13594/J XXV. GP

Eingelangt am 08.06.2017
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Walter Rosenkranz, Ing. Christian Höbart   

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Herabstufung bei Pflegegeldstufen

In der Anfragebeantwortung ihres Vorgängers, BM Rudolf Hundstorfer 6363/AB  vom 23.11.2015 zu 6551/J (XXV.GP) wurden folgende Antworten zu Frage 8 und 10 von Seiten des BMASK übermittelt:

Es gibt keine Weisung des Sozialministeriums anlässlich des Kompetenzwechsels für das Pflegegeld von den Ländern auf den Bund Nachuntersuchungen vorzunehmen. Im Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde normiert, dass ein aufgrund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld ab 1. Jänner 2012 als nach dem Bundespflegegeldgesetz zuerkannt gilt. Ohne neuerliche Untersuchung, ohne neuerlichen Bescheid entstand ein Anspruch auf Bundespflegegeld derselben Stufe, die dem zuvor bezogenen Landespflegegeld entspricht. Bei BezieherInnen eines ehemaligen Landespflegegeldes erfolgten Nachuntersuchungen nach den gleichen Kriterien, die schon bisher bei BezieherInnen eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz angewendet wurden, nämlich dann, wenn von medizinischer Seite voraussichtlich eine entsprechende Besserung des Gesundheitszustandes mit Reduktion bzw. Wegfall der Pflegebedürftigkeit anzunehmen war. Weiters wurden Nachuntersuchungen bei BezieherInnen eines ehemaligen Landespflegegeldes durchgeführt, wenn bei der Übernahme durch die Pensionsversicherungsanstalt von den Ländern ein geplanter Nachuntersuchungstermin gemeldet wurde.

Bekanntlich ist der Anspruch auf Pflegegeld - abgesehen von den diagnosebezogenen Mindesteinstufungen - ausschließlich vom Ausmaß des individuell erforderlichen, konkreten Pflegebedarfes abhängig, der im Rahmen einer ärztlichen oder pflegerischen Begutachtung festgestellt wird. Wenn keine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Verringerung des Pflegebedarfes zu erwarten ist, erfolgt auch keine neuerliche Begutachtung durch den Entscheidungsträger. Nur wenn sich der festgestellte Pflegebedarf aus medizinischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verringern oder wegfallen wird, sehen die Entscheidungsträger von sich aus Nachuntersuchungen vor. Wenn im Rahmen der Nachuntersuchungen festgestellt wird, dass sich gegenüber der früheren Begutachtung keine wesentliche Änderung des Pflegebedarfes ergeben hat, gebührt das Pflegegeld weiterhin in der bisherigen Höhe.

 

Beim Fall von Herrn Benjamin K. hat sich der Zustand auf Grundlage seiner spezifischen Erkrankung aber seit 2015 weiter verschlechtert. Herr K leidet seit seiner Geburt an einer unheilbaren, fortschreitenden Erbkrankheit, die erheblichen Pflegebedarf erfordert. Vor der Überstellung vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld war er deshalb in der Pflegestufe 3 eingestuft. Durch die erfolgte Kompetenzverschiebung von der Bezirksverwaltungsbehörde zur PVA erfolgten „Neubefundung“, wurde Herr K. einfach in die Pflegestufe 1 zurückgestuft.

Die zuständigen Stellen der PVA und die zwischenzeitlich eingeschalteten Gerichte erkennen diese Verschlechterung aber einfach nicht an. Der tatsächlich vorhandene Gesundheitszustand wird ignoriert.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende 

 

Anfrage 

 

  1. Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hat der Betroffene, um eine seinem tatsächlichen aktuellen Gesundheitszustand entsprechende Einstufung beim Pflegegeld zu erhalten?
  2. Wie stehen Sie zu einem grundsätzlichen Verschlechterungsverbot bei fortschreitenden Krankheitsbildern bei der Pflegegeld-Einstufung?
  3. Wie beurteilen Sie im Zusammenhang mit diesem Fall die Beantwortung der seinerzeit an Ihren Vorgänger gerichteten Anfrage betreffend Frage 8 und 10?
  4. Würde eine Befolgung des zu Frage 8 und 10 gegebenen Rechtsstandpunktes eine Neubewertung des vorliegenden Falles erlauben?