13622/J XXV. GP

Eingelangt am 20.06.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Barbara Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Vorfälle in der Asyl-Unterkunft Neulengbach - Folgeanfrage zur parlamentarischen Anfrage 12570/J (XXV.GP)


Laut Medienberichten kam es in der Asylunterkunft in der ehemaligen Custozza-Kaserne in Neulengbach in den vergangen Monaten zu diversen Vorfällen im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch und Gewaltdelikten. Weiters soll ein junger Mann aus dem Jemen sechs Buben im Alter von sieben bis zehn Jahren sexuell missbraucht haben. Zu dieser Angelegenheit haben die unterfertigten Abgeordneten eine Anfrage 12570/J (XXV.GP) an den Bundesinnenminister gestellt.

 

In der Anfragebeantwortung 12047/AB führt das Innenministerium aus: „Die Gründe für Polizeieinsätze waren versuchte Selbstmorde, Streitigkeiten zwischen Asylwerbern, verbale Auseinandersetzung zwischen Asylwerbern und Betreuern, strafrechtliche Delikte, Verstoß gegen ein Betretungsverbot, Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz sowie Sturz mit einem Fahrrad.“ Nicht eingegangen wird auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch einen jemenitischen Staatsbürger, der laut „Niederösterreichische Nachrichten“ (NÖN) „festgenommen und einen Tag danach auf Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten in die Justizanstalt der Landeshauptstadt eingeliefert“ wurde.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Entspricht es den Tatsachen, dass ein 17-Jähriger jemenitischer Staatsbürg Verdacht stand, in der Asylunterkunft der ehemaligen Neulengbacher Custozza-Kaserne, Buben sexuell missbraucht zu haben?

 

2.    Ist es korrekt, dass der Verdächtige unmittelbar nach der Anzeige am 9. Februar 2017 vorläufig festgenommen und einen Tag danach auf Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten in die Justizanstalt der Landeshauptstadt eingeliefert wurde?

 

3.    An welchem Ort wurde der Verdächtige von der Polizei festgenommen?

 

4.    Warum wurde dieser Fall in der Anfragebeantwortung 12047/AB nicht aufgeführt?