13630/J XXV. GP

Eingelangt am 21.06.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend des Rechtsrahmens für Heimatreisen von Asylberechtigten


In den letzten Wochen häuft sich die mediale Berichterstattung über Asylberechtigte die kurzzeitige Rückreisen in ihren Herkunftsstaat unternehmen. Gemäß Artikel 1(C)(4) des Genfer Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen bzw. §7(2)(1) AsylG 2005 kann der Status des Asylberechtigten nur dann aberkannt werden, wenn eine Niederlassung im Herkunftsstaat erfolgt. Der Begriff Niederlassung wird dabei in der Judikatur sehr restriktiv ausgelegt. Unbegründete Rückreisen können allerdings ein Indiz dafür sein, dass ein oder mehrere Fluchtgründe nicht mehr vorliegen. Eine solche Prüfung erfolgt derzeit im Einzelfall.
Wie vom BMI auf Nachfrage des Vice Magazins (27.06.2016) angegeben, muss außerdem angenommen werden, dass diese Einreisen illegal über Nachbarstaaten bzw. mit gefälschten Dokumenten erfolgen, da der Konventionsreisepass kein gültiges Reisedokument im Herkunftsstaat darstellt.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Verfügt das BMI über Zahlen über die Häufigkeit, Art und Dauer von Aufenthalten von Asylberechtigten in ihrem Herkunftsstaat?

a.    Wenn die Antwort auf die Fragen 1 „Nein“ lautet: Warum führt das BMI keinerlei Statistiken über Rückreisen von Asylberechtigten in ihre Heimatstaaten?

2.    In wie vielen Fällen wurde der Asylstatus bisher aufgrund solcher Rückreisen aberkannt?

 

3.    Ist es für Asylberechtigte möglich, legal in ihren Herkunftsstaat einzureisen?