Eingelangt am 21.06.2017
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend des Rechtsrahmens für Heimatreisen von Asylberechtigten
In den letzten Wochen häuft sich die mediale Berichterstattung über
Asylberechtigte die kurzzeitige Rückreisen in ihren Herkunftsstaat unternehmen.
Gemäß Artikel 1(C)(4) des Genfer Abkommens über die Rechtstellung
von Flüchtlingen bzw. §7(2)(1) AsylG 2005 kann der Status des
Asylberechtigten nur dann aberkannt werden, wenn eine Niederlassung im
Herkunftsstaat erfolgt. Der Begriff Niederlassung wird dabei in der Judikatur
sehr restriktiv ausgelegt. Unbegründete Rückreisen können
allerdings ein Indiz dafür sein, dass ein oder mehrere Fluchtgründe
nicht mehr vorliegen. Eine solche Prüfung erfolgt derzeit im Einzelfall. Wie vom BMI auf Nachfrage des Vice Magazins (27.06.2016) angegeben,
muss außerdem angenommen werden, dass diese Einreisen illegal über
Nachbarstaaten bzw. mit gefälschten Dokumenten erfolgen, da der Konventionsreisepass
kein gültiges Reisedokument im Herkunftsstaat darstellt.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende
1. Verfügt das BMI über Zahlen über die Häufigkeit, Art und Dauer von Aufenthalten von Asylberechtigten in ihrem Herkunftsstaat?
a. Wenn die Antwort auf die Fragen 1 „Nein“ lautet: Warum führt das BMI keinerlei Statistiken über Rückreisen von Asylberechtigten in ihre Heimatstaaten?
2. In wie vielen Fällen wurde der Asylstatus bisher aufgrund solcher Rückreisen aberkannt?
3. Ist es für Asylberechtigte möglich, legal in ihren Herkunftsstaat einzureisen?