13666/J XXV. GP

Eingelangt am 29.06.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Gisela Wurm,

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Fehlende Datenübermittlung an Gewaltschutzzentren bei Stalkingfällen

Es gibt derzeit leider keine gesetzlich normierte Regelung um Gewaltschutzzentren in Fällen von Stalking zu informieren. Die Datenübermittlung bei Anzeigen wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und wegen fortgesetzter Gewaltausübung (§107b StGB) ist derzeit nur im Erlass des BMI vom 19.12.2014 (GZ:BMI- EE1500/0114-ll/2/a/2014) geregelt.

Nach Einschätzung der Gewaltschutzzentren erfolgt die Übermittlung in der Praxis aber nach wie vor nur sporadisch, uneinheitlich und oft sehr verspätet. Das Resultat ist, dass Stalkingbetroffenen wesentliche Rechte wie Prozessbegleitung und Schadenersatzansprüche verwehrt werden. Diese ungleiche Behandlung lässt die Frage offen, inwieweit sie sachlich gerechtfertigt ist. Sollte es hier keine sachliche Rechtfertigung geben ist eine gesetzliche Regelung um den Missstand richtig zu stellen dringend nötig.

Der Bundesverband für Gewaltschutzzentren hat 2016 Reformvorschläge formuliert und zu diesem ungelösten Problem Stellung genommen. In dieser Stellungnahme wird eine Ergänzung des § 56 Abs 1 Z 3 SPG vorgeschlagen um das Problem der mangelnden Datenübermittlung zu beheben.

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.    Da das Bundesministerium für Justiz für die legistische Umsetzung zuständig ist, warum wurde diese Gesetzeslücke noch nicht geschlossen?

2.    Ist ein Gesetzesentwurf in Ausarbeitung?

a)    Wenn ja: wie weit ist die Ausarbeitung vorangeschritten?

b)    Wenn nein: warum nicht? Mit welcher Begründung?

3.    Wird der diesbezügliche Reformvorschlag des Bundesverbands der Gewaltschutzzentren übernommen?

a)    Wenn ja: wann?

b)    Wenn nein: warum nicht?

4.    Welche weiteren Reformvorschläge des Bundesverbands der Gewaltschutzzentren beabsichtigt das Bundesministerium für Justiz

umzusetzen?

Welche nicht?

a)    Zu den umzusetzenden Vorschlägen: in welchem Zeitraum?

b)    Zu den nicht umzusetzenden Vorschlägen: warum wird dies nicht beabsichtigt?