13697/J XXV. GP

Eingelangt am 29.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Qualitätsverbesserung der Gastronomiebetriebe im ländlichen Raum

Die Zahl der Wirte hat seit dem Jahr 1978 um 44 Prozent abgenommen. Auch im Vorjahr ist das Gasthaussterben weitergegangen, 1800 Gastronomen haben ihren Betrieb geschlossen, vor allem Dorfgasthäuser. Sie sind für den ländlichen Raum und den Tourismus von großer Bedeutung.

Eine Ursache sind laut Medienberichten Belastungen und zahlreiche Schikanen gegen Wirte auch durch die EU. Das Wirtesterben ist unter anderem auf überbordende Bürokratie, die Allergenverordnung, die Registrierkassenpflicht, die Mehrwertsteuererhöhung für Nächtigungen von 10 auf 13 Prozent, die hohen Lohnnebenkosten, hohe Auflagen, laufend verschärfte Rauchverbotsregelungen (für welche Gastronomen immer wieder teure Umbauten vornehmen mussten), Grunderwerbsteuerregelungen bei Betriebsübertragungen, die Ausdehnung der Abschreibung von Gebäudeinvestitionen, Konkurrenz durch Vereinsfeste und nicht mehr so einfache Steuerabsetzbarkeit von Geschäftsessen zurückzuführen. Es gibt Ortschaften und Landstriche ohne Wirtshaus. Daher sind Maßnahmen gegen das Wirtesterben nötig.

Die Sonderförderung für Gastronomiebetriebe im ländlichen Raum zur Modernisierung der Infrastruktur gilt seit 1. September 2016, sollte am 31. März 2017 enden und ist bis 30. Juni 2017 verlängert worden.

Die TourismusBank informiert über die Sonderförderung auf Ihrer Homepage folgendermaßen:

„Warum wird gefördert?

Die zins- und kostenfreie Bereitstellung von Kreditmitteln bis zu 300.000,00 Euro im Einzelfall soll einen Impuls für unternehmerische Investitionen setzen und zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und zur gastronomischen Versorgung im ländlichen Raum beitragen.

 

Wer wird gefördert?

Förderungsnehmer können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die einen Gastronomiebetrieb (ÖNACE 56.10-1 Restaurants und Gaststätten sowie ÖNACE 56.10-3 Cafehäuser) rechtmäßig selbständig betreiben, Kleinstunternehmen bzw. kleine Unternehmen mit max. 50 Mitarbeitern sind und über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

Von der Förderung ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner.

 

Was wird gefördert?


Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, die mit einem ERP-Kleinkredit finanziert werden.

 

Zu den förderbaren Investitionsschwerpunkten zählen Küchenausgestaltungen, Sanitäreinrichtungen, Gastraumausstattungen (inkl. pauschalierte Verbrauchsgüter) und Gastraumaußenbereiche (Fassadengestaltungen, Schanigarten, Markisen,…)

 

Förderbar sind ausschließlich Rechnungen, die netto EUR 150,00 übersteigen.

 

Investitionen in Gastronomiebetriebe, die eine suboptimale Betriebsgröße, eine geringe Qualität der Dienstleistung oder eine überwiegend system-gastronomische Angebotspalette aufweisen, sind nicht förderbar.

 

Wie wird gefördert?

Basis der Förderung ist ein ERP-Kleinkredit mit kurzer Laufzeit (0,5 Jahre Ausnützungszeit, 1 Jahr tilgungsfrei + 5 Jahre Tilgung) in Höhe von 10.000,00 Euro bis 300.000,00 Euro gemäß aws erp-Kleinkreditprogramm. Die Förderung des Bundes nach diesen Richtlinien besteht in der Übernahme der Einmalkosten für die Gewährung des ERP-Kleinkredits (0,9%) und des gesamten Zinsendienstes (mit Stand 31. Juli 2016: 0,50% fix für 0,5 Jahre Ausnützungszeit und 1 Jahr tilgungsfrei sowie 0,75% fix für 5 Jahre Tilgungszeit). Das geförderte Unternehmen erhält somit ein über die gesamte Laufzeit kreditkostenfreies Darlehen.

 

Weiters besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Bundeshaftung gemäß Punkt 4.1.8 der Richtlinie des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020 mit einer Haftungsquote von bis zu 80%. Im Fall einer positiven Erledigung werden die entsprechende Haftungsprovision (0,8% p.a.) und die Bearbeitungsgebühr (1,0% p.a.) ebenfalls vom Bund getragen.

 

Wann wird gefördert?

Diese Förderungsaktion gilt ab 1.9.2016, wobei die Antragstellung mit 30.06.2017 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist. Die für eine Förderungsentscheidung erforderlichen Unterlagen sind bis sechs Monate nach Antragstellung nachzureichen.

 

Das geförderte Projekt ist bis spätestens 30.06.2018 durchzuführen und zu bezahlen. Die Projektkostenabrechnung anhand eines Verwendungsnachweises über die angefallenen Projektkosten ist ebenfalls bis 30.9.2018 vorzulegen.

 

Weiteres
Nicht förderbare Kosten sind u.a. Grundstücke, Finanzierungskosten und Betriebsabgänge, Finanzanlagen, aktivierte Eigenleistungen, gebrauchte und leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter und Personalkosten.“

Zu berücksichtigen ist, dass von einer Investitionsförderung nicht nur der unterstützte Betrieb sondern auch der Wirtschafts- und Lebensraum profitiert. Aus Studien, auf welche die TourismusBank verweist, ist bekannt, dass 60 Prozent aller Investitionen in Hotel-, Gastronomie- und Freizeitbetriebe im Umkreis von 60 Kilometern um den Investitionsstandort wertschöpfungswirksam werden. Dadurch leben ganze Regionen von den Auswirkungen dieser Investitionen. Bis auf rund sechs Prozent bleibt die gesamte Wertschöpfung aus der Investitionstätigkeit der Tourismuswirtschaft im Inland. 94,3 Prozent aller Fördermittel der TourismusBank kommen Kleinbetrieben zugute und unterstützen laut dieser die klassische österreichische Familien - und Ferienhotellerie.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

Anfrage:

 

1.    Welche Maßnahmen haben Sie gegen das Wirtesterben konkret gesetzt und welche planen Sie?

2.    Wie viele Mittel wurden bisher im Rahmen der Sonderförderung „Qualitätsverbesserung der Gastronomiebetriebe im ländlichen Raum“ vergeben (gegliedert nach Anzahl der geförderten Betriebe, des jeweiligen Förderbetrages und nach Bundesländern)?

3.    Ist eine Verlängerung der Sonderförderung „Qualitätsverbesserung der Gastronomiebetriebe im ländlichen Raum“ über den 30. Juni 2017 hinaus geplant?

4.    Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen?

5.    Wenn nein, warum nicht?