13800/J XXV. GP

Eingelangt am 05.07.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Novelliertes Tierschutzgesetz und Interpretationsspielräume II

BEGRÜNDUNG

 

Die Novellierung des Tierschutzgesetzes hat in einigen Bereichen Verbesserungen gebracht, in anderen Unklarheiten nicht beseitigt, in weiteren neue Unklarheiten geschaffen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es „anerkannten Tierschutzvereinen“ generell untersagt, Tiere öffentlich zur Vermittlung auszuschreiben?

a.    Wenn ja, welche Möglichkeiten bleiben aus Ihrer Sicht Vereinen, die einzelne, individuell bestimmte Tiere, auf einen „guten Platz“ vermitteln wollen?

b.    Ist es für Vereine, die kein Tierheim besitzen notwendig, dass sie über eine eigene Betriebsstätte im Sinne des § 31 Abs 2 TSchG verfügen?

c.    Was unterscheidet eine Betriebsstätte nach § 31 Abs 2 von einem Tierheim nach § 29 TSchG?

d.    Kann eine Pflegestelle eine Betriebsstätte sein?

e.    Gilt die eigene Homepage eines Vereines als „Vermittlung im Internet“? Oder bezieht sich eine solche nur auf Internetplattformen?

f.      Üblicherweise vermitteln Tierschutzvereine auch Tiere, die nicht von ihnen gehalten werden, sondern von Partnertierheimen in anderen EU Staaten oder Drittstaaten oder diversen Auffangstationen. Hier geht es darum für meist totgeweihte Hunde einen guten Platz zu finden. Wie soll dies in Zukunft ohne Internetvermittlung aus Ihrer Sicht gewährleistet werden?

g.    Welche Art der Vermittlung wird in § 31 a TSchG angesprochen? Hier geht es ja um die Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren. Wie sieht das „selbst vermittlen“ oder „für andere vermitteln“ nach § 31 a genau aus?