13803/J XXV. GP

Eingelangt am 10.07.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Transparenz bei Wehrpolitischen Vereinen

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport verleiht mehr als hundert privaten Vereinen den Status eines „wehrpolitisch relevanten Vereins“. Mit diesem Status sind Vorteile für den Verein, die FunktionärInnen und Mitglieder sowie „Gäste“ von Vereinsveranstaltungen verbunden. Zu den Vorteilen gehören etwa Gewährung von Bundesheer-Inseraten, Freistellungen und Sonderurlaube für Bedienstete des Bundesheeres, Teilnahme an der Truppenverpflegung, Benützung militärischer Infrastruktur und die Beistellung von Transportmitteln für Mitglieder/Gäste.

In der Vergangenheit wurde mehrfach kritisiert, dass sich unter den vom BMLVS geförderten Vereinen auch solche mit zweifelhafter Geschichtsauffassung, etwa in Bezug auf Demokratie oder Nationalsozialismus, befinden. Auch wurde thematisiert, dass sich in den Reihen dieser Vereine, als Mitglieder oder Gäste von Veranstaltungen, Personen aufhalten, die rechte und rechtsextreme Ansichten in der Öffentlichkeit äußern oder die Förderungen durch das BMLVS für paramilitärische Übungen nutzen.

Das rechtsextremistische Netzwerk rund um den terrorverdächtigen Offizier Franco A. haben in der Öffentlichkeit Zweifel geschürt, ob im österreichischen Bundesheer die Maßnahmen ausreichen, rechte, rechtsextreme oder paramilitärische Umtriebe erkennen zu können. Der bisherige Umgang des Ministeriums mit der Thematik lautete Auskunftsverweigerung und Beschwichtigung.


Wir sehen die Gefahr von einerseits Günstlingswirtschaft und andererseits paramilitärischen Nebenstrukturen im Nahbereich des Bundesheeres weiterhin als gegeben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Im Oktober 2012 stellten Abgeordnete des Grünen Klubs einige Fragen zu Vereinen die Medienberichten zufolge eine problematische Nähe zum Rechtsextremismus aufwiesen jedoch vom BMLVS als "wehrpolitische" anerkannt waren und als solche Vorteile genießen konnten (12900/J XXIV. GP). Seitens des BMLVS zog man keine Konsequenzen - behauptete hingegen, bereits seit September 2012 (!) alle wehrpolitischen Vereine zu evaluieren (12660/AB XXIV. GP und 9552/AB XXV. GP). Diese Evaluierung bestand aus einer "militärischen Sicherheitsüberprüfung durch das Abwehramt" und einer Überprüfung der "Vereinsstatuten sowie Vereinsregisterauszüge" durch einen "Bediensteten des Zentrums für Menschenorientierte Führung und Wehrpolitik" und dauerte von 04.09.2012 bis 05.12.2013, sohin 65 Wochen.

Im Jänner 2017 erschienen erneut Medienberichte, die eine problematische Nähe von wehrpolitischen Vereinen zum paramilitärischen Rechtsextremismus aufzeigten. Am 10.02.2017 berichtete derstandard.at, dass das BMLVS Ende Jänner 2017 erneut eine "Evaluierung" beauftragt hat, durch die "die Partnervereine des Militärs erneut auf Statuten und Co überprüft" werden sollten. Ende Mai 2017 veröffentlichte das BMLVS eine Liste mit aktuell anerkannten wehrpolitischen Vereinen unter "bundesheer.at/misc/infoo/images/wehrpolitische_vereine.pdf" womit offenbar die aktuelle Evaluierung abgeschlossen war. Von wem wurde die "Evaluierung 2017" durchgeführt?

2)    Wie viele Bedienstete welcher Stellen waren damit beauftragt?

3)    Wurde auch in der "Evaluierung 2017", wie in der "Evaluierung 2012/13" eine "militärische Sicherheitsüberprüfung durch das Abwehramt" durchgeführt?

4)    Warum dauerte die "Evaluierung 2012/13" viermal so lang wie die "Evaluierung 2017"?

5)    Wurden bei der "militärischen Sicherheitsüberprüfung durch das Abwehramt" die Vereinsmitglieder eines jeden Vereins oder die Vereine an sich überprüft? Wenn Ersteres: Auf welcher gesetzlichen Basis gelangt das Abwehramt zu den Mitgliederlisten der wehrpolitischen Vereine? Wenn Zweiteres: Auf welche Quellen kann das Abwehramt zugreifen um Vereine selbst zu prüfen?

6)    Mit welchen Behörden, staatlichen Stellen, Unternehmen, externen ExpertInnen, usw. arbeitete man bei der "Evaluierung 2017" zusammen?

7)    Wie hoch waren die Kosten der "Evaluierung 2017"? Wie hoch waren die Kosten für die "Evaluierung 2012/2013"?


8)    Seit wann besteht das "Zentrum für Menschenorientierte Führung und Wehrpolitik" und auf welcher gesetzlichen Basis wurde es eingerichtet? Seit wann besteht die "Abteilung für menschenorientierte Führung und Wehrpolitik" und auf welcher gesetzlichen Basis wurde sie eingerichtet? Wer führte die "Evaluierung 2012/2013" durch wenn es das Zentrum bzw. die Abteilung noch nicht gab?

9)    12/2012 waren 137 Vereine als wehrpolitisch anerkannt. 09/2016 waren 147 Vereine als wehrpolitisch anerkannt. Da sieben Vereinen der Status aberkannt wurde und drei Vereine abgelehnt wurden suchten seither zumindest 20 neue Vereine um eine Anerkennung an. Welche Vereine wurden seit 12/2012 neu aufgenommen?

10) Welchen sieben Vereinen wurde seit 12/2012 der Status als wehrpolitischer Verein aberkannt und warum?

11) Welchen drei Vereinen wurde seit 12/2012 der Status als wehrpolitischer Verein nicht zuerkannt und warum?

12) 05/2017 gab es 143 wehrpolitische Vereine und eine "Arbeitsgemeinschaft". Welchen vier Vereinen wurde zwischen 09/2016 und 05/2017 der Status als wehrpolitischer Verein aberkannt und warum?

13) Welchen Vereinen wurde zwischen 09/2016 und 05/2017 der Status als wehrpolitischer Verein nicht zuerkannt und warum?

14) Welche Vereine wurden zwischen 09/2016 und 05/2017 der Status als wehrpolitischer Verein anerkannt?

15) Die Frage in der Anfrage 9989/J (XXV.GP) nach einer listenmäßigen Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer der als wehrpolitisch anerkannten Vereine wurde in der Beantwortung 9552/AB im September 2016 nicht beantwortet, da eine "listenmäßige namentliche Anführung der als wehrpolitisch relevant anerkannten Vereine (…) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen" könne. Ende Mai 2017 wurde eine "listenmäßige Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer der als wehrpolitisch anerkannten Vereine" unter der URL "bundesheer.at/misc/infoo/images/wehrpolitische_vereine.pdf" veröffentlicht. Welche gesetzlichen Bestimmungen haben sich zwischen 09/2016 und 05/2017 geändert, die eine Veröffentlichung nun möglich machten?

16) Welche Bestimmungen des DatenschutzG 2000, des VereinsG 2002 oder sonstiger einschlägiger Gesetze standen der Veröffentlichung 09/2016 entgegen?

17) Wäre eine Veröffentlichung der Liste im Jahr 2016 – entgegen der Auskunft zu Frage 8 in der Beantwortung 9552/AB – tatsächlich möglich gewesen? Oder aber hat das BMLVS durch die Veröffentlichung der Liste im Mai 2017 gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen?

18) 09/2016 waren 147 Vereine als wehrpolitisch anerkannt, 05/2017 sodann 143 Vereine und eine Arbeitsgemeinschaft. Lagen erst durch die Streichung dieser vier Vereine keine "datenschutzrechtlichen Gründe" mehr vor, die einer Veröffentlichung der Liste entgegenstanden? Wenn ja: Welche vier Vereine waren dies (Name und ZVR-Nummer) und warum?

19) Die Frage in der Anfrage 9989/J (XXV.GP) nach einer listenmäßigen Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer jener Vereine, denen der Status als wehrpolitischer Verein seit 2012 aberkannt wurde, wurde in der Beantwortung 9552/AB im September 2016 mit Verweis auf  „datenschutzrechtliche Gründe" nicht beantwortet. Liegen diese noch immer vor? Wenn ja: Warum?

20) Welche Vereine sind seit der Evaluierung 2012/2013 nicht mehr als wehrpolitisch relevant anerkannt (Bitte um eine listenmäßige Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer)?


21) Die Beantwortung der Frage zum "Ausmaß von Sonderurlauben bzw. Dienstfreistellung" (Frage 10) im Rahmen der Gewährung von Sonderrechten für Angehörige von wehrpolitischen Vereinen in Anfrage 9989/J (XXV.GP) wurde mit Verweis auf den Verwaltungsaufwand und den Datenschutz abgelehnt. In der Zwischenzeit wurde der Öffentlichkeit Transparenz in Hinblick auf die wehrpolitischen Vereine versprochen (www.derstandard.at: "Doskozil will Transparenz für 'wehrpolitische Vereine'", 10.2.2017). Verhindert der Datenschutz weiterhin eine Veröffentlichung der Daten, in welchem Ausmaß Sonderurlaube bzw. Dienstfreistellung von Ihrem Ressort in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils aufgrund von Aktivitäten für wehrpolitisch relevante Vereine gewährt wurden? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Bitte um eine listenmäßige Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer.

22) Die Beantwortung der Frage zur "Nutzung von militärischer Infrastruktur bzw. sonstiger Liegenschaften des ÖBH" (Frage 12) im Rahmen der Gewährung von Sonderrechten für Angehörige von wehrpolitischen Vereinen in Anfrage 9989/J (XXV.GP) wurde mit Verweis auf den Verwaltungsaufwand und den Datenschutz abgelehnt. In der Zwischenzeit wurde der Öffentlichkeit Transparenz in Hinblick auf die wehrpolitischen Vereine versprochen (www.derstandard.at: "Doskozil will Transparenz für 'wehrpolitische Vereine'", 10.2.2017). Verhindert der Datenschutz weiterhin eine Veröffentlichung der Daten, in welchem Ausmaß militärische Infrastruktur und Liegenschaften von Ihrem Ressort in den Jahren 2014, 2015 und 2016 wehrpolitisch relevanten Vereinen zur Verfügung gestellt wurden? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Bitte um eine listenmäßige Aufführung samt Vereinsnamen und ZVR-Nummer.

23) Die Beantwortung der Frage zur "Schaltung von Inseraten in Zeitschriften und Onlinemedien wehrpolitischer Vereine" (Frage 16) im Rahmen der Gewährung von Sonderrechten für Angehörige von wehrpolitischen Vereinen in Anfrage 9989/J (XXV.GP) wurde mit Verweis auf den Verwaltungsaufwand und den Datenschutz abgelehnt (9552/AB XXV. GP). Gleichzeitig wurde in der Anfragebeantwortung 12660/AB (XXIV. GP) geäußert, dass der Verein MILF-O (bis 2012) "ab 2008 ca. 3.400 Euro" erhalten hat. Warum stellt die Beantwortung von Inseraten-Schaltungen von 147 Vereinen einen "überaus hohen, nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand" dar?

24) Ab wann ist - in Hinblick auf die Beantwortung zu Fragen 10-16 in der Anfragebeantwortung 9552/AB (XXV.GP) und zu den Fragen 21 bis 23 in der Anfragebeantwortung 12660/AB (XXIV.GP) - ein Verwaltungsaufwand zu hoch und nicht mehr zu rechtfertigen?

25) Auch der Sankt-Georgs-Orden ist vom Ministerium als wehrpolitischer Verein anerkannt (ZVR 272649786). Welchen Beitrag leistet dieser Verein für das österreichische Bundesheer?

26) Seit wann ist dieser Verein als wehrpolitischer anerkannt? Wer suchte darum an? Welche Vorleistungen hatte der Verein bei Antragsstellung erbracht?

27) Ein Funktionär des Vereins meinte 2016, dass es sich beim Verein um einen "politischer Orden“ handle, man Mitglieder bei "ihren politischen Aktivitäten unterstütze" und man sich "dem Haus Habsburg-Lothringen" verbunden fühle (Die Presse, Norbert Hofers elitärer Ritterorden). Steht eine solche Ausrichtung und Zielsetzung in Einklang mit der Zielsetzung des Österreichischen Bundesheeres?

28) Gleich drei vom BMLVS als wehrpolitisch anerkannte Vereine nehmen sich um das Erbe Radetzkys an: Die "Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky" Oberösterreich“ (ZVR 225106721), die "Bundesvereinigung KAMERADSCHAFT FELDMARSCHALL RADETZKY" (ZVR 460152311) und der "Radetzky-Orden" (ZVR 706243151). Welchen Beitrag leisten diese Vereine für die "allgemeine Einsatzfähigkeit" des österreichischen Bundesheeres?

29) Im Jänner 2017 berichtete Der Standard von Schießveranstaltungen in Braunau (OÖ) mit etlichen bedenklichen Unregelmäßigkeiten und behördlichen Unklarheiten (Der Standard: Identitäre im Heer-Umfeld, 10.02.2017 S. 1; Der Standard: Bundesheer-Umfeld: Schießen mit Identitären-Fans, 10.02.2017 S. 10; Der Standard: Schießbewerb: Polizei hielt Verein für Heer, 20.02.2017 S. 7). Die Veranstaltung "2. Int. 13er-Kameradschaft Grenadierschießen" wurde vom Verein "13er-KAMERADSCHAFT" (ZVR 35229365) durchgeführt, der aktuell vom BMLVS als wehrpolitischer Verein anerkannt ist. Die Schießveranstaltung wurde am 23.9.2016 durchgeführt, Veranstaltungsort war einerseits die örtliche Kaserne, und damit eine Liegenschaft des Österreichischen Bundesheeres, andererseits der Schießplatz Lachforst, eine Liegenschaft der Polizei. Da eine Nutzungsvereinbarung zwischen Polizei und Bundesheer für den Schießplatz besteht, konnte auch der Verein "13er-KAMERADSCHAFT" den Polizeischießplatz nutzen. Da die Teilnehmer der Vereinsveranstaltung in Uniform auftraten wurden sie auch nicht kontrolliert. So konnten Personen, die von keiner österreichischen Behörde überprüft wurden, darunter Minderjährige, Mitglieder des örtlichen RFJ, Angehörige anderer Armeen und Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen "Identitären", unter professioneller Anleitung von Bundesheer-Soldaten Schießübungen durchführen. Welche Schritte hat das BMLVS in Folge dieses Beispiels gesetzt, um dies in Zukunft zu verhindern?

30) Sind dem BMLVS die Namen und Daten der an der Schießveranstaltung teilnehmenden Personen bekannt?

31) Wurde das BMLVS über die Veranstaltung – die auch auf Kasernengrund stattfand – vorab informiert? Wenn ja, wann und von wem?

32) Die Schießveranstaltung wurde zumindest auf ungarischen und deutschen Internetplattformen beworben. Ist es im Sinne des BMLVS, die den wehrpolitischen Vereinen überlassenen Vorteile auch auf Angehörige anderer Armeen bzw. Staaten auszudehnen? Auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies?

33) Wurde den Teilnehmern der Vereinsveranstaltung des "Grenadierschießen 2016" bzw. "Grenadierschießen 2015" die Teilnahme an der Truppenverpflegung gewährt? Wenn ja in welchem Ausmaß?

34) Wurden den Teilnehmern der Vereinsveranstaltung des "Grenadierschießen 2016" bzw. "Grenadierschießen 2015" Waffen oder Munition zur Verfügung gestellt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

35) Wurde über das Scharfschießen buchgeführt und wenn ja, wer führte dies durch?

36) Wurde den Teilnehmern der Vereinsveranstaltung des "Grenadierschießen 2016" bzw. "Grenadierschießen 2015" Fahrzeuge zur Verfügung gestellt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

37) In Anfragebeantwortung 9552/AB zu 9989/J (XXV.GP) wird ausgeführt, dass "Leistungen des Bundesheeres für 'wehrpolitische Vereine' grundsätzlich zulässig" seien, da sie durch § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gedeckt seien. Wie kann die Subventionierung von knapp 150 Vereinen, Dienstfreistellungen für hunderte Vereinsfunktionäre, das Überlassen von Bundesheerfahrzeugen und Bundesheer-Liegenschaften der "allgemeinen Einsatzvorbereitung" (§ 2 Abs. 3 WehrG) dienen?

38) Der im Mai 2017 vom Ministerium veröffentlichten Liste der Vereine sind unter dem Titel "Zusammenarbeit wehrpolitisch relevanter Vereine mit dem Österreichischen Bundesheer" zwei Absätze vorangestellt. Sie lauten: "Das Österreichische Bundesheer (ÖBH) leitet unter anderem sein Selbstverständnis daraus ab, in vielen Bereichen der Gesellschaft integriert und anerkannt zu sein. Von diesem Gedanken ausgehend, haben sich unter anderem auch zahlreiche Vereinsaktivitäten entwickelt, die die Gemeinschaft von Bevölkerung und Heer sichtbar und erlebbar machen. Die Gewährleistung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den, dem ÖBH gewogenen Vereinen und den militärischen Einrichtungen des ÖBH, wird als „wehrpolitische Relevanz“ definiert. Der Sinn der wehrpolitisch relevanten Zusammenarbeit liegt darin, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und wehrpolitischen Aktivitäten Kontakte zu vertiefen, Verständnis für einander zu fördern und sich in einer rechtlich unverbindlichen Weise auszutauschen, um dadurch Sinn und Zweck der Umfassenden Sicherheitsvorsorge in der Öffentlichkeit zu verankern." Wer hat diese Zieldefinition verfasst?

39) Ist diese Zieldefinition der Zusammenarbeit mit wehrpolitischen Vereinen ident mit den Bestimmungen des entsprechenden Erlasses zur Zusammenarbeit mit Vereinen? Wenn nein, warum existiert für die Öffentlichkeit eine andere Zieldefinition als für den internen Gebrauch?

40) Steht die Gewährung von finanziellen und ideellen Vorteilen, wie es die Überlassung von Liegenschaften oder Geräten darstellt, auf Basis eines selbstdefinierten "Selbstverständnis" des Österreichischen Bundesheeres, im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG?