13815/J XXV. GP

Eingelangt am 13.07.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Verbandsverantwortlichkeit des VW-Konzerns

BEGRÜNDUNG

 

Im Herbst 2015 kam der VW-Diesel-Skandal mit der Abgasmanipulation von Millionen von Fahrzeugen an die Öffentlichkeit. Die ersten Anwälte brachten bereits im Herbst 2015 den Sachverhalt zur Anzeige.

Die Ermittlungen führte anfangs die Staatsanwaltschaft Graz. In weitere Folge hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) das Ermittlungsverfahren an sich herangezogen, wobei aber keine tatsächlichen Ermittlungen durchgeführt wurden. Im November 2016 wurde das Verfahren schließlich über Ersuchen der WKStA an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgetreten und in Österreich damit unterbrochen. Das Strafverfahren gegen natürliche Personen wird nun in Deutschland geführt. In Deutschland fehlt es aber an den rechtlichen Bestimmungen um Unternehmen – also den VW-Konzern selbst – strafrechtlich zu verfolgen. Eine derartige Möglichkeit besteht allerdings in Österreich seit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) 2005.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wann hat die StA Graz das Ermittlungsverfahren gegen die Volkswagen AG und deren führende Manager eröffnet?

2)    Gegen welche Beschuldigte hat die StA Graz ermittelt?

3)    Auf Basis des Verdachts der Begehung welcher strafbaren Handlungen ermittelte die StA Graz gegen die Beschuldigten?

4)    Hat die StA Graz in diesem Zusammenhang auch nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gegen die Volkswagen AG ermittelt?

5)    Wenn nein, inwiefern konnte keine dem § 13 VbVG entsprechende Verdachtslage für die Einleitung der Ermittlungen zur Feststellung einer Verbandsverantwortlichkeit abgeleitet werden?

6)    Welche Ermittlungsschritte wurden von der StA Graz in der Sache gesetzt?

7)    Wie viele Berichte hat die StA Graz wann an die Oberbehörde in der Sache gerichtet?

8)    Wie viele Berichte hat die OStA Graz wann an die Oberbehörde in der Sache gerichtet?

9)    Wie viele Dienstbesprechungen fanden in der Sache wann zwischen der StA Graz und der/den Oberbehörde(n) statt?

10) Gab es in der Sache Weisungen der OStA Graz an die StA Graz?

11) Wenn ja, wann und wie oft?

12) Gab es in der Sache ministerielle Weisungen an die OStA Graz?

13) Wenn ja, wann und wie oft?

14) Wann zog die WKStA das Verfahren an sich?

15) Auf wessen Betreiben wurde das Verfahren an die WKStA abgetreten?

16) Wieso führt die WKStA das Ermittlungsverfahren ausschließlich gegen unbekannte Täter, wo doch schon die StA Graz den VW-Konzern sowie die Herrn Piech, Winterkorn und Müller namentlich als Beschuldigte führte?

17) Ist durch die ausschließlichen Ermittlungen gegen unbekannte Täter in Österreich bzw durch die Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen namentlich genannte Personen sichergestellt, dass die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit in Österreich gehemmt ist?

18) Ist durch die ausschließlichen Ermittlungen gegen unbekannte Täter in Österreich bzw durch die Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen namentlich genannte Personen sichergestellt, dass die zivilrechtliche Frist zur Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen in Österreich unterbrochen sind?

19) Auf Basis des Verdachts der Begehung welcher strafbaren Handlungen ermittelte die WKStA gegen unbekannte Täter?

20) Welche Ermittlungsschritte wurden von der WKStA in der Sache gesetzt?

21) Wie viele Berichte hat die WKStA wann an die Oberbehörde in der Sache gerichtet?

22) Wie viele Berichte hat die OStA Wien wann an die Oberbehörde in der Sache gerichtet?

23) Wie viele Dienstbesprechungen fanden in der Sache wann zwischen der WKStA und der/den Oberbehörde(n) statt?

24) Gab es in der Sache Weisungen der OStA Wien an die WKStA?

25) Wenn ja, wann und wie oft?

26) Gab es in der Sache ministerielle Weisungen an die OStA Wien?

27) Wenn ja, wann und wie oft?

28) Wann wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgetreten?

29) Aus welchen Gründen wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgetreten?

30) Haben Sie als Bundesminister gemäß § 74 Abs 1 Z 2 ARHG ein Ersuchen auf Übernahme der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland gestellt?

31) Haben sie als Bundesminister die OStA Wien/WKStA konkret angewiesen, ein Ersuchen auf Übernahme der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Braunschweig zu stellen?

32) Wann wurde das Verfahren von der WKStA abgebrochen?

33) Warum hat die WKStA nie ein Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz eingeleitet, obwohl erstens unzählige Verdachtsmomente nahelegen, dass die Volkswagen AG für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§§ 3 iVm 13 VbVG), zweitens ein deutsches Verfahren wegen mangelnder strafrechtlicher Verfolgbarkeit von juristischen Personen kein österreichisches Verfahren nach dem VbVG ersetzen kann und drittens die Abbrechung des Verfahrens gegen die natürliche Person die (Weiter)Führung des Verfahrens gegen den für dieselbe Straftat verantwortlichen Verband nicht hindert (vgl Nordmeyer in WK-StPO § 197 Rz 11)?

34) Inwiefern liegt es im freien Ermessen der betroffenen Staatsanwaltschaften, ob ein Verfahren nach dem VbVG eingeleitet wird?

35) Planen Sie, die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren nach dem VbVG gegen die Volkswagen AG einzuleiten?

36) Wenn nein, warum nicht?