13817/J XXV. GP

Eingelangt am 13.07.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Claudia Gamon, Kollegin und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Umsetzung von Empfehlungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission

 

Immer wieder gibt es Medienberichten zufolge Fälle von Diskriminierung in Österreichischen Ministerien bei denen Frauen oder Männer aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft benachteiligt werden, obwohl es in jedem Ministerium gesetzlich vorgeschriebene Gleichbehandlungsbeauftragte gibt. Erst kürzlich wurde der Fall einer Frau publik, die im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgrund einer nachgewiesenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine stellvertretende Abteilungsleitung verwehrt blieb. Grund dafür sei laut einem Artikel im Kurier vom 06.02.2017 folgender: "Eine der Familie zuliebe reduzierte Arbeitszeit vertrage sich nicht mit der angestrebten Funkion. (...) Sie arbeite nur in Teilzeit, um neben dem Job ihre zwei Kinder zu versorgen. Das könne zu Terminkollisionen führen, erklärte der Chef. Vor allem bei der Urlaubsplanung, da er selbst schulpflichtige Kinder habe" (Kurier online, 6.2.2017). Eine Beschwerde der Betroffenen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (im folgenden abgekürzt durch B-GBK) führte zum eindeutigen Ergebnis, dass hier eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts stattgefunden habe. Im Gutachten des Senats I heißt es demnach: "Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die stellvertretende Leitung der Abteilung X im BMWFW stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 iVm § 5 B-GlBG dar". Abschließend empfiehlt die Kommission "sich im Falle, dass in die Beurteilung eines Experten/einer Expertin unzulässige Wertungen - etwa nach § 5 B-GlBG - eingeflossen sind, nicht auf diese Beurteilung zu stützen, sondern eine eigenständige Beurteilung auf sachlich nachvollziehbarer Basis vorzunehmen" und verweist auf schadenersatzrechtliche Ansprüche der Betroffenen,  die von dieser allerdings nicht in Anspruch genommen wurden, weil sie sich lt. §8 (2) 1. nur auf die Bezugsdifferenz für drei Monate belaufen hätten. In den Jahren 2016 und 2017 gab es insgesamt 22 Gutachten des Senates I der B-GBK, bei denen in acht Fällen keine Diskriminierung oder sexuelle Belästigung festgestellt wurde. In jedem der Gutachten, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, des Alters oder sexuelle Belästigung attestierten, wurden Empfehlungen der B-GBK an die jeweiligen betroffenen Ministerien bzw. Dienstgeber ausgesprochen. Über die Umsetzung dieser Empfehlungen und die weitere Vorgehensweise bzw. Entschädigungen o.ä. für Betroffene gibt es keine Informationen. Dieses Faktum lässt darauf schließen, dass die Errichtung der Gleichbehandlungskommission oder Gleichbehandlungsbeauftragten grundsätzlich positiv gesehen werden kann, es aber augenscheinlich keine Evaluierung und Bewertung bzw. Überprüfung der tatsächlichen Wirkung deren Arbeit, und damit letztlich der Konsequenzen für die Betroffenen, gibt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:



1.    Sind von Seiten des Bundeskanzleramtes noch legistische Schritte geplant, um die Durchsetzungsfähigkeit von Rechten aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zu stärken?

a.    Wenn ja, welche und in welchem zeitlichen Rahmen?

2.    §5 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes für die Privatwirtschaft sieht vor: "Wird dem/der Arbeitnehmer/in nachweislich 1. ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder 2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen, zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung." Zusätzlich dazu wird dem/der Antragsteller_in eine dreimonatige Frist nach Zustellung des Prüfungsergebnisses eingeräumt um Klage zu erheben. Diese Bestimmung erweist sich als hilfreich zur Durchsetzung von Ansprüchen der Antragsteller_innen. Warum ist eine solche Möglichkeit nicht auch im B-GBlG gegeben?

a.    Ist es angedacht, eine solche Bestimmung in das B-GBlG aufzunehmen? Warum (nicht)?

3.    In europäischen Richtlinien (beispielsweise RL 2006/54/EG) ist vorgesehen, dass eine unabhängige Beratung und Unterstützung durch die jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten gegeben sein muss. Wie schätzt man von seiten des Bundeskanzleramtes die derzeitige rechtliche Situation und Ausstattung der Gleichbehandlungsbeauftragen in Österreich ein?

a.    Gibt es hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie seitens des Bundeskanzleramts Überlegungen, personelle Mittel aufzustocken, um dieser Anforderung wirklich gerecht zu werden? Wenn ja, wie wird sich diese gestalten?

b.    Gibt es neben personellen Veränderungen auch Überlegungen, um die Gleichbehandlungsbeauftragten in organisatorischer Hinsicht mehr zu unterstützen? Wenn ja, welche?