13908/J XXV. GP

Eingelangt am 14.07.2017
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Personenstandsregister und Todesfälle

 

 

In Österreich muss der Tod eines Menschen der Behörde angezeigt werden. Diese „Anzeige des Todes“ ist je nach Art der Umstände von Krankenanstalten, Krankenhäusern von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder von Totenbeschauärzten an das jeweilige Standesamt zu veranlassen. Die Bekanntgabe über das Ableben an das zuständige Standesamt muss am dem Tod nächstfolgenden Werktag erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die „Anzeige des Todes“ Angehörigen in Papierform übergeben wird und diese die Anzeige beim Standesamt durchführen müssen.

 

Während die Totenbeschau und die Übermittlung der „Anzeige des Todes“ an das Standesamt in Einrichtungen von Krankenanstalten, Pflege- u. Pensionistenheimen oder Krankenhäusern kein Problem darstellen sollte, lässt dieses Procedere bei Todesfällen im häuslichen Bereich doch einigen Spielraum offen. Denn, wie wird sichergestellt, dass in solchen Fällen auch tatsächlich die Behörde vom Ableben in Kenntnis gesetzt wird, wenn weder Exekutive, Rettungsdienst, Totenbeschau oder Sanitätspolizei verständigt werden.

 

In Österreich lebende Migrantinnen und Migranten möchten oft in ihrem Herkunftsland bestattet werden. Dabei soll die Beerdigung auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes stattfinden. Durch diverse Rituale, wie z.B. Leichenwaschung  und Überführung ins Ausland, verstreicht viel Zeit daher muss auch rasch gehandelt werden. Die Leichenüberführungen aber auch die Bestattung sind nur mit diversen Dokumenten (Sterbeurkunde, Leichenpass etc.) möglich. Bei Leichenüberführungen ins Ausland sind noch mehr Voraussetzungen vorgeschrieben, wie z.B. verlöteter Zinksarg und übersetzte Dokumente und vieles mehr.

Für diese Aufträge haben sich zahlreiche Bestattungsunternehmen gegründet und darauf spezialisiert. Sogar der Verein ATIB betreibt das Bestattungsunternehmen „Friede“ selbst. In der Vergangenheit sollen von zumindest einem solchen Bestattungsunternehmen mit falschen oder gefälschten Dokumenten Überführungen ins Ausland durchgeführt worden sein.

Auch die gesetzlich vorgeschriebene Totenbeschau, die auch darüber entscheidet ob eine Leiche freigegeben wird oder obduziert werden muss, wirft Fragen auf.

So wurde von einem niederösterreichischen Gemeindearzt festgestellt, dass er nie muslimische Verstorbene beschauen muss, obwohl in seiner Gemeinde zahlreiche muslimische Menschen leben und auch offenbar sterben.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele „Anzeigen des Todes“ wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 in österreichischen Standesämtern, aufgeschlüsselt nach Bundesland, erstattet?

 

2.    Wie viele davon erfolgten von öffentlichen Stellen (Krankenhäuser, Gesundheitsbehörde etc.) und wie viele von Privatpersonen?

 

3.    Wie viele von den Privatpersonen waren Angehörige und wie viele davon Mitglieder von Organisationen, wie z.B. Vereinen, NGOs?

 

4.    Für wie viele angezeigte Todesfälle wurde keine Sterbeurkunde ausgestellt, da z.B. niemand diesen Amtsweg erledigt hat?

 

5.    Was waren die Gründe für diese Nichtbeurkundung?

 

6.    Wie wird mit solchen Todesanzeigen umgegangen, wenn sich niemand um eine für die Bestattung notwendige Sterbeurkunde bemüht?

 

7.    Gab es in der Vergangenheit im Bereich des Führens der Sterbebücher bzw. der Ausstellung von Sterbeurkunden ein EDV-Problem?

 

8.    Wenn ja, wurden dabei Todesanzeigen nicht beurkundet oder sind die Aufzeichnungen darüber vernichtet worden?

 

9.    Wie viele Todesfälle von in Österreich gemeldeten Migrantinnen und Migranten erfolgten im Ausland bzw. in ihren Herkunftsländern und wurden der österreichischen Behörde gemeldet?

 

10. Wie erfolgen „Anzeigen des Todes“ aus dem Ausland?

 

11. Werden solche Anzeigen durch die österreichischen Botschaften überprüft?