13932/J XXV. GP

Eingelangt am 17.07.2017
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ANFRAGE

der Abgeordneten Ing. Lugar

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Säumnis- und Verspätungszuschläge

 

 

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie die Feststellungserklärung von Personengesellschaften und Vermietungsgemeinschaften) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).

 

Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist in der Regel ein Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, kann das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug insgesamt drei Säumniszuschläge verhängen (§ 217 Abs. 1 bis 3 BAO). Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils ein Prozent des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.[1]

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

ANFRAGE:

 

1.    Wie viele Verspätungsverfahren wurden jeweils 2015 und 2016 eingeleitet (bzw. wie viele Verspätungszuschläge verhängt)? Bitte um Aufgliederung nach Bundesländern.

2.    Bei wie vielen dieser Verfahren wurden jeweils Rechtsmittel erhoben (bzw. Beschwerde gemäß BAO eingebracht)?

3.    Wie viele der Verfahren wurden eingestellt, also die Verspätungszuschläge aufgehoben?

4.    Bei wie vielen Verfahren kam es zu einer Herabsetzung der Verspätungszuschläge?

5.    Wie hoch ist die Gesamtsumme, die durch Verspätungszuschläge jeweils 2015 und 2016 eingehoben wurde?

6.    Wie viele Säumnisverfahren wurden jeweils 2015 und 2016 eingeleitet (bzw. wie viele Säumniszuschläge verhängt)? Bitte um Aufgliederung nach Bundesländern und der separaten Aufschlüsselung von erstem, zweiten und dritten Säumniszuschlag.

7.    Bei wie vielen dieser Verfahren wurden jeweils Rechtsmittel erhoben (bzw. Beschwerde gemäß BAO eingebracht)?

8.    Wie viele der Verfahren wurden eingestellt, also die Säumniszuschläge aufgehoben?

9.    Bei wie vielen Verfahren kam es zu einer Herabsetzung der Säumniszuschläge?

10.  Wie hoch ist die Gesamtsumme, die durch Säumniszuschläge jeweils 2015 und 2016 eingehoben wurde?



[1] Homepage des Bundesministeriums für Finanzen