13956/J XXV. GP

Eingelangt am 26.07.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Besteuerung illegaler Glücksspielautomaten in der Stadt Salzburg

BEGRÜNDUNG

 

Laut den Rechnungsabschlüssen der Jahre 2010 bis 2016 hat die Stadt Salzburg aus dem Titel Vergnügungssteuer in diesem Zeitraum insgesamt rund 8,675 Millionen Euro vereinnahmt. Auf verschiedene Anfragen im Gemeinderat, welche der abgabepflichtigen Vergnügungen wie viel zu diesem Steueraufkommen beitragen, wurde bis jetzt vom Bürgermeister jegliche Auskunft verweigert.

In der geltenden Vergnügungssteuerordnung 2000 ist jedenfalls auch die Besteuerung illegaler Glücksspielautomaten vorgesehen. Die besteuerten Geräte werden mit einer nummerierten Vignette der Stadt Salzburg beklebt. Laut § 2 Abs 2 Zif 9 Vergnügungssteuerordnung 2000 wird „das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten mit oder ohne Gewinnaussicht (…) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen“ mit 25 Prozent des Einwurfs besteuert. Das Vergnügungssteueraufkommen speist sich demnach auch aus Einnahmen aus der Besteuerung von illegalen Glücksspielautomaten. Dies wird weiters dadurch erhärtet, das der Bürgermeister die hohen Diskrepanzen zwischen den budgetierten und den tatsächlichen Einnahmen etwa in der Anfragebeantwortung 66130/2015/002 wie folgt begründet: „Die Praxis der Einhebung dieser Steuer hat gezeigt, dass es schwer vorhersehbar ist, in welchem Ausmaß die Kontrollen der dafür zuständigen Bundes-Finanzpolizei zu einem Rückgang der Spielautomaten führen.“ Da in diesem Zusammenhang von der Beschlagnahmung von illegalen Glücksspielautomaten auszugehen ist, dürften diese auch maßgeblich zum Vergnügungssteueraufkommen in der Stadt Salzburg beitragen. 

Die Stadt Salzburg zieht sich jedenfalls auf den Standpunkt zurück, dass seitens des Stadtsteueramtes Salzburg „grundsätzlich jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden [kann], ob es sich um illegales Glücksspiel handelt“. Außerdem sei für die Besteuerung der Apparate durch die Vergnügungssteuerordnung der Stadt Salzburg eine „Unterscheidung nach erlaubt oder verboten gem. GSpG nicht maßgeblich“ (Anfragebeantwortung 31193/2017/002).

Bei einem Verdacht auf Betreiben eines Glücksspielautomaten sei die Finanzpolizei „informiert“ worden („zuletzt mittels Schreiben an die Finanzpolizei vom 30.12.2016“, ebenfalls in der Anfragebeantwortung 31193/2017/002).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

ANFRAGE

 

1.    Bei wie vielen Automaten hat die Stadt Salzburg seit 2010 einen Verdacht auf illegales Glücksspiel bei der Finanzpolizei angezeigt? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren wird ersucht)

2.    Wie viele dieser Anzeigen führten in weiterer Folge zu Kontrollen durch die Finanzpolizei? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren wird ersucht)

3.    Wie viele dieser Kontrollen führten in weiterer Folge zu Beschlagnahmungen von illegalen Glücksspielautomaten? (um eine Aufschlüsselung nach der Zahl der Geräte und Jahren wird ersucht)

4.    Besteht eine Anzeigepflicht des Stadtsteueramtes bzw. der Stadt bei dem Verdacht auf den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten?

5.    Wie oft hat die Finanzpolizei auf die Liste der durch das Stadtsteueramt besteuerten Spielapparate seit 2010 zugegriffen? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren wird ersucht)

6.    Falls auf diese Liste nicht zugegriffen wurde, warum wurde das unterlassen?

7.    Wie viele Kontrollen gemäß Glücksspielgesetz hat die Finanzpolizei seit 2010 im Bundesland Salzburg durchgeführt? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bezirken wird ersucht)

8.    Wie viele illegale Glücksspielautomaten hat die Finanzpolizei seit 2010 im Bundesland Salzburg beschlagnahmt? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bezirken wird ersucht)

9.    Wie viele Betriebe wurden wegen Verstößen gegen das Glücksspielgesetz seit 2010 im Bundesland Salzburg geschlossen? (um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bezirken wird ersucht)