14024/J XXV. GP

Eingelangt am 30.08.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Abkehr von Bisphenol Kassenbelegen

BEGRÜNDUNG

 

Auch wenn die Einführung der Registrierkassenpflicht inzwischen als weitgehend abgeschlossen betrachtet werden kann, so wurde ein durch die Belegerteilungspflicht verstärktes Problem nach wie vor nicht angegangen: Die zwangsweise Erstellung von Kilometern an Papierabfall durch die Belegannahmepflicht. Grundsätzlich macht ein Kassenbeleg Sinn, viele Kunden wollen diesen auch mitnehmen – sei es nun zur Ablage beim Haushaltsbuch oder als Garantiebeleg. Die aktuell häufig in Frequenzbranchen eingesetzten Thermodrucker zeigen neben dem kritischen Umweltaspekt auch noch deutliche Gesundheitsrisiken. Zwar sollen „demnächst“ BPA-haltige und damit potentiell gesundheitsgefährdende Thermopapiere „nach einer Übergangsfrist“[1] aus dem Verkehr gezogen werden, weitere (mit BPA verwandte) Bisphenole mit möglicherweise ebenfalls gesundheitsschädigender Wirkung bleiben aber erlaubt.

Den KonsumentInnen soll auch weiterhin die Möglichkeit geboten werden, einen physischen Kassenbon mit nach Hause zu nehmen – allerdings ohne Gesundheitsgefährdung. Daneben muss man anerkennen, dass im Jahr 2017 auch die E-Rechnung ein omnipräsentes Thema ist. Zwar darf es keinen Zwang zur E-Rechnung geben – wer aber lieber elektronisch statt physisch seine Rechnung entgegennimmt, soll auch die Möglichkeit dazu haben.

Nun stellt sich die Frage: Warum ist in der Registrierkassenpflicht - bzw. der entsprechenden Belegannahmepflicht - nicht eine elektronische Belegausstellung als gleichwertige Alternative zum gedruckten Beleg großflächig berücksichtigt worden? In der aktuellen Situation wird die Chance der E-Bons vor allem von Konzernen und Cashback-Anbietern genutzt, um an Kundendaten heranzukommen. Hierbei ist der Datenschutz häufig genug zweifelhaft. Daher sollte die Möglichkeit einer unabhängigen, datenschutzkonformen, für alle UnternehmerInnen und BürgerInnen nutzbaren e-receipt Plattform geprüft werden. Die Einführung der allgemeinen Registrierkassenpflicht hätte hierzu ein Katalysator sein können – für Umwelt und Datenschutz.

Der §132a BAO definiert zur Nutzung elektronischer Medien in Absatz 1: „Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist.“[2]

Da diese Formulierung wenig konkret ist und zu Rechtsunsicherheit führen kann, versucht der „Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ des BMF vom 12.11.2015 unter Punkt 4.1.1. Klarheit zu schaffen[3].  Dabei wird klargestellt, dass eine Übermittlung eines Beleges per email zulässig ist, während der §132a BAO noch Zweifel aufkommen ließ, ob per email der geforderten „unmittelbaren Zurverfügungstelllung“ entsprochen werden kann.

Es wären also mit der Umstellung zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Möglichkeiten vorhanden gewesen, einerseits auf die Verwendung von ungiftigem Bonpapier hinzuwirken als auch auf eine alternative Bereitstellung von E-Rechungen auf Kundenwunsch. Da das Finanzministerium auch die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht federführend zu verantworten hat, wäre auch das BMF in der ersten Pflicht gewesen, die Auswirkungen der Belegerteilungspflicht mit zu berücksichtigen und gegebenenfalls zum Wohle der Umwelt und Gesellschaft auch Maßnahmen zur Vermeidung von giftigen Bonpapier zu setzen.

Das Finanzministerium sieht sich allerdings nicht für ein Verbot von BPA-haltigem Thermopapier zuständig: „Mangels  bestehenden Verbotes handelt sich derzeit grundsätzlich um eine freie  Entscheidung des Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin, welche Art  von Papier bei einer Belegerstellung mit Papier verwendet wird“ heißt es in der Anfragebeantwortung 9672 vom 25.10.2016 durch das BMF, das sich auch für ein Verbot von gesundheitsschädlichem Thermopapier nicht verantwortlich fühlt.

Gerade im Zusammenhang mit der berechtigten Kritik an den hohen Biosphenol-A Werten[4] in Thermodruckpapier müssen kurzfristig Alternativen zu hochbelasteten Materialien als Belegträger gefunden werden.

Da Ihr Ministerium für Gesundheit im Allgemeinen zuständig ist und somit ein Interesse an einem Ende von gesundheitsschädigenden Substanzen in Belegen haben sollte, hoffen wir auf ein höheres BPA-Problembewusstsein in Ihrem Hause.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche konkreten Fristen sind für den österreichischen Einzelhandel für das Ende des zulässigen Verkaufs und das Ende der zulässigen Verwendung von Bisphenol A (BPA) haltigem Thermopapier vorgesehen?

 

2)    Welche konkreten Fristen sind für den österreichischen Einzelhandel für das Ende des zulässigen Verkaufs und das Ende der zulässigen Verwendung von anderen bisphenolhaltigen Thermopapieren (z.B. Bisphenol S - BPS) vorgesehen?

 

3)    Welche Projekte zur Vermeidung von (BPA-haltigem) Bonpapier sind im Zeitraum 2018 / 2019 / 2020 geplant? Welcher Teilnehmerkreis ist dafür vorgesehen? Welche Institutionen werden die Projektleitungen übernehmen?

 

4)    Welche Maßnahmen, Informationsinitiativen oder Projekte sieht Ihr Ministerium vor, um andere bisphenolhaltige (z.B. BPS-) Thermopapiere ehestmöglich durch andere Materialien zu ersetzen?

 

5)    Welche informationsseitigen Maßnahmen sind vorgesehen, um den UnternehmerInnen die Bereitstellung elektronischer Belege als ergänzende, freiwillige Kundenoption zu erleichtern?

 

6)    Welche technischen Maßnahmen (z.B. eine für alle UnternehmerInnen zur Verfügung stehende, kommerziell unabhängige E-Billing / E-Receipts Plattform) sind vorgesehen, um die Nutzung elektronischer Belege zu erleichtern und gleichzeitig den Datenschutz und die Wahlfreiheit der KonsumentInnen sicherzustellen?

 

7)    Welches Ziel (bitte um relative Angabe in % in Bezug auf den gesamten Einzelhandel) hinsichtlich einer Durchdringung von elektronischen Belegen im Einzelhandel strebt die Bundesregierung bzw. Ihr Ministerium an?

 

a.    Für 2018

b.    Für 2019

c.    Für 2020

 



[1] http://derstandard.at/2000039324055/Registierkasse-Wenn-der-Beleg-krank-macht

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

[3] Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ des BMF vom 12.11.2015, Punkt 4.1.1: „Ein elektronischer Beleg iSd § 132a Abs. 1 BAO ist ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen bzw. unmittelbar für den Leistungsempfänger verfügbar ist (vgl. § 11 Abs. 2 UStG 1994). Er kann zB mittels Email, als Email-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei), aber auch in einem strukturierten Dateiformat (zB xml) ausgestellt werden.

Der Beleg muss tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ob dies elektronisch oder in Papierform erfolgt, bleibt dem Belegaussteller überlassen.

Die Übermittlung ist eine Bringschuld des Unternehmers, eine bloße Einräumung der Möglichkeit des Ansehens und Abfotografierens des auf einem Bildschirm angezeigten Beleginhaltes erfüllt nicht die Belegerteilungspflicht.

Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung ist nicht vorgeschrieben. Ob die Übertragung in den Verfügungsbereich des Belegempfängers durch Aktivität des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers erfolgt, ist für die Erfüllung der Belegerteilungspflicht unerheblich. Diese Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren.“

[4] Abgerufen am 12.4.16: http://derstandard.at/2000029878181/Registrierkassenpflicht-Schaedliche-Chemikalie-im-Kassenbon