Eingelangt am 04.10.2017
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Anfrage
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend der Qualifikationen von Caseownern des BFA
Im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer 2016/2017 (S. 35ff) wird zwar
einerseits das BFA für die Aufstockung des Personals gelobt, andererseits
auch die gravierenden Qualitätsschwankungen und Mängel der
erstinstanzlichen Verfahren kritisiert, insbesondere was die Tiefe der
jeweiligen Fallprüfungen betrifft. Auch der jüngste Bericht der
Volksanwaltschaft (Kontrolle der öffentlichen Verwaltung 2016, unter 2.8.1)
erwähnt zahlreiche Beschwerden über die erstinstanzlichen Verfahren
des BFA, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer. Natürlich stellt
die Flüchtlingskrise und die immer noch hohe Anzahl an Verfahren das BFA
vor besondere Herausforderungen. Nichtsdestotrotz ist eine Sicherung der
Rechtsstaatlichkeit in allen Verfahren unumgänglich. Umso wichtiger ist
die entsprechende Qualifizierung der Entscheider (oder „Caseowner“)
am BFA. Immer wieder finden sich Stellenausschreibungen des BFA, welche
äußerst niedrige Qualifikationen für Positionen fordern, die
mit einer sehr hohen Verantwortung verbunden sind. So wurde z.B. an einer HAK
in Wels nach Caseownern gesucht. Als Anstellungserfordernis wurde lediglich die
absolvierte Reifeprüfung, jedoch keinerlei Kenntnisse des Fremden- und
Asylrechts oder Berufserfahrung verlangt. Laut Ausschreibung (zu finden unter: www.hak1wels.at/attachments/article/469/Jobangebot%20f.%20MaturantInnen.doc),
würden erfolgreiche Bewerber_innen als Verwaltungspraktikant_innen (!) eingestellt
und für die Durchführung von erstinstanzlichen asyl- und
fremdenrechtlichen Verfahren, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen und der Anordnung der Abschiebung, Feststellung der Duldung und
Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen (!) zuständig sein.
In einem Artikel des Kurier vom 20. Juni 2017 wird erwähnt, dass Caseowner
lediglich eine drei Monate dauernde Grundausbildung absolvieren, bevor sie
selbständig erstinstanzliche Verfahren durchführen.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende
1. Ist es zutreffend, dass Verwaltungspraktikant_innen selbständig über erstinstanzliche Asylverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, oder Rückführengen entscheiden können?
2. Werden Caseowner gezielt an Schulen rekrutiert, oder stellt der Fall der HAK Wels eine Ausnahme dar?
3. Was sind die Mindest-Einstellungsanforderungen für Caseowner im Hinblick auf Ausbildung und Berufserfahrung?
4. Welche Ausbildung (Dauer, Inhalte) erhält ein neuer Caseowner, ohne vorige Berufserfahrung oder Fachausbildung im Asyl- und Fremdenrecht? Ab wann darf er/sie selbstständig über Fälle entscheiden?