14119/J XXV. GP

Eingelangt am 04.10.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend der Qualifikationen von Caseownern des BFA


Im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer 2016/2017 (S. 35ff) wird zwar einerseits das BFA für die Aufstockung des Personals gelobt, andererseits auch die gravierenden Qualitätsschwankungen und Mängel der erstinstanzlichen Verfahren kritisiert, insbesondere was die Tiefe der jeweiligen Fallprüfungen betrifft. Auch der jüngste Bericht der Volksanwaltschaft (Kontrolle der öffentlichen Verwaltung 2016, unter 2.8.1) erwähnt zahlreiche Beschwerden über die erstinstanzlichen Verfahren des BFA, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer. Natürlich stellt die Flüchtlingskrise und die immer noch hohe Anzahl an Verfahren das BFA vor besondere Herausforderungen. Nichtsdestotrotz ist eine Sicherung der Rechtsstaatlichkeit in allen Verfahren unumgänglich. Umso wichtiger ist die entsprechende Qualifizierung der Entscheider (oder „Caseowner“) am BFA. Immer wieder finden sich Stellenausschreibungen des BFA, welche äußerst niedrige Qualifikationen für Positionen fordern, die mit einer sehr hohen Verantwortung verbunden sind. So wurde z.B. an einer HAK in Wels nach Caseownern gesucht. Als Anstellungserfordernis wurde lediglich die absolvierte Reifeprüfung, jedoch keinerlei Kenntnisse des Fremden- und Asylrechts oder Berufserfahrung verlangt. Laut Ausschreibung (zu finden unter: www.hak1wels.at/attachments/article/469/Jobangebot%20f.%20MaturantInnen.doc), würden erfolgreiche Bewerber_innen als Verwaltungspraktikant_innen (!) eingestellt und für die Durchführung von erstinstanzlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Anordnung der Abschiebung, Feststellung der Duldung und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen (!) zuständig sein. In einem Artikel des Kurier vom 20. Juni 2017 wird erwähnt, dass Caseowner lediglich eine drei Monate dauernde Grundausbildung absolvieren, bevor sie selbständig erstinstanzliche Verfahren durchführen.


Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Ist es zutreffend, dass Verwaltungspraktikant_innen selbständig über erstinstanzliche Asylverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, oder Rückführengen entscheiden können?

 

2.    Werden Caseowner gezielt an Schulen rekrutiert, oder stellt der Fall der HAK Wels eine Ausnahme dar?

 

3.    Was sind die Mindest-Einstellungsanforderungen für Caseowner im Hinblick auf Ausbildung und Berufserfahrung?

 

4.    Welche Ausbildung (Dauer, Inhalte) erhält ein neuer Caseowner, ohne vorige Berufserfahrung oder Fachausbildung im Asyl- und Fremdenrecht? Ab wann darf er/sie selbstständig über Fälle entscheiden?