14136/J XXV. GP
Eingelangt am 12.10.2017
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Jessi Lintl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Demonstration gegen das „Burkaverbot“ vor dem Parlament
Die Tageszeitung „Krone“ bzw. deren Internet-Ausgabe „krone.at“ berichten am 1.Oktober 2017:
„Rund 100 Aktivisten 01.10.2017 16:25
Illegal Vermummte bei Demo gegen Burkaverbot
Rund 100 Aktivisten haben sich am Sonntagnachmittag zu einer Protestveranstaltung gegen das "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" vor dem Parlament in Wien zusammengefunden. Die Teilnehmer machten dabei am Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung ihrem Unmut über das Gesetz Luft - einige illegalerweise vermummt bzw. mit nun verbotenem Nikab. Am Ende setzte es unter anderem drei Anzeigen.
Gegen 16 Uhr waren noch weit mehr Polizisten und Medienvertreter als Demonstranten vor dem Parlament. Doch dann kamen immer mehr Aktivisten dazu. Gegen 16.30 Uhr waren rund 100 Demonstranten versammelt.
"Traditioneller
Clownspaziergang"
Seitens der Organisatoren sei ein "traditioneller Clownspaziergang gegen
das Verschleierungsverbot" geplant. Der Titel sei als Anspielung zu
verstehen, denn das Gesetz verbietet zwar die Verhüllung der Gesichtszüge
in der Öffentlichkeit, aus beruflichen oder medizinischen Gründen
oder im Rahmen von traditionellen Veranstaltungen ist sie aber erlaubt. Daher
trugen auch einige Teilnehmer eine Clownsnase.
Foto: krone.tv
Clowns nach neuem
Gesetz angezeigt
Letztlich gab es dann auch tatsächlich drei Anzeigen, betroffen waren
allerdings nicht verhüllte Musliminnen, sondern Clowns. Drei maskierte
Teilnehmer wurden nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG)
angezeigt. Außerdem erteilte die Polizei laut einer Aussendung 46
Demo-Teilnehmern Abmahnungen, auch ein Organmandat wurde ausgestellt.“
Foto: krone.tv“[1]
Mit 1. Oktober 2017 trat das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Österreich in Kraft. Es findet auf alle in Österreich aufhältigen Menschen Anwendung.
Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sieht vor, dass an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegens-tände in einer Weise verhüllt bzw. verborgen werden dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Als öffentlicher Ort ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
Ein Verstoß gegen das neue Gesetz zieht eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro nach sich, welche von Polizisten verhängt werden kann. Die Strafe ist in bar oder mit Kreditkarte zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres nachstehende
ANFRAGE
1) Wie viele Beamte waren im Zuge der oben angeführten Demonstration im Einsatz?
2) Wie hoch waren die Kosten dieses Einsatzes betreffend oben angeführten Einsatz bei der Demonstration gegen das in Kraft getretene Burkaverbot bzw. Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz vor dem Parlament in Wien?
3) Gab es im Zuge dieser Demonstration verletzte Beamte?
4) Wenn ja, wie viele?
5) Wurden im Zuge dieses Einsatzes Personen angehalten bzw. festgenommen?
6) Wenn ja, wie viele?
7) Wie viele strafrechtliche Delikte wurden zur Anzeige gebracht? (Bitte nach Art der Delikte und Nationalität und Aufenthaltsstatus der Beschuldigten aufschlüsseln)
8) War die Versammlung angemeldet?
9) Wenn ja, von wem?
10) Warum wurden drei Clowns nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz angezeigt?
11) Wie viele Verstöße gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz wurden bei oben angeführter Demonstration zur Anzeige gebracht? (Ersucht wird um Angabe der Nationalität, Geschlecht und Aufenthaltsstatus der Personen, welche die Verwaltungsübertretung begangen haben unter Anführung der jeweiligen Höhe der Organstrafverfügung.)
12) Wurden die bei oben angeführter Demonstration verhängten Geldstrafen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz bereits bezahlt?
13) Wenn nein, warum nicht?
14) Wie viele Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, insbesondere gegen § 9 leg. cit. wurden bei oben angeführter Demonstration zur Anzeige gebracht? (Ersucht wird um Angabe der Nationalität, Geschlecht und Aufenthaltsstatus der angezeigten Personen)
15) Gab es im Zuge dieses Einsatzes andere verletzte Personen? (Bitte aufschlüsseln in angehaltene bzw. festgenommene Personen, angezeigte Personen und sonstige an der Demonstration unbeteiligte Personen)