21/JPR XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Doppler

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend "Fragestunden / mündliche Anfragen"

Der § 94 Abs. 1 GOG-NR besagt:

"Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten."

Entgegen dieser Bestimmung regelt der § 95 Abs. 4 GOG-NR die Reihung dieser Anfragen lediglich hinsichtlich der Klubs.

"Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen."

Da Nationalratsabgeordnete ohne Klubzugehörigkeit bis dato gänzlich aus den Beratungen und auch größtenteils von rechtzeitigen Informationen der Präsidialkonferenz ausgeschlossen sind und somit auch praktisch die Einhaltung von Fristen (wie z.B. in § 95 Abs. 3 vorgeschrieben) unmöglich erscheint, sind diese Mandatare de facto auch in ihrem in § 94 Abs. 1 festgelegtem Recht beschnitten.

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnet an die Präsidentin des Nationalrates folgende

Anfrage

1.   Wie können Sie uns Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit unterstützen, unser in § 94 Abs. 1 festgeschriebenes Recht auszuüben?

2.   Sehen Sie in § 95 Abs. 4 einen Widerspruch zum § 94 Abs. 1?

3.   Wenn ja, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?