99/KOMM XXV. GP

 

Kommuniqué

des Hypo-Untersuchungsausschusses

Veröffentlichung eines Beschlusses gemäß § 27 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse betreffend das Bundesministerium für Finanzen

Der Hypo-Untersuchungsausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 30. April 2015 einstimmig gemäß § 20 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse beschlossen, den laut Beilage ersichtlichen Beschluss zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in sinngemäßer Anwendung von § 39 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates als Kommuniqué im Internetangebot des Parlaments.

 

Wien, 2015 05 04

                            Gabriel Obernosterer                                                               Doris Bures

                                     Schriftführer                                                                          Vorsitzende


 

                                                                                                                                                                                            Beilage

 

Beschluss des Hypo-Untersuchungsausschusses vom 30. April 2015

gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA betreffend das Bundesministerium für Finanzen

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei  Wochen der Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln an den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo Untersuchungsausschuss) (1/US) nachzukommen und dem Untersuchungsausschuss im Umfang des Untersuchungsgegenstandes insbesondere folgende Akten und Unterlagen, die auf Grund des § 38 Abs. 1 BWG abgedeckt wurden, nunmehr unabgedeckt vorzulegen:

• Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei U***, G*** und Partner: Team Hypo – Phase 1 – Ergebnisbericht zu Arbeitspaket [2] vom 23.9.2010 (interne Nummer der Parlamentsdirektion: 00003740);

• E-Mail von Gruppenleiter L*** vom 11.5.2012 betreff „WG: Inventux – Zustimmung zu einer Restrukturierung“ (interne Nummer der Parlamentsdirektion 00007247);

• Das Protokoll der 69. Aufsichtsratssitzung der Hypo Group Alpe Adria vom 2.12.2008;

• Das Protokoll der 89. Sitzung des Aufsichtsrates der Hypo Alpe-Adria Bank International AG vom 10.09.2009.

 

Begründung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates im Grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 Abs.1 und 3 VO-UA vom 19.2.2015 angeführt und damit aufgefordert, Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorzulegen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.3.2015 mitgeteilt, dass berechtigte Interessen Dritter (insbesondere nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes) zu wahren sind. In einer Fraktionsführersitzung des Untersuchungsausschusses am 28.4.2015 erklärte der zuständige Sektionschef des BMF, dass das BMF bei der Übermittlung der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss in Entsprechung des Schreibens vom 26.3.2015 unter anderem Abdeckungen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis vorgenommen habe.

Nach Ansicht des Untersuchungsausschusses stehen die Verschwiegenheitsverpflichtungen des § 38 Abs. 1 BWG im Lichte der Art. 20 Abs. 3 und 53 Abs. 3 B-VG einer vollständigen Übermittlung aller Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes nicht entgegen, weshalb das BMF gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA aufgefordert wird, die oben genannten Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vollständig, d.h. ohne Abdeckungen, zu übermitteln.

Darüber hinaus verweist Art. 53 Abs. 5 B-VG zur näheren Regelung auf die Geschäftsordnung des Nationalrates. Hier wird in der als Anlage 1 zum GOG erlassenen Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (VO-UA) in § 24 die Vorlagepflicht geregelt: Demnach müssen die Akten „vollständig“ vorgelegt werden. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass damit Vorsorge getroffen wird, dass alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe alle Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorlegen. § 24 VO-UA erwähnt die bereits in Art. 53 Abs. 3 und 4 B-VG angeführten Fälle des nachrichtendienstlichen Quellenschutzes und der Willensbildung der Bundesregierung. Erwähnt wird weiters die in § 58 VO-UA vorgesehene Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens mit der Justiz über Art und Zeitpunkt der Aktenvorlage, um die Strafverfolgung nicht zu gefährden.

Gemäß § 38 Abs. 1 BWG ist für Organe von Behörden das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren. Grundsätzlich gilt das Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG gegenüber dem Nationalrat. Art. 53 Abs. 3 B-VG ist als ausdrückliche Einschränkung des Amtsgeheimnisses im Sinne des Gesetzesvorbehaltes in Art. 20 Abs. 3 B-VG zu werten. Somit gilt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht, weshalb auch das Bankgeheimnis nach Auffassung des Untersuchungsausschusses nicht als Begründung für die Abdeckung von vom Untersuchungsgegenstand umfassten Akten und Unterlagen herangezogen werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 35 VO-UA, der es öffentlich Bediensteten nicht ermöglicht, sich bei der Befragung auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch im Sinne der Amtsverschwiegenheit zu berufen.

Abschließend erlaubt sich der Untersuchungsausschuss, im Besonderen auf §§ 4 und 5 InfOG sowie auf § 27 Abs. 6 VO-UA und das weitere mögliche Verfahren vor dem VfGH gemäß § 27 Abs. 5 VO-UA hinzuweisen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang weiters §§ 17 Abs. 2,  20 Abs. 4, 21, 35 und 51 Abs. 2 VO-UA.