100/KOMM XXV. GP

 

Kommuniqué

des Hypo-Untersuchungsausschusses

Veröffentlichung eines Beschlusses gemäß § 27 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse betreffend die Kärntner Landesholding

Der Hypo-Untersuchungsausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 30. April 2015 einstimmig gemäß § 20 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse beschlossen, den laut Beilage ersichtlichen Beschluss zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in sinngemäßer Anwendung von § 39 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates als Kommuniqué im Internetangebot des Parlaments.

Wien, 2015 05 04

                            Gabriel Obernosterer                                                               Doris Bures

                                     Schriftführer                                                                          Vorsitzende


 

                                                                                                                                                                                            Beilage

 

Beschluss des Hypo-Untersuchungsausschusses vom 30. April 2015

gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA betreffend die Kärntner Landesholding

 

Die Kärntner Landesholding wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Beweismitteln an den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo-Untersuchungsausschuss) (1/US) nachzukommen und Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen.

 

Begründung

Die Kärntner Landesholding (KLH) wurde vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates im Grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 VO-UA Abs.1 und 3 VO-UA vom 19.2.2015 angeführt und damit aufgefordert, Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorzulegen.

Die KLH ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie hat mit Schreiben vom 30.3.2015 mitgeteilt, dass sie nach ihrer Rechtsauffassung nicht zur Vorlage verpflichtet sei. Als Gründe führt die KLH an, dass sie kein Selbstverwaltungskörper sei und sich aus dem Kärntner Landesholding - Gesetz die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht ergebe.

Diese Rechtsauffassung wird vom Untersuchungsausschuss nicht geteilt. Vielmehr legt Art. 53 Abs. 3 B-VG eine Verpflichtung aller „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper“ fest, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Die Wendung „alle Organe“ soll dem Ausschussbericht folgend weit ausgelegt werden.

Schon nach rein formalen Gesichtspunkten ist die KLH als vorlagepflichtiges Organ im Sinn des Art. 53 Abs. 3                B-VG zu qualifizieren. Sie wurde durch hoheitlichen Akt gegründet (vgl. §§ 1 und 6 KLH-Gesetz)  und stellt somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, die ihre Geschäfte „unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen“ wahrzunehmen hat und die die dem Land Kärnten zukommenden Eigentümer- und Aufsichtsrechte an der Hypo Group Alpe-Adria wahrgenommen hat. Die Befugnisse des Landes über die KLH kommen u.a. in §§ 17, 29 und 29a KLH-Gesetz deutlich zum Ausdruck, die neben weiteren Rechten eine Beschickung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung sowie einen Durchgriff derselben auf die Geschäftsführung vorsehen.

Die KLH ist folglich von der Wortfolge „Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper“ in Art. 53 Abs. 3 B-VG umfasst.  Sie ist gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG gegenüber dem Untersuchungsausschuss zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet.