Anlage

 

Gemeinsamer schriftlicher Bericht des Unterausschusses des Budgetausschusses an den Budgetausschuss über

-       Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2016 (104/BA)

-       Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2016 (120/BA)

-       Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2017 (138/BA)

-       Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

-       Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2015 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (106/BA)

-       Bericht zur Wirkungsorientierung 2015 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (114/BA)

-       Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2016 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (136/BA)

Die gegenständlichen BA-Vorlagen wurden dem Unterausschuss zu Vorberatung zugewiesen und dort in Verhandlung genommen.

Zum Berichterstatter an den Budgetausschuss über 104/BA, 120/BA und 138/BA wurde Abgeordneter Ing. Markus Vogl gewählt.

Zum Berichterstatter an den Budgetausschuss über 86/BA, 106/BA, 114/BA und 136/BA wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.

Die beiden gewählten Berichterstatter erstatten daher wie folgt gemeinsam Bericht.

Budgetausschuss – Unterausschuss zum Budgetvollzug

BERICHT

1. Einrichtung eines Unterausschusses zur Vorberatung der Berichte

Am 16. November 2015 setzte der Budgetausschuss mit Mehrheit (dafür: SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grüne und Team Stronach; dagegen: NEOS) einen Unterausschuss zur Vorbehandlung der Berichte des Bundesministers für Finanzen zum Budgetvollzug und zu den Ergebnissen des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sowie zur Vorbehandlung der Berichte des Bundeskanzlers zur Wirkungsorientierung und über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung[1] ein. Die Konstituierung des Unterausschusses erfolgte am 19. Jänner 2016.

Um die Arbeitsfähigkeit des Unterausschusses zu garantieren, erfolgte die Zusammensetzung nicht nach dem D’Hondt-Verfahren. Der Unterausschuss setzte sich aus drei SPÖ-, drei ÖVP- und zwei FPÖ-Abgeordneten sowie je einer/einem VertreterIn von Grünen, NEOS und Team Stronach zusammen. Zum Obmann wurde Abg. Ing. Mag. Werner Groiß, zu StellvertreterInnen Abg. Ing. Markus Vogl, Abg. Mag. Roman Haider und Abg. Gabriele Tamandl gewählt. Der Unterausschuss tagte bis Juni 2017 in fünf Sitzungen.

2. Ablauf der Beratungen im Unterausschuss

Der Unterausschuss zum Budgetvollzug wurde mit dem Ziel eingesetzt, eine Plattform zu schaffen, um in jenen Monaten, in denen der Budgetausschuss nicht tagt, Berichte zum Budgetvollzug wie z.B. jene zum Wirkungs- oder Beteiligungscontrolling oder zu Monatserfolgen zeitnah (vor-)behandeln zu können.

Im Unterausschuss besteht die Möglichkeit, die Berichte mit leitenden BeamtInnen und ExpertInnen der inhaltlich zuständigen Ressorts zu erörtern. Der Ausschuss hat es sich zum Ziel gesetzt, mit jedem Ressort mindestens einmal pro Gesetzgebungsperiode sowohl Wirkungsorientierung als auch Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu besprechen. Eine Teilnahme der/des jeweiligen FachministerIn oder des Bundesministers für Finanzen ist nicht vorgesehen, eine Einladung kann jedoch in begründeten Fällen erfolgen. Da alle im Unterausschuss vorbehandelten Berichte vom Vollausschuss zur Kenntnis genommen werden, besteht jeweils die Möglichkeit, politisch wichtige Fragen auch mit dem Bundesminister für Finanzen zu erörtern.

Die Beratungen im Unterausschuss eröffneten die Möglichkeit einer eingehenderen Beratung der Berichtsinhalte, weil die Diskussion in kleinerer Zusammensetzung erfolgte, mehr Zeit zur Verfügung stand und technische Fragen direkt an die inhaltlich befassten BeamtInnen bzw. ExpertInnen des zuständigen Ressorts bzw. des BMF gerichtet werden konnten. Künftig könnte überlegt werden, Abgeordnete aus anderen Fachausschüssen mit zusätzlicher inhaltlicher Expertise im Tätigkeitsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen bzw. im jeweiligen Politikbereich den Beratungen beizuziehen.

Als ein großes Problem stellte sich die fehlende „automatische“ Zuweisung der zu behandelnden Berichte (Monatsberichte etc.) an den Unterausschuss heraus. Da die Zuweisung vom Budgetausschuss erfolgen musste, war erst recht keine zeitnahe Behandlung der Berichte möglich und es kam zu entsprechenden Zeitverzögerungen.

Ein Blick auf die Sitzungen des Unterausschusses zeigt auch, dass dieser weit weniger oft getagt hat als vorgenommen:

·         16.11.2015 Einsetzung des Unterausschusses 

·         19.01.2016 1. Sitzung

o    Tagesordnung:

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

§  Bericht gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung, vorgelegt vom Bundeskanzler (68/BA)

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2013 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (47/BA)

o    Beigezogen zu den Beratungen waren:

§  SC Mag. Angelika Flatz, Vertreterin des zuständigen Bundeskanzleramtes

§  SC Dr. Brigitte Zarfl, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

§  BL Dr. Angelika Schätz, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

·         09.02.2016 2. Sitzung

o    Tagesordnung:

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

§  Bericht gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung, vorgelegt vom Bundeskanzler (68/BA)

 

·         12.04.2016 3. Sitzung

o    Tagesordnung:

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

§  Bericht gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung, vorgelegt vom Bundeskanzler (68/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2015 (88/BA)

§  Monatserfolg Jänner 2016, vorgelegt vom Bundesminister für Finanzen (96/BA)

o    Beigezogen zu den Beratungen waren:

§  SC Mag. Angelika Flatz, Vertreterin des zuständigen Bundeskanzleramtes

§  SC Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA, Bundesministerium für Finanzen

§  SL Dr. Clemens Martin Auer, Bundesministerium für Gesundheit

 

·         30.06.2016 4. Sitzung

o    Tagesordnung:

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

§  Bericht gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung, vorgelegt vom Bundeskanzler (68/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2015 (88/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 über die im 1. Quartal 2016 genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) (102/BA)

§  Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2015 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (106/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2016 (104/BA)

o    Beigezogen zu den Beratungen waren:

§  SC Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA, Bundesministerium für Finanzen

§  Bgdr Mag. Dietmar Schinner und ObstdIntD Mag. Michael Wogg, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

§  SC Mag. Michael Schwanda, Bundesministerium für Justiz

 

·         14.06.2017 5. Sitzung

o    Tagesordnung:

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2014 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (86/BA)

§  Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2015 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (106/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2016 (104/BA)

§  Bericht zur Wirkungsorientierung 2015 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (114/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2016 (120/BA)

§  Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2016 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung, vorgelegt vom Bundeskanzler (136/BA)

§  Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2017 (138/BA)

o    Beigezogen zu den Beratungen waren:

§  SC Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA, Bundesministerium für Finanzen

§  MR AL Mag.a Ursula Rosenbichler, Wirkungscontrollingstelle, BKA

 

3. Berichterstattung zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling an den Nationalrat

Mit der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform wurde eine halbjährliche Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen an den Budgetausschuss des Nationalrates über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling normiert. Gemäß § 67 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG 2013) sind die Berichte zum Stichtag 31. März und 30. September jeweils innerhalb von 2 Monaten zu übermitteln.

Die Inhalte der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichte sind im BHG 2013 nicht im Detail festgelegt. Das BMF übermittelte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum jeweiligen Stichtag, eine Auswahl von Unternehmenskennzahlen aus dem Beteiligungscontrolling, den Gesamtwert aus dem Risikocontrolling und die Summenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Finanzcontrolling. Die Berichte enthalten Vergleichswerte des 1. bzw. 3. Quartals gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres sowie eine Gegenüberstellung von Vorschau- zu Plan- und Vorjahreswerten. Die Erläuterungen zu den Einzelunternehmen beinhalten Abweichungsanalysen zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling, Kommentare zum Outsourcing von Personalkosten in den Sachaufwand, erforderliche Gegensteuerungsmaßnahmen sowie aktuelle Themen.

Die dargestellten Kennzahlen sind bei allen Unternehmen ident und stellen einen Auszug aus dem deutlich umfangreicheren, quartalsweisen Berichtswesen der Unternehmen zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung[2] dar.

Im Unterausschuss des Budgetausschusses wurden insgesamt vier Berichte des Bundesministers für Finanzen über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 vorberaten:

·         Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2015 (88/BA)

·         Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2016 (104/BA)

·         Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 30. September 2016 (120/BA)

·         Bericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum Stichtag 31. März 2017 (138/BA)

 

3.1 Inhalte und wesentliche Ergebnisse der Beratungen

3.1.1 Qualität und Vollständigkeit der Berichte

Generell ist festzustellen, dass sich die Berichtsqualität bzw. die Qualität der Erläuterungen auf Unternehmensebene laufend verbessert hat. In den Berichten über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrollings zum 31. März melden viele berichtspflichtige Unternehmen idente Plan- und Vorschauwerte bzw. in einem Fall keine Vorschauwerte. Dem Nationalrat stehen mit dem Frühjahrsbericht damit in erster Linie vorläufige Vorjahreswerte, Planwerte für das aktuelle Berichtsjahr und die Ergebnisse des 1. Quartals zur Verfügung. Die enthaltenen Vorschaudaten bzw. Angaben zu allfälligen Gegenmaßnahmen sind daher noch wenig aussagekräftig. Liegt kein aktueller Vorschauwert vor, so sollte in die Berichterstattung jedenfalls der Planwert aufgenommen werden, um die Gesamtaggregate vergleichen zu können.

Eine Darstellung der Vorjahreswerte wäre sinnvoll, um eine Einschätzung und Beurteilung der Ergebnisse anhand von längeren Zeitreihen zu ermöglichen.

Neben den übermittelten standardisierten Unternehmenskennzahlen  wären insbesondere die für die Steuerung der Unternehmen maßgeblichen, unternehmensspezifischen Erfolgskennzahlen von hohem Interesse. Darüber hinaus könnten auch relevante Querschnittsthemen, wie beispielsweise die Umsetzung des Public Corporate Governance Codex oder Strategien zur Erhöhung der Gleichstellung von Frauen dargestellt und damit im Unterausschuss erörtert werden. Dabei sollte bei ähnlicher Berichtslänge auf die Sicherung der Datenqualität und Verwaltungsökonomie Rücksicht genommen werden, um auch die Lesbarkeit zu gewährleisten.

3.1.2 Abweichungen zu Angaben im Ausgliederungsbericht, in den Budgetunterlagen und in den veröffentlichten Konzernbilanzen

Neben den Berichten über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 Abs. 4 BHG sieht das BHG 2013 auch einen Bericht gemäß § 42 Abs. 5 BHG über die Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes („Ausgliederungsbericht“) im Zuge der Budgetberatungen vor.

Die Inhalte des Ausgliederungsberichts und der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichte weichen auf Grund unterschiedlicher Zielsetzungen voneinander ab. Beispielsweise sind die ausgewiesenen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen nicht deckungsgleich. Trotz nahezu zeitgleicher Berichterstattung im Herbst ist die Aktualität der übermittelten Informationen unterschiedlich. Der Ausgliederungsbericht enthält ein umfangreicheres Kennzahlenset, Zeitreihen für die Vermögens- und Ertragskennzahlen sowie Angaben zu Investitionen und durchschnittlich Beschäftigten. Die Darstellung der Verflechtungen mit dem Bundesbudget wird meist in mehrere Positionen aufgegliedert, allerdings weicht sie von der Systematik des Finanzcontrollings ab. Hingegen sind in den Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichten die jeweiligen Erläuterungen auf Unternehmensebene deutlich umfangreicher und aussagekräftiger.

Zwischen den Kennzahlen im Ausgliederungsbericht, in den Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichten und in den veröffentlichten Bilanzen der Unternehmen bestehen betragliche Unterschiede, die nicht ausreichend erläutert wurden. Einige Abweichungen zwischen den BMF Berichten und den veröffentlichten Bilanzen gehen auf konzeptive Unterschiede zwischen der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) zurück. Die Angaben der Gesellschaften unterscheiden sich jedoch auch aufgrund der Heranziehung von vorläufigen Ergebnissen, unvollständig oder unrichtig zugeordneten Aus- bzw. Einzahlungskomponenten sowie Formel- und Eingabefehlern.

3.1.3 Zeitpunkt und Umfang der Berichterstattung

Der Nationalrat erhält mit den beiden Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichten und dem Ausgliederungsbericht jährlich insgesamt drei Berichte zu den Beteiligungsunternehmen. Die Vorlagetermine der einzelnen Berichte erscheinen nicht optimal aufeinander abgestimmt. Die in den Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichten zur Verfügung gestellten Informationen sind aktueller als im Ausgliederungsbericht. Der Ausgliederungsbericht ist dem Budgetausschuss bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorzulegen. Er enthält Vermögens- und Ertragskennzahlen von bereits abgeschlossenen Finanzjahren sowie die veranschlagten Zahlungsflüsse aus bzw. in das Bundesbudget für das laufende und das nächstfolgende Jahr. Der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Bericht per 30. September enthält hingegen, neben den Planwerten für das laufende Berichtsjahr, eine Vorschau für das Gesamtjahr sowie aktuelle Daten für das 3. Quartal. Damit sind mit Ende der Budgetberatungen deutlich aktuellere Informationen zum laufenden Berichtsjahr verfügbar, dieser Bericht wird dem Nationalrat jedoch erst Ende November vorgelegt und kommt damit für die Budgetberatungen zu spät.

3.1.4 Weiterentwicklung des Berichtswesens

Im Zuge der Evaluierung der Haushaltsrechtsreform sollte eine Harmonisierung, und Straffung des Berichtswesens sowie eine bessere Abstimmung der Vorlagetermine mit den Budgetberatungen angestrebt werden.

In einer Anfrage zu den Berichten über Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes des Abg. z. NR Ing. Markus Vogl (SPÖ) an den Budgetdienst wurde dieser um eine Kurzstudie zu inhaltlichen Unterschieden, unterschiedlichen Stichtagen und Optionen zur besseren Abstimmung der Berichtsvorlagen auf den Budgetzyklus und für eine Weiterentwicklung der Berichtsinhalte ersucht. Dabei sollen die Geheimhaltungsinteressen der Unternehmen mit dem Informationsrecht und den Kontrollbefugnissen des Nationalrats in Einklang gebracht werden.

Der Budgetdienst hat in der Anfragebeantwortung[3] einige Optionen zur Änderung der Stichtage bzw. Vorlagetermine (zum Beispiel Änderung der Stichtage auf 30. Juni und 31. Dezember bei Verlängerung der Vorlagefrist um einen Monat oder Vorverlegung des Vorlagetermins des zweiten Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichts bei Entfall eines Berichts) und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Berichtsinhalte skizziert, durch die dem Nationalrat vorläufige Jahresabschlusszahlen und Plan- bzw. Vorschauwerte früher zur Verfügung gestellt werden und die Informationsgrundlagen verbessert werden könnte. Diese Ergebnisse bieten eine gute Diskussionsgrundlage zur Weiterentwicklung des Berichtswesens zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling an den Nationalrat in der neuen Legislaturperiode.

4. Wirkungsorientierung

Die Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) sieht vor, dass jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einrichtet und Wirkungsziele für den entsprechenden Kompetenzbereich definiert. Nach § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung hat der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

Die Umsetzung der Wirkungsorientierung wird allgemein begrüßt. Als entscheidend hat sich jedoch die Qualität des Controllings herausgestellt, sprich, dass vernünftige Ziele, Maßnahmen und Messmethoden gewählt werden. Ist dies nicht der Fall muss die Sinnhaftigkeit der Wirkungsorientierung und der Berichte angezweifelt werden.

Viele Ressorts zeigen sich dabei vorbildhaft, wenn es um das Setzen sachlicher Ziele und eine entsprechend vernünftige Art und Weise geht, die Einhaltung dieser Ziele zu überprüfen bzw. zu evaluieren. Bei anderen Ressorts war jedoch erhebliches Verbesserungspotential zu erkennen.

Wenn sich allgemein die Qualität der Wirkungsorientierung und der Berichte nicht an den best-practice-Beispielen orientiert, stellt sich die Wirkungsorientierung in Frage. Wenn sich aber alle Ressorts an den Besten orientieren, stellen die Berichte ein sehr sinnvolles Instrument zur Kontrolle des Budgetvollzuges dar.

4.1 Qualität und Vollständigkeit der Berichte

In Folge werden einige Beispiele für Mängel im Rahmen der Berichte zum Wirkungscontrolling aufgelistet, die als worst-practice bezeichnet werden müssen, aber immer wieder vorkommen. Grundsätzlich wird kritisiert, dass oftmals nicht ambitionierte Ziele gesetzt werden, am Ziel vorbei gemessen wird oder die Umsetzung einer Maßnahme bereits als Erfolg bezeichnet wird. Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf Ziele im Bereich der Geschlechtergleichstellung.

Außerdem wird die Kritik des Budgetdienstes des Parlaments an der hohen Anzahl der Wirkungsziele und Kennzahlen geteilt. Hier gilt der Grundsatz „weniger ist mehr“. Eine Fokussierung auf eine geringere Anzahl an Zielen würde den Effekt und die Qualität der Wirkungsorientierung erhöhen (vgl. Budgetdienst – Bericht zur Wirkungsorientierung 2014: 5/19)

Insgesamt kann jedoch auch festgehalten werden, dass sich die Wirkungsorientierung und die dazugehörigen Berichte in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt auf Anregung des Nationalrats und des Budgetdienstes – stetig verbessert haben. Bei der Weiterentwicklung sollte stärker auch auf die Handhabung der Wirkungsorientierung in anderen Ländern geblickt werden.  Des Weiteren könnte man prüfen, ob nicht zum Beispiel Programmbudgets mit Wirkungsorientierung sinnvoller wären.

4.1.1 Nicht ambitionierte Zielsetzung

In den Berichten zum Wirkungscontrolling zeigt sich immer wieder, dass die Messlatte für Ziele von einigen Ressorts oftmals sehr niedrig angelegt wird bzw. sich auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeiten als wenig sinnvoll erweist. Als Beispiele für nicht ambitionierte bzw. sinnvolle Zielsetzung soll hier ein Wirkungsziel des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Bericht zur Wirkungsorientierung 2015 (vgl. 123f) herangezogen werden. Wenn es grundsätzlich um die „angemessene Altersversorgung und finanzielle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit der Beamtinnen und Beamten im Ruhestand“ geht, werden als Kennzahl die rechtzeitige Bereitstellung der Mittel für die Auszahlung (23.2.1) und die Auszahlung der Mittel in voller Höhe (23.2.2) herangezogen. Nicht wider Erwarten wurden diese nicht sehr ambitionierten Ziele dann auch „zur Gänze erreicht“. 

Im Unterausschuss wurde daher angeregt bei der Anwendung der Wirkungsorientierung zwischen klassischen Ressortbudgets wie der UG 15 Finanzverwaltung und Sonder-UGs wie z.B. der UG 23 Pensionen – Beamtinnen und Beamte zu unterscheiden. Dort, wo die Wirkungsorientierung nicht sinnvoll eingesetzt werden kann sollte auf sie verzichtet werden. 

4.1.2 Kritik an Messmethoden

Immer wieder kommt es vor, dass fragwürdige Messmethoden oder Kennzahlen für Wirkungsziele verwendet werden, und so in Wahrheit am Ziel vorbei gemessen wird. Ein Beispiel dafür ist das Wirkungsziel des Innenministeriums „Verbesserter Schutz vor Gewalt, insbesondere gegen Frauen, Minderjährige und Seniorinnen und Senioren“ (11.3.1) (vgl. Bericht zur Wirkungsorientierung 2015: 181f). Als Kennzahl hierfür wird die Wirksamkeit des Betretungsverbots herangezogen: Werden Gefährder bei etwaigen Kontrollen nur in acht Prozent der Fällen wieder angetroffen, gilt das Ziel des Gewaltschutzes als überwiegend erreicht. Es stellt sich die Frage, warum nicht aussagekräftigere Kennzahlen zur Messung der Umsetzung des Wirkungsziels wie z.B. die Fallanzahl von Gewalt gegen Frauen, Kindern oder SeniorInnen herangezogen wird.

Als weiteres Beispiel für zweifelhafte Messmethoden liefert das Wirkungsziel 06.5.1 des Rechnungshofes „Erhöhung der Transparenz in der Haushaltsführung und Rechnungslegung des Bundes“ (vgl. Bericht zur Wirkungsorientierung 2015: 336f). Es ist zu hinterfragen, ob die Anzahl der Meldungen in Presse, Radio usw. zum Bundesrechnungsabschluss tatsächlich geeignet sind, um den Grad des „Bewusstseins über die finanzielle Lage des Bundes in der Öffentlichkeit“ zu messen.

4.1.3 Umsetzung einer Maßnahme ist nicht gleich Erfolg

Ein weiterer Kritikpunkt stellt die Angewohnheit dar, statt eines Wirkungsziels die Umsetzung von damit verbundenen Maßnahmen zu evaluieren. Auch in diesen Fällen werden fragwürdige Kennzahlen herangezogen – nämlich solche, die sich nicht auf das Ziel, sondern auf die Maßnahmen beziehen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung eines Ziels garantier schließlich noch keinen Erfolg was das Wirkungsziel selbst betrifft.

Ein Beispiel liefert das Wirkungsziel 41.1.1 „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ des BMVIT (vgl. Bericht zur Wirkungsorientierung 2015: 260f). Die Evaluierung erflogt nicht mit Kennzahlen zu Verkehrsunfällen, sondern durch den „Anteil der bewusstseinsbildenden Sicherheitsempfehlungen, die durch Maßnahmen umgesetzt werden“. 2015 konnte mit 13,5% umgesetzten Sicherheitsempfehlungen ein Istwert erreicht werden, der über dem Zielwert liegt, weshalb das Ziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ „zur Gänze erreicht“ werden konnte.

4.1.4 Umsetzung von Zielen in Verbindung mit Geschlechterfragen

Was die Umsetzung von Zielen in Verbindung mit der Gleichstellung von Geschlechtern betrifft, sind in vielerlei Hinsicht Verbesserungen möglich und notwendig. Es zeigt sich, dass die Bedeutsamkeit der Thematik noch nicht in alle Ressorts durchgedrungen zu sein scheint. Auch hier treffen die oben genannten Punkte zu – so kann die Schaffung von drei Telearbeitsplätzen getrost als nicht sehr ambitionierte Zielsetzung bezeichnet werden.

Insgesamt zeigt sich aber auch, dass in einigen Ressorts das Bewusstsein dafür fehlt, dass es sich bei dem Thema Geschlechtergerechtigkeit um ein Querschnittsthema handelt, das sämtliche Bereiche betrifft. Insbesondere auch dann, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, ist die Tatsache zu beachten, dass Frauen und Männer unterschiedlich von Maßnahmen betroffen sein können. Wenn die Empirie zeigt, dass Straßen mehrheitlich von Männern und öffentliche Verkehrsmittel mehrheitlich von Frauen genutzt werden, dann handelt es sich bei Investitionen in den Straßenverkehr zum Beispiel um Maßnahmen, die eine Gender-Komponente besitzen, die nicht ignoriert werden sollte.

5. Wirkungsorientierte Folgeabschätzung

Ein Teil der wirkungsorientierten Steuerung der Bundesverwaltung ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Sie wird auf alle Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen (Regelungsvorhaben), aber auch größere Projekte (sonstige Vorhaben) angewandt, sofern die Regelungsvorhaben als Regierungsvorlagen eingebracht werden (bei jenen Regelungsvorhaben, die als Initiativantrag eingebracht werden, ist dies derzeit nicht vorgesehen). Dabei werden angestrebte Ziele und Maßnahmen definiert, deren Erreichung durch die Festlegung von Indikatoren messbar gemacht wird. Auch für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

In Zusammenhang mit den Berichten zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung kann festgehalten werden, dass sich die – auf Anregung des Parlaments erfolgten – Vereinfachungen der Berichte bewährt haben. Des Weiteren würde eine Gesamtübersicht der Maßnahmen wie sie auch der Budgetdienst vorschlägt (vgl. Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2016) die Qualität und Aussagekraft der Berichte stark erhöhen.

Bei den Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen sollte die Qualität der Abschätzungen wesentlicher Auswirkungen (insbesondere bei finanziell oder politisch bedeutenden Regelungsvorhaben) weiter gesteigert werden. Auf diese könnte in der Folge damit auch in den Berichten über die internen Evaluierungen stärker fokussiert werden.

6. Empfehlungen

Basierend auf den Erfahrungen im Unterausschuss zum Budgetvollzug werden folgende Empfehlungen ergänzend zu den bereits oben angeführten ausgesprochen:

·         Arbeitsweise: Größe und Zusammensetzung des Unterschusses haben sich bewährt. Zur Einhaltung der terminlichen Ziele sollte in jenen Monaten (mit Ausnahme der sitzungsfreien Zeit im Sommer) in denen kein Budgetausschuss tagt, ein Unterausschuss festgesetzt werden. Termine und beigezogene Personen aus den Ressorts sollten langfristig im Vorhinein geplant werden (betrifft sowohl die Wirkungsorientierung als auch das Beteiligungs- und Finanzcontrolling).

·         Die Geschäftsordnung des Nationalrats sollte derart abgeändert werden, dass alle im Budgetausschuss liegenden Vorlagen, die den Budgetvollzug betreffen, vom Unterausschuss vorberaten werden können (ohne explizite Zuweisung).

·         Künftig könnte überlegt werden, Abgeordnete aus anderen Fachausschüssen mit zusätzlicher inhaltlicher Expertise im Tätigkeitsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen bzw. im jeweiligen Politikbereich den Beratungen beizuziehen.

·         Um die Kritik des Nationalrats an den Zielen und Kennzahlen umzusetzen, sollte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit nutzen,  einzelne Ziele, die er als nicht ambitioniert oder falsch gemessen einstuft zu ändern oder nicht zu beschließen.

·         Am Ende der nächsten Gesetzgebungsperiode sollte ein Bericht darüber erstellt werden, wie die Wirkungsorientierung aus Sicht des Gesetzgebers aussagekräftiger und steuerungsrelevanter gestaltet werden könnte.

Wien, 2017 09 13

                               Ing. Markus Vogl                                                               Kai Jan Krainer               

                                   Berichterstatter                                                                     Berichterstatter



[1] Berichte zur Wirkungsorientierung gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung, Berichte über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung und Berichte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 67 Abs. 4 BHG 2013 über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrollings

[2] BGBl. II Nr. 511/2012

[3]https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2017/BD_-_Anfragebeantwortung_zu_den_Berichten_ueber_Ausgliederungen_und_Beteiligungen_des_Bundes.pdf