Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 118. (1) …

§ 1. (1) …

(2) …

1.    – 7. …

(2) …

1.    – 7. …

 

         7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. – 8. …

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. – 8. …

(2) – (6) …

(2) – (6) …

§ 118g. (1) Die FMA ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.

§ 118g. (1) Die FMA ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 129l. (1) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität II) hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.

§ 129l. (1) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/58/EU, ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013, S. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.

 

§ 130c. (1) Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG fallen, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,

           1. ein Governance-System vorzubereiten, das

                a) den Anforderungen der Art. 41, 42, 44, 46 bis Art. 49 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere

                     aa) die Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion,

                    bb) die Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und

                    bb) die Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne;

               b) den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Art. 132 der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und

                c) eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet;

           2. eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus

                a) der Bewertung, Erfassung und Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,

               b) einer Analyse ob die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich erfüllt werden würden und

                c) einer Beurteilung ob das Risikoprofil des Unternehmens von den der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrundeliegenden Annahmen abweicht

jährlich durchzuführen und einen Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken zu erstellen, der zumindest die qualitativen und quantitativen Ergebnisse und die Schlussfolgerungen, die das Unternehmen aus diesen Ergebnissen gezogen hat, die verwendeten Methoden und wichtigsten Annahmen und sofern gemäß den eingeführten Schwellenwerten angebracht, einen Vergleich zwischen dem Gesamtsolvabilitätsbedarf, der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung und den Eigenmitteln zu enthalten hat. Dieser Bericht ist durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren zu genehmigen. Die Beurteilung gemäß lit. a) ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2014 durchzuführen. Lit. b) und lit. c) sind erst nach Veröffentlichung der technischen Spezifikationen durch EIOPA durchzuführen.

           3. folgende Informationen in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln:

                a) jährliche quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG,

               b) quartalsweise quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG und

                c) qualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG.

Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 22 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 8 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.

       (2)           Auf Ebene der Gruppe hat das gemäß der Richtlinie 2009/138/EG verantwortliche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding (verantwortliches Unternehmen):

           1. Ein Governance-System gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene vorzubereiten;

           2. Eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken auf Ebene der Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG durchzuführen;

           3. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 254 der Richtlinie 2009/138/EG in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen hat das verantwortliche Unternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Das Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 28 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Das verantwortliche Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 14 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.

(3) Bei der Vorbereitung von Genehmigungsverfahren für interne Modelle gemäß Art. 112 und Art. 113 sowie gemäß Art. 230 Abs. 2 und 231 der Richtlinie 2009/138/EG hat die FMA die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.

(4) Die FMA hat bei der Überwachung der Vorbereitung gemäß Abs. 1 und 2 die von der EIOPA veröffentlichten Leitlinien und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA hat hierbei die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.

(5) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung unter Berücksichtigung des finalen Berichts EIOPA-BoS-13/415 vom 27. September 2013 der EIOPA die gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 zu übermittelnden Informationen festzulegen.

(6) Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan zukommen, kommen bei inländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Leitlinien 3, 7, 8 und 11 der Leitlinien zum Governance-System, EIOPA-CP-13/08 DE, vom 31. Oktober 2013 auch dem Aufsichtsrat zu.

(7) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie verantwortliche Unternehmen gemäß Abs. 2 haben quartalweise quantitative Informationen gemäß Abs. 1 Z  3 lit. b bzw. Abs. 2 Z 3 nur dann zu übermitteln, wenn diese die Schwellenwerte gemäß den Leitlinien 4 bzw. 10 der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE erreichen. Die FMA hat die betroffenen Unternehmen gemäß Leitlinie 8 bzw. 11 für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE zu verständigen.

 

§ 130d. (1) Die FMA kann als die gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien gemäß Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten und die zur Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Die FMA kann dabei zur Errichtung und Regelung der Funktionsweise von Aufsichtskollegien Koordinierungsvereinbarungen gemäß Art. 248 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien schließen. Die Koordinierungsvereinbarungen können die in Art. 248 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Inhalte und Notfallpläne für Krisensituationen enthalten. Die FMA hat, soweit sie von ihren Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht, die EIOPA nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einzubeziehen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die FMA kann als Mitglied eines Aufsichtskollegiums oder als mitwirkende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 3 zweiter UAbs. der Richtlinie 2009/138/EG oder als zusammenarbeitende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 5 letzter UAbs. lit. b der Richtlinie 2009/138/EG zur erforderlichen Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG in Aufsichtskollegien teilnehmen und Koordinierungsvereinbarungen nach Maßgabe des Abs. 1 schließen.

(3) Die FMA kann in den Aufsichtskollegien gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG mit den anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und alle Informationen austauschen, die notwendig sind, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und soweit dies zur Vorbereitung der Umsetzung der Art. 248 bis 253 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

Artikel 2

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 41. (1) – (3) …

§ 41. (1) – (3) …

(4) Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen kann von der anderen BV-Kasse abweichend von § 28 in einer eigenen Veranlagungsgemeinschaft verwaltet werden. Für diese Veranlagungsgemeinschaft ist der Abschluss neuer Beitrittsverträge gemäß § 11 Abs. 1 nicht zulässig; für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits abgeschlossene Beitrittsverträge ist die Einbeziehung neuer Anwartschaftsberechtigter jedoch weiterhin zulässig.

(5) …

(5) …