Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Familie ist eine Zukunftsfrage, daher müssen Perspektiven geschaffen werden.

In der Praxis haben sich drei zentrale Schwerpunkte bewährt: Geld, Infrastruktur und Zeitpolitik. Das sind die drei Säulen, auf denen ein Familienförderungsmodell stehen soll.

Durch eine Erhöhung der Familienbeihilfe sollen im Bereich der Geldleistungen zusätzliche Mittel für die Familien bereitgestellt und somit der erstgenannte Schwerpunkt verstärkt fokussiert werden.

Der Entwurf beinhaltet noch folgende Punkte, die wegen der Kostenneutralität sowie mangels unmittelbar wirkungsorientierter Folgen nicht in die Darstellung der WFA aufgenommen wurden:

- Modifizierung des Leistungsnachweises für Studierende nach dem ersten Studienjahr als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe;

- Anpassung der Rechtsgrundlage bei Gewährung der Familienbeihilfe während der Absolvierung des Europäischen Freiwilligendienstes;

- Anpassungen an die Änderung der gesetzlichen Grundlage für humanitäre Aufenthaltstitel bei Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes;

- Anpassung der Regelungen über die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes an die SEPA-Verordnung

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat").

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 lit. b 12. Satz FLAG 1967):

Studierende haben nach dem ersten Studienjahr einen Leistungsnachweis zu erbringen, damit die Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

§ 66 Universitätsgesetz 2002 sieht Regelungen über eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vor, die als Teil der Diplom- und Bachelorstudien so zu gestalten ist, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen.

Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

Bei Gewährung der Familienbeihilfe soll - im Hinblick auf diese geänderten Studienbedingungen und die Intensität der Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase - der positive Erfolg bei den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen als Leistungsnachweis in Bezug auf das erste Studienjahr gelten, wobei als Mindesterfordernis 14 ECTS-Punkte vorzusehen sind.

Diese Regelung soll erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/14 gelten.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd FLAG 1967):

Bei Absolvierung des Europäischen Freiwilligendienstes wird die Familienbeihilfe auf Grund einer Sonderbestimmung im FLAG 1967 gewährt. Rechtsgrundlage für die Absolvierung des Europäischen Freiwilligendienstes im EU-Bereich war im Zeitraum 2007 bis 2013 das Programm „Jugend in Aktion“. Ab 2014 wird der Europäische Freiwilligendienst im Rahmen des Programmes „Erasmus+“ absolviert. Da im FLAG 1967 auf das Programm „Jugend in Aktion“ verwiesen wird, ist eine Zitierungsanpassung erforderlich.

Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967):

Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel.

Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab 1.1.2014 werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden.

Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, ist eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten.

Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht.

Zu Z 5 bis 7 (§ 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967):

Zur verstärkten finanziellen Unterstützung der Familien soll die Familienbeihilfe erhöht werden.

Eckpunkte dieser Erhöhung sind folgende:

1. Erhöhung der Familienbeihilfe – einschließlich der Alterszuschläge – in drei Schritten:

- ab 1. Juli 2014 um 4 %,

- ab 1. Jänner 2016 um 1,9 %,

- ab 1. Jänner 2018 um 1,9 %.

Zur Vereinfachung werden alle Beträge auf eine Kommastelle gerundet.

2. Erhöhung der Geschwisterstaffelung bei der Familienbeihilfe und geringfügige Straffung:

- ab 1. Juli 2014 um 4 %,

- ab 1. Jänner 2016 um 1,9 %,

- ab 1. Jänner 2018 um 1,9 %.

Zur Vereinfachung werden alle Beträge auf eine Kommastelle gerundet.

3. Erhöhung des Zuschlages zur Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder in drei Schritten:

- ab 1. Juli 2014 Erhöhung um 8,4 %,

- ab 1 Jänner 2016 Erhöhung um jeweils 1,9 %,

- ab 1. Jänner 2018 Erhöhung um jeweils 1,9 %.

Zur Vereinfachung werden alle Beträge auf eine Kommastelle gerundet.

Das Schulstartgeld als Einmalzahlung von 100 € im September für alle Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren sowie der Mehrkindzuschlag für jedes 3. und weitere Kind in Höhe von 20 € pro Kind und Monat bei Familieneinkommen bis 55.000 € im Jahr bleiben erhalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 5 KBGG):

Eltern mit humanitärem Aufenthaltsrecht sollen auch nach Änderung der gesetzlichen Grundlage ihres Aufenthaltsrechtes durch bloße Verschiebung der gesetzlichen Bestimmungen vom Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in das Asylgesetz weiterhin Kinderbetreuungsgeld erhalten können (sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden). Weiters soll Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für Kinder, für die ein humanitäres Aufenthaltsrecht besteht, weiterhin bestehen (sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden). Für die Familienbeihilfe wird eine gleichlautende Regelungsanpassung durchgeführt (Näheres siehe daher unter Z 3 und 4 (Änderung § 3 Abs. 1 und 2 FLAG)).

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 1 KBGG):

In Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) ist das Prinzip der freien Kontowahl verankert. Das bedeutet, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht nur auf ein inländisches Konto überwiesen werden darf, sondern auf jedes Konto bei einem Geldinstitut, für das Art. 9 der SEPA-Verordnung gilt. Trotz bereits erfolgter europarechtskonformer Vollziehung dieses Prinzips (per Anwendungsvorrang) wird nun auf Wunsch der Europäischen Kommission auch der Gesetzestext in Einklang mit Art. 9 der SEPA-Verordnung gebracht.

Zu Z 3 (§ 50 Abs. 10 und 11 KBGG):

Die fremdenrechtlichen Anpassungen gelten seit 1. Jänner 2014, daher sollen auch die Anpassungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz (wie jene im Familienlastenausgleichsgesetz) mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Art. 9 der SEPA-Verordnung trat mit 31. März 2012 in Kraft, die bloß formale Anpassung des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzestextes an die bereits bestehende europarechtskonforme Vorgehensweise soll daher ebenfalls ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten.