Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Die Bundesministerin für Familien und Jugend hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 120, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

§ 2. (1) lit. a bis l sublit. cc) …

§ 2. (1) lit. a bis l sublit. cc) …

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+“.

 § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) …

(2) …

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

       (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 8. (1) … 

§ 8. (1) … 

(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

                1. ab 1. Juli 2014  

                       a) 109,7 € für jedes Kind,

                       b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                       c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

                       d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

                2. ab 1. Jänner 2016

                       a) 111,8 € für jedes Kind,

                       b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                       c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

                       d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

                3. ab 1. Jänner 2018

                       a) 114 € für jedes Kind,

                       b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

                       c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

                       d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …

(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich pro Kind, wenn

                a) für zwei Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 6,4 Euro für jedes Kind,

               b) für drei Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 15,94 Euro für jedes Kind,

                c) für vier Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 24,45 Euro für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 29,56 Euro für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 32,97 Euro für jedes Kind,

                f) für sieben Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 35,4 Euro für jedes Kind,

               g) für acht Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 37,23 Euro für jedes Kind,

               h) für neun Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 38,65 Euro für jedes Kind,

                 i) für zehn Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 39,78 Euro für jedes Kind,

                 j) für elf Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 40,71 Euro für jedes Kind,

                k) für zwölf Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 41,49 Euro für jedes Kind,

                 l) für dreizehn Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 42,14 Euro für jedes Kind,

               m) für vierzehn Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 42,7 Euro für jedes Kind,

               n) für fünfzehn Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 43,19 Euro für jedes Kind und

                       o) für sechzehn und mehr Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird, um 50 Euro für jedes Kind.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind,

1. ab 1. Juli 2014, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind;

2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 € für jedes Kind;

3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie

                a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € für jedes Kind,

                f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € für jedes Kind.

 

 

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;

2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;

3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.

§ 55. (1) bis (25) …

§ 55. (1) bis (25) …

 

       (26) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX eingefügter Bestimmungen gilt Folgendes: 

                a) § 2 Abs. 1 lit. b 12. Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung,

                  b) § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,

                c) § 3 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,

               d) § 8 Abs. 2 Z 1, 3 Z 1 und 4 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft,    

                e) § 8 Abs. 2 Z 2, 3 Z 2 und 4 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft,

                f) § 8 Abs. 2 Z 3, 3 Z 3 und 4 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

           a) um österreichische Staatsbürger oder

          b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

           c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

                a) um österreichische Staatsbürger oder

               b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

                c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Art der Auszahlung

Art der Auszahlung


§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22) gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) …

(2) …

§ 50. (1) bis (9) …

§ 50. (1) bis (9) …

 

(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 31. März 2012 in Kraft.