Vorblatt

Ziel(e)

 

-       Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

-       Verbesserung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

-       Verfahrensbeschleunigung durch die Einsparung von Verfahrensschritten und klarstellende gesetzliche Regelungen

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. Nr. L 7 S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), wurde am 10. Jänner 2009 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist seit 18. Juni 2011 unmittelbar anwendbar.

Mit dieser Verordnung wird die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit grenzüberschreitenden Bezügen durch die weitgehende Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, durch die Schaffung eines auf Unterhaltsansprüche zugeschnittenen Zuständigkeitsregimes, durch Vereinfachungen im Zugang zum Recht, durch Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe sowie durch Regelungen zur Zusammenarbeit der Zentralen Behörden erleichtert. Auch können Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ihre Rückersatzansprüche im Rahmen der Verordnung geltend machen.

Weiters hat die Europäische Union bereits das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen) gezeichnet und auch ratifiziert. Da dieses Übereinkommen am dritten Monatsersten nach der jeweiligen Ratifikation in Kraft treten wird, ist damit zu rechnen, dass es in der ersten Jahreshälfte 2014 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft treten wird. Anders als die unmittelbar anzuwendende Verordnung bedarf es gewisser Ausführungsbestimmungen.

Der Entwurf enthält nützliche ergänzende Regelungen zu der Verordnung und notwendige ergänzende Regelungen zu diesem Übereinkommen. Darüber hinaus sollen die bisher geltenden Bundesgesetze über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug zusammengefasst werden.

Ziel des Entwurfes ist damit die Schaffung eines einheitlichen Durchführungsgesetzes für alle in Österreich in Geltung stehenden unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente, die die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug regeln.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einheitlicher Durchführungsbestimmungen für alle unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente zur Unterhaltsdurchsetzung

-       Schaffung der Antragslegitimation regressberechtigter Behörden

-       Einsparung der Zwischenschaltung der GerichtsvorsteherInnen in die Behördenkommunikation

-       Möglichkeit einer direkten Befassung des Bundesministeriums für Justiz

-       Einführung einer Regelung, wie mit vereinnahmten Geldbeträgen zu verfahren ist

-       Einführung von Regelungen zur Durchführung besonderer Maßnahmen

-       Einführung einer Regelung, wie bei der Exekution ausländischer Bruchteilstitel vorzugehen ist

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Bundesministerium für Justiz ist schon bisher Zentrale Behörde (bzw. Empfangstelle) nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und in Verfahren mit Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit aufgrund einer Verordnung nach dem Auslandsunterhaltsgesetz verbürgt ist, gewesen. Durch die EU-Unterhaltsverordnung wurde der Anwendungsbereich nicht erweitert. Der allfällige Mehranfall an Verfahren wird - nach dem derzeitigen Ratifikationsstand des Haager Unterhaltsübereinkommens - nicht mehr als maximal 30 Verfahren im Jahr betragen, was im Lichte des Gesamtanfalls nicht ins Gewicht fällt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Ausführungsbestimmungen zur EU-Unterhaltsverordnung ergänzen die Bestimmungen dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung und sind unionsrechtskonform.

Soweit der Entwurf die Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland sowie das Auslandsunterhaltsgesetz ersetzt bzw. Durchführungsregelungen zum Haager Unterhaltsübereinkommen schafft, betrifft er nicht Unionsrecht, weil diese Bestimmungen nur im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar sein werden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Normenreduktion:

Das neue Auslandsunterhaltsgesetz 2014 soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug vereinheitlichen. Die bisher dafür vorgesehenen Bundesgesetze sollen dafür aufgehoben werden, namentlich das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz BGBl. 1990/160 idF BGBl. I 2003/112) und das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen BGBl. 1969/317 idF BGBl. 1986/377).

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 - AUG 2014)

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Effektive Durchsetzung von Entscheidungen durch zivil- und strafgerichtlichen Vollzug." der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

Problemdefinition

Um das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007, dessen Inkrafttreten für das erste Halbjahr 2014 zu erwarten ist, in Österreich anwenden zu können, müssen Durchführungsbestimmungen im österreichischen Recht geschaffen werden.

Zur Erleichterung der Anwendbarkeit der EU-Unterhaltsverordnung ist die Schaffung nützlicher ergänzender Regelungen angezeigt.

In Österreich stehen mehrere völkerrechtliche und europarechtliche Rechtsinstrumente zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug in Geltung, für die ein einheitliches Durchführungsgesetz geschaffen werden soll.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die angestrebten Ziele in gleicher Weise erreicht werden können.

Stehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Durchführungsbestimmungen zur Verfügung, kann das Übereinkommen nicht angewendet werden. Dies kann dazu führen, dass Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich geführt werden.

Die Schaffung eines weiteren Durchführungsgesetzes, das sich nur auf das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 bezieht, würde dieses ohnehin komplexe Rechtsgebiet für den Rechtsanwender weiter überladen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll aus Daten der Verfahrensautomation Justiz (insbesondere Geschäftsanfall und Erledigungsdauer) gewonnen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

 

Beschreibung des Ziels:

Die Europäische Union hat bereits das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 gezeichnet und ratifiziert. Da dieses Übereinkommen am dritten Monatsersten nach der jeweiligen Ratifikation in Kraft treten wird, ist damit zu rechnen, dass es in der ersten Jahreshälfte 2014 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft treten wird. Um das Haager Unterhaltsübereinkommen in Österreich anwenden zu können, müssen Ausführungsbestimmungen geschaffen werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind keine Ausführungsbestimmungen vorhanden, eine unmittelbare Anwendung des Übereinkommens ist nicht möglich.

Ausführungsbestimmungen in Form des Auslandsunterhaltsgesetz 2014 sind vorhanden und werden angewendet.

 

Ziel 2: Verbesserung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Zusammenführung bisheriger österreichischer Gesetze, die Ausführungsbestimmungen für völkerrechtliche Rechtsinstrumente der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug enthalten (Auslandsunterhaltsgesetz BGBl. 1990/160 idF BGBl. I 2003/112; Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen BGBl. 1969/317 idF BGBl. 1986/377) in ein neues einheitliches Auslandsunterhaltsgesetz 2014 anstelle der Schaffung eines weiteren Durchführungsgesetzes, das sich nur auf das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 bezieht, soll die Rechtssicherheit erhöht und die Durchsetzung von Unterhalsansprüchen mit Auslandsbezug vereinfacht werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Ausführungsbestimmungen zum Unterhaltsübereinkommen vorhanden.

Keine nützlichen ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anzuwendenden EU-Unterhaltsverordnung vorhanden.

Auslandsunterhaltsgesetz BGBl. 1990/160 idF BGBl. I 2003/112 zur Regelung der Gegenseitigkeitsverfahren.

Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen BGBl. 1969/317 idF BGBl. 1986/377 zur Regelung der Verfahren nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen vom 20.6.1956.

Diese unübersichtliche Aufteilung eines komplexen Rechtsgebiets führt zu Anwendungsproblemen und daraus resultierenden notwendigen Verbesserungsverfahren.

Vereinfachung der Antragstellung, Reduktion von Verbesserungsverfahren und diesbezüglichen Anfragen.

 

Ziel 3: Verfahrensbeschleunigung durch die Einsparung von Verfahrensschritten und klarstellende gesetzliche Regelungen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch das gezielte Einsparen von Verfahrensschritten, die in den bisherigen Ausführungsbestimmungen enthalten waren, soll die Verfahrensführung beschleunigt werden. Die Beantwortung von Fragen, die bei der Anwendung der bisherigen Ausführungsbestimmungen immer wieder aufgetreten sind, wird angestrebt.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zwischenschaltung der GerichtsvorsteherInnen in die Behördenkommunikation.

Keine direkte Kommunikation zwischen dem Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dem Vertreter des/der Unterhaltsberechtigten vorgesehen.

Gesetzliche Regelungen zur Vorgehensweise mit vereinnahmten Geldbeträgen und ausländischen Bruchteilstiteln fehlen, was zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und zu regelmäßigen Anfragen geführt hat.

Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung der Kommunikationswege und Reduktion der Anfragen durch die Rechtsanwender.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer einheitlichen Durchführungsbestimmung für alle unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente zur Unterhaltsdurchsetzung

Beschreibung der Maßnahme:

Integrierung bisheriger österreichischer Gesetze (Auslandsunterhaltsgesetz BGBl 1990/160 idF BGBl I 2003/112; Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen BGBl 1969/317 idF BGBl 1986/377) in ein neues einheitliches Auslandsunterhaltsgesetz 2014 anstelle der Schaffung eines weiteren Durchführungsgesetzes, das sich nur auf das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 bezieht.

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Maßnahme 2: Schaffung einer Antragslegitimation regressberechtigter Behörden

Beschreibung der Maßnahme:

In § 1 Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz, Art. 64 EU-Unterhaltsverordnung und Art. 36 Haager Unterhaltsübereinkommen ist die Antragslegitimation jener Behörden normiert, die einer unterhaltsberechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt (in der österreichischen Terminologie: Unterhaltsvorschuss) erbracht haben. Mit § 4 Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 wird den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben entsprochen.

Umsetzung von Ziel 1, 3, 2

 

Maßnahme 3: Einsparung der Zwischenschaltung der GerichtsvorsteherInnen in die Behördenkommunikation

Beschreibung der Maßnahme:

In den bisher vorhandenen Ausführungsbestimmungen sind in die Berichtskette die GerichtsvorsteherInnen (§ 10 Abs. 4 Auslandsunterhaltsgesetz, § 6 Abs. 5 Durchführungsgesetz New Yorker Unterhaltsübereinkommen) eingebunden. § 9 Abs. 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 sieht eine unmittelbare Berichtspflicht des Entscheidungsorgans oder des bestellten Rechtsanwalts vor.

Umsetzung von Ziel 3

Maßnahme 4: Möglichkeit einer direkten Befassung des Bundesministeriums für Justiz

Beschreibung der Maßnahme:

In den bisher vorhandenen Ausführungsbestimmungen (§ 3 Auslandsunterhaltsgesetz und § 2 iVm § 5 Durchführungsgesetz New Yorker Unterhaltsübereinkommen) war das zuständige Bezirksgericht als Übermittlungsstelle zwischengeschaltet und ein direkter Verkehr zwischen dem Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde und dem Kinder- und Jugendhilfeträger, der regelmäßig für die Antragstellung inhaltlich verantwortlich ist, nicht vorgesehen. Die Möglichkeit des direkten Verkehrs ist in § 7 Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 nunmehr ausdrücklich vorgesehen.

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Einführung einer Regelung, wie mit vereinnahmten Geldbeträgen zu verfahren ist

Beschreibung der Maßnahme:

In den bisher vorhandenen Ausführungsbestimmungen war keine explizite Regelung vorhanden, wie mit vereinnahmten Geldbeträgen zu verfahren ist – insbesondere, welcher Betrag für die Kosten der Einbringung einbehalten werden kann. § 9 Abs. 3 und § 16 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 sollen hier Klarheit schaffen.

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 6: Einführung von Regelungen zur Durchführung besonderer Maßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Die neu geschaffenen unions- und völkerrechtlichen Instrumente (EU-Unterhaltsverordnung und Haager Unterhaltsübereinkommen) sehen - neben der Möglichkeit einer Antragstellung auf Titelschaffung oder Vollstreckung - die Möglichkeit der Durchführung besonderer Maßnahmen vor. Diese umfassen ua. Hilfestellung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Unterhaltsschuldners bzw. Hilfestellung bei der Erlangung von Informationen über Einkommen und Vermögen des Unterhaltsschuldners (Art. 51 EU-Unterhaltsverordnung, Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen). Bisher war derartiges nur in Bezug auf Gegenseitigkeitsverfahren in § 12 Auslandsunterhaltsgesetz eingeschränkt vorgesehen. Durch §§ 14 f Auslandsunterhaltsgesetz 2014 erfolgt eine Anpassung an die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen.

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Maßnahme 7: Einführung einer Regelung, wie bei der Exekution ausländischer Bruchteilstitel vorzugehen ist

Beschreibung der Maßnahme:

In den bisher vorhandenen Ausführungsbestimmungen war keine explizite Regelung für jene Fälle vorhanden, in denen der zu vollstreckende ausländische Titel den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens ausdrückt. § 18 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 führt nunmehr eine gesetzliche Regelung ein.

Umsetzung von Ziel 3

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.