Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen

1. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), ABl. Nr. L 7 S. 1, wurde am 10. Jänner 2009 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 18. Juni 2011 unmittelbar anwendbar.

Ziel dieser Verordnung ist die effektive Regelung aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, durch eine unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung, durch Regelungen über das anwendbare Recht, durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln sowie durch den Ausschluss diskriminierender Bestimmungen, insbesondere bei der Verfahrenshilfe, bei der aktorischen Kaution und bei den Vollstreckungsmaßnahmen. Die EU-Unterhaltsverordnung ermöglicht sowohl die Schaffung als auch die Vollstreckung von Unterhaltstiteln. Dabei umfasst sie jede Art von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen aus einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder aus der Schwägerschaft.

Im Anwendungsbereich der Verordnung sind die mit dem Entwurf vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen nützlich, aber nicht notwendig, weil mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und den bisherigen Durchführungsgesetzen operiert werden kann. Anders verhält es sich mit dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen). Dieses Übereinkommen ist zwar derzeit noch nicht in Kraft, wurde aber von der Europäischen Union im Namen aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks bereits gezeichnet (Beschluss des Rates vom 31. März 2011, ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2011, S. 9) und genehmigt (ratifiziert, nämlich mit Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011, ABl. Nr. L 192 vom 22. Juli 2011 S. 39), was freilich noch dem niederländischen Außenminister als Depositär des Übereinkommens zu notifizieren sein wird. Da Norwegen, Albanien, Bosnien-Herzegowina und die Ukraine dieses Übereinkommen bereits ratifiziert haben, ist damit zu rechnen, dass es im Frühjahr 2014 auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft treten wird. Anders als die unmittelbar anzuwendende Verordnung bedarf das Übereinkommen der hier vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen, um funktionieren zu können. Das Haager Unterhaltsübereinkommen wird auf längere Sicht das New Yorker Unterhaltsübereinkommen als globales Instrument der Unterhaltsdurchsetzung ablösen. Neben der Europäischen Union wurde es bisher von den Vereinigten Staaten, Norwegen, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ukraine und Burkina Faso unterzeichnet, doch haben bereits eine Vielzahl weiterer Staaten daran reges Interesse gezeigt.    

Ziel des vorliegenden Entwurfes für ein Auslandsunterhaltsgesetz 2014 ist die Schaffung eines einheitlichen Durchführungsgesetzes für alle in Österreich geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsinstrumente, die die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug regeln. Daher sollen die geltenden Bundesgesetze im Bereich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, nämlich das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986, sowie das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl. Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2002, durch einheitliche Regelungen ersetzt und in den vorliegenden Entwurf einbezogen werden.

2. Im Anwendungsbereich des New Yorker Unterhaltsübereinkommens vom  20. Juni 1956, BGBl. Nr. 316/1969, und des Auslandsunterhaltsgesetzes arbeiten bereits spezielle Zentrale Behörden (zum Teil unter den Bezeichnungen „Empfangsstelle“ und „Übermittlungsstelle“) zusammen. Die Aufgaben dieser Behörden bestehen im Wesentlichen in der direkten Kooperation untereinander, insbesondere durch den Austausch von Informationen, um die Ziele der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung bestmöglich zu verwirklichen. Hauptaufgaben der Zentralen Behörden sind die Übermittlung und Entgegennahme der Anträge sowie die Einleitung bzw. Unterstützung der Verfahren über solche Anträge. Mit dem vorliegenden Entwurf soll auch für den Bereich der EU-Unterhaltsverordnung das Bundesministerium für Justiz zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Zentralen Behörde gesetzlich bestimmt werden. Das entspricht der bisherigen Praxis seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3. Der Verfahrensablauf für ein- und ausgehende Anträge soll in Kontinuität zu den bereits bestehenden Regelungen im Bundesgesetz zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsübereinkommens und im Auslandsunterhaltsgesetz im Wesentlichen beibehalten werden.

Ausgehende Anträge, d. h. Anträge eines in Österreich aufhältigen Antragstellers gegen einen im Ausland aufhältigen Antragsgegner, sollen daher weiterhin beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchswerber seinen Aufenthalt hat, im Verfahren außer Streitsachen schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden. Sofern die Übersetzung des Antrags und/oder der Beilagen in eine fremde Sprache erforderlich ist, hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen, eventuell nach Bewilligung der Verfahrenshilfe, zu veranlassen. Das Bezirksgericht in seiner Funktion als Übermittlungsstelle soll den Antrag inklusive Beilagen und Übersetzungen an das Bundesministerium für Justiz weiterleiten, das ihn nach Prüfung der Vollständigkeit der Zentralen Behörde des ersuchten Staates schickt. Diese Vorgangsweise kann allerdings unter Umständen auch noch verkürzt werden, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger einschreitet und sich direkt an das Bundesministerium für Justiz wendet.

Eingehende, d. h. beim Bundesministerium für Justiz aus dem Ausland einlangende Anträge sind unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruchs oder für die Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zu übersenden. Für den Fall, dass ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden soll, ist vorerst eine gütliche Einigung zu versuchen. Wenn eine solche vergleichsweise Regelung nicht zustande kommt, hat der Richter (allenfalls der Diplom-Rechtspfleger) zur Vertretung des Anspruchswerbers und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs einen Rechtsanwalt – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege der Verfahrenshilfe – zu bestellen.

4. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der EU-Unterhaltsverordnung können bestimmte besondere Maßnahmen in begründeten Fällen auch schon vor Antragstellung begehrt werden. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag überhaupt gestellt werden soll. Daher sind diesbezügliche ergänzende Bestimmungen vor allem im Hinblick auf eine Auskunft über Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisse und datenschutzrechtliche Bestimmungen in den Entwurf aufzunehmen.

II. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Ausführungsbestimmungen zur EU-Unterhaltsverordnung ergänzen die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung und sind unionsrechtskonform.

Soweit der Entwurf die Bestimmungen über die Ausführung des New Yorker Unterhaltsübereinkommens sowie das Auslandsunterhaltsgesetz ersetzen soll, fallen seine Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weil sie nur im Verhältnis zu Drittstaaten maßgeblich sein werden. Gleichwohl orientiert sich der Entwurf – schon aus praktischen Erwägungen – auch hier weitgehend an den unionsrechtlichen Vorschriften.

III. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


Besonderer Teil

Zu § 1

Abs. 1 umschreibt in der notwendigen Kürze den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Auslandsunterhaltsgesetzes 2014, nämlich das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Im Anwendungsbereich der EU-Unterhaltsverordnung sieht das Gesetz die nützlichen Ausführungsbestimmungen vor. Die Beteiligten eines grenzüberschreitenden Unterhaltsstreits sind aber nicht verpflichtet, sich des vorgesehenen Verfahrens zu bedienen. Sie können ihre Ansprüche auch eigenständig geltend machen, ohne von den Wohltaten des Entwurfes Gebrauch zu machen. Solche „direkten Anträge“ sind in Art. 37 des Haager Unterhaltsübereinkommens ausdrücklich vorgesehen und auch den unionsrechtlichen Vorschriften liegt dieses Verständnis zu Grunde. Es wird daher auch in Abs. 2 festgeschrieben.

Zu § 2

Mit dieser Regelung soll das Bundesministerium für Justiz zur Zentralen Behörde bestimmt werden. In allen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Unterhaltsdurchsetzung ist dies schon bisher der Fall. In den geltenden Bestimmungen (§ 2 Auslandsunterhaltsgesetz und § 6 Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen) ist bislang von Empfangs- und Übermittlungsstellen die Rede. Als Übermittlungsstelle scheint dabei bisher nach dem Auslandsunterhaltsgesetz ebenfalls das Bundesministerium für Justiz, nach dem Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen dagegen das zuständige Bezirksgericht auf. Dies ist aber nur ein scheinbarer Widerspruch, weil in beiden Fällen der gleiche Antragsweg vorgesehen ist. Die Antragstellung ist nie beim Bundesministerium für Justiz selbst, sondern im Interesse eines leichteren Zugangs zum Recht beim zuständigen Bezirksgericht verortet. Dort sind die jeweiligen Anträge entweder zu Protokoll zu geben oder mit Schriftsatz anzubringen („Anbringen“ im Sinne des § 10 AußStrG). Dennoch erfolgt auch in diesen Fällen eine Überprüfung durch das Bundesministerium für Justiz, das die ausgehenden Fälle nicht ohne eigene Kontrollschritte an die ausländischen Stellen übermittelt.

Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach der Unterhaltsverordnung ebenso wie nach neuen Haager Unterhaltsübereinkommen sollen daher denjenigen Aufgaben entsprechen, die nach den bisherigen Unterhaltsdurchsetzungsinstrumenten (siehe dazu die Erläuterungen zu § 4) der „Übermittlungsstelle“ und der „Empfangsstelle“ obliegen.

Im Gegensatz zu manchen anderen Staaten sollen die mit der Funktion als Zentrale Behörde verbundenen Aufgaben im Bundesministerium für Justiz angesiedelt und nicht auf eine nachgeordnete Behörde delegiert werden. Dies hat mehrere Gründe. Jede Schaffung einer ausgegliederten Dienststelle hätte eine Vergrößerung des Behördenapparats und eine Verlängerung der Dienstwege zur Folge. Durch die Zentralisierung kann eine schlanke Behördenstruktur gewahrt werden. Außerdem kann auf diese Weise die Behörde mit höchst qualifizierten Referenten aus dem Bereich der Richter- und Rechtspflegerschaft besetzt werden. Nicht selten ist auch fremdsprachig zu kommunizieren, wobei derzeit englische, französische und einfache italienische Erledigungen ergehen können, ohne dass ein Dolmetscherbedarf auszumachen wäre. Darüber hinaus hat die Konzentrierung bei der Zentralstelle auch den Vorteil, dass praktische Tätigkeit und legistische Aufgaben in einer Hand vereinigt werden können. Schon allein deshalb sieht der vorliegende Entwurf von der Schaffung einer eigenen Behörde ab, wie sie etwa die Tschechische Republik und die Slowakei (Kinderschutzzentren in Brünn bzw. Bratislava) oder Deutschland und die Schweiz (Bundesamt für Justiz Bonn bzw. Bern) kennen. Viele andere Staaten, zum Beispiel Frankreich, Italien, Slowenien und Ungarn, aber auch Kroatien, Serbien und die Türkei, haben ihre Zentrale Behörde ebenfalls bei einem Ministerium (mitunter das Justizministerium, mitunter das Innen-, Sozial-, oder Finanzressort) platziert.

Zu § 3

§ 3 des Entwurfs zählt die Aufgaben der Zentralen Behörde demonstrativ auf. Dies entspricht im Wesentlichen dem Art. 50 der EU-Unterhaltsverordnung und wäre daher im Anwendungsbereich der Verordnung nicht neuerlich in Gesetzesform auszusprechen. Allerdings ergibt sich der Regelungsbedarf daraus, dass sich in Art. 5 des Haager Unterhaltsübereinkommen eine entsprechende, umzusetzende Bestimmung findet.

§ 3 Abs. 2 des Entwurfs soll die Zentrale Behörde vom Erfordernis einer Kommunikation im diplomatischen oder konsularischen Weg befreien. Der Kontakt zwischen den Zentralen Behörden soll nach den maßgebenden Bestimmungen (Art. 58 Abs. 7 der EU-Unterhaltsverordnung und Art. 12 Abs. 7 des Haager Unterhaltsübereinkommens) auf möglichst einfache Weise ablaufen. Eine entsprechende Bestimmung ist im Übrigen auch schon in § 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes enthalten, sie soll weiterhin Teil des österreichischen Rechtsbestandes sein.

Zu § 4

§ 4 des Entwurfs leitet die Bestimmungen ein, die das nähere Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen regeln. Um bei den Staaten, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht, keine Irritationen (dahin, dass sich die Rechtslage geändert hätte) zu erzeugen, wird in erster Linie die Struktur des bisherigen Auslandsunterhaltsgesetzes beibehalten. Der Entwurf wird aber so gestaltet, dass sich auch alle übrigen (unions- und völkerrechtlichen) Rechtsquellen darunter einordnen lassen.

Der Entwurf sieht davon ab, eine Beschränkung des Anwendungsbereiches auf gesetzliche Ansprüche vorzusehen. Eine solche Beschränkung sieht schon das geltende Auslandsunterhaltsgesetz nicht vor. In den übrigen Bereichen, d. h. sowohl nach dem New Yorker und Haager Unterhaltsübereinkommen als auch nach der EU-Unterhaltsverordnung, ist der Begriff konventions- bzw. verordnungsautonom auszulegen. Historisch war klar, dass nur solche Unterhaltsansprüche gemeint waren, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vertraglich näher konkretisieren. Reine Ausstattungsansprüche (vgl für das österreichische Recht § 1220 ABGB) oder Ansprüche, die sich aus dem Schadenersatzrecht ergeben (vergleichbar denen nach § 1327 ABGB), sind daher in diesen Bereichen (also im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Z 2 des Entwurfes) nicht von den Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Vollstreckungs- sowie von den Kooperationsregelungen des Entwurfes umfasst.

Abs. 1 des Entwurfs ermöglicht es auch, in den folgenden Regelungen zwischen den Bereichen, in denen sich das Kooperations- und Vollstreckungsregime aus einer Gegenseitigkeitsverordnung ergibt (also dem Anwendungsbereich des früheren Auslandsunterhaltsgesetzes) – dann ist im Entwurf von „Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1)“ die Rede – und den übrigen Unterhaltsdurchsetzungsregimen (sie sind in § 4 Abs. 1 Z 2 nach den Rechtsquellentypen aufgezählt) zu unterscheiden. An europarechtlichen Rechtsquellen ist in aller erster Linie die EU-Unterhaltsverordnung zu nennen, doch ist auf (vor dem 18. Juni 2011 anhängig gewordene) Altfälle insbesondere noch die Brüssel I-Verordnung, für spätere Fälle mit Großbritannien auch unter Umständen die Europäische Vollstreckungstitelverordnung anzuwenden, weshalb die Beschränkung auf die Unterhaltsverordnung nicht sinnvoll gewesen wäre. An völkerrechtlichen Rechtsquellen ist in allererster Linie das New Yorker Unterhaltsübereinkommen zu nennen, weiters gehört dazu – sobald es in Kraft getreten sein wird – das Haager Unterhaltsübereinkommen.

Abs. 2 stellt klar, dass nicht nur natürliche Personen Unterhaltsansprüche geltend machen können, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Stellen. Aus österreichischer Sicht ist in erster Linie der Präsident des Oberlandesgerichts als Anspruchsberechtigter zu nennen, der aus einer Unterhaltsbevorschussung auf den Bund übergegangene Forderungen (§ 30 UVG) hereinzubringen hat (§ 31 UVG) oder für Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG im Sinne der §§ 28 und 29 UVG tätig werden muss. Kostenersatzforderungen der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen der vollen Erziehung eines Minderjährigen (§§ 42 und 43 B-KJHG) könnten hier ebenfalls einschlägig sein. Auch Art. 64 der EU-Unterhaltsverordnung sowie Art. 36 des Haager Unterhaltsübereinkommens sehen vor, dass solche öffentliche Aufgaben wahrnehmende Stellen in das Kooperationsregime integriert werden. Anders ist dies nach herrschender Auffassung nur für das New Yorker Unterhaltsübereinkommen, dessen Zweck nicht in der Begünstigung anderer als natürlicher Personen liegt, weshalb es in restriktiver Auslegung nur auf natürliche Personen als Anspruchswerber anzuwenden ist. Besteht mit einem Staat also keine andere Rechtsgrundlage als das New Yorker Unterhaltsübereinkommen, so hat es bei den bisherigen Beschränkungen auf natürliche Personen zu bleiben.

Abs. 3 regelt die förmliche Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit einschließlich einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz. Er wird auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Informationen zu prüfen haben, ob in einem fremden Staat bzw. in einem Teilstaat oder in einer Provinz eines Bundesstaates (Näheres s. Abs. 5) eine dem vorliegenden Gesetzesentwurf entsprechende gesetzliche Regelung in Geltung steht. Werden in dem betreffenden Staat (Teilstaat) österreichische Unterhaltstitel auch vollstreckt, so kommt der die Gegenseitigkeit feststellenden Verordnung des Bundesministers für Justiz auch die Rechtsfolge zu, dass damit die Gegenseitigkeit „durch Verordnungen verbürgt ist“ (§ 79 Abs. 2 EO).

Schon hier ist auf die Übergangsbestimmungen zu verweisen, die gewährleisten, dass die auf dem alten Auslandsunterhaltgesetz beruhenden Gegenseitigkeitsverordnungen nicht wiederholt werden müssen, sondern als auf Grundlage des neuen Auslandsunterhaltsgesetzes 2014 erlassen gelten (§ 19 Abs. 4).

Die förmliche Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit muss sich nicht notwendigerweise auf jegliche Art von Unterhaltsansprüchen beziehen, sondern kann sich gegebenenfalls auch auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken.

Abs. 4 behandelt Unterhaltsentscheidungen, die in einem einseitigen Verfahren ohne Anhörung des Unterhaltspflichtigen vorläufig ergehen. Eine unmittelbare Vollstreckung solcher Unterhaltsmaßnahmen wäre überschießend, haben sie doch (wie etwa „Provisional Maintenance Orders“ mancher kanadischer Provinzen) gar keine Bestandkraft und bedürfen noch einer Ergänzung durch das ersuchte Gericht. Sie sind aber immerhin ausreichender Anlass, im ersuchten Staat (konkret: Österreich) für eine eigene Titelschaffung zu sorgen. Daher sollen sie als Antrag im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 behandelt werden. Dies bedeutet, dass auch hier vorläufig ein Vergleichsversuch vorzunehmen ist und bei dessen Scheitern nicht etwa die Provisorialmaßnahme zu bestätigen oder abzuändern, sondern für Österreich ein eigenes Erkenntnisverfahren durchzuführen ist.

Abs. 5 betrifft das Problem föderalistisch organisierter Staaten, in denen Unterhaltsdurchsetzung Angelegenheit des Teilstaats oder einer Provinz ist. Vor allem im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika und den kanadischen Provinzen und Territorien ist diese Bestimmung von Bedeutung. Eine Unterhaltsdurchsetzung bezieht sich in diesem Sinne nie auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder auf Kanada, sondern auf einzelne Staaten, Provinzen oder Territorien.

Zu § 5

§ 5 entspricht im Wesentlichen dem Art. 55 der EU-Unterhaltsverordnung und dem Art. 9 des Haager Unterhaltsübereinkommens. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist zu betonen, dass dies nicht bedeutet, dass die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat (ersuchende Behörde), selbst verpflichtet ist, die Anträge aufzunehmen, sondern dass solche Anträge „über“ diese Zentrale Behörde zu laufen haben, also – von wem immer sie verfasst sind – nur nach einer Kontrolle durch die Zentrale Behörde an das Ausland (nämlich an die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats) weiterzuleiten sind. Wie schon zu § 2 Abs. 2 ausgeführt, sind diese Ersuchen auf dem einfachsten zwischen den Staaten möglichen Weg und keinesfalls unter Heranziehung der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden zu übermitteln. Hauptzweck der EU-Unterhaltsverordnung und aller anderen internationalen Unterhaltsinstrumente ist eine beschleunigte, verbilligte und vereinfachte Unterhaltsdurchsetzung. Dies kann nur durch den möglichst weitgehenden Abbau jeglicher formaler Schranken, die nicht auch dem Rechtsschutz einer der Parteien dienen, geschehen.

Aus eben diesen Erwägungen wäre es überschießend und entspräche auch gar nicht dem im Unions- und Völkerrecht normierten Konzept, wenn man die Antragsteller dazu zwingen wollte, ihre Anträge ausschließlich im Wege der Zentralen Behörden zu verfolgen. Wer über ausreichende Netzwerke und Vertretung verfügt, dem soll es offen bleiben, sich unmittelbar an die zuständige Behörde (Gericht, Unterhaltsadministrativbehörde, selbständige Vollstreckungsorgane) im Ausland zu wenden; § 1 Abs. 2 hält dies ausdrücklich fest. Solche direkten Anträge kommen nicht nur bei Personen vor, die im Zielstaat qualifiziert vertreten sind, sondern auch aufgrund von administrativen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kinder- und Jugendhilfeinstitutionen benachbarter Länder.

Zu § 6

§ 6 zählt, dem Art. 56 der EU-Unterhaltsverordnung und dem Art. 10 des Haager Unterhaltsübereinkommens folgend, die zur Verfügung stehenden Antragsmöglichkeiten auf. Bemerkenswert ist dabei, dass nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern auch dem Unterhaltspflichtigen Antragsrechte eingeräumt werden. Bei aller Hilfeorientiertheit des Verfahrens ist nämlich auch eine ausgewogene Gleichbehandlung beider Teile unumgänglich. Die bloße Ermöglichung von Antragstellungen durch den Berechtigten allein könnte diese Gleichbehandlung und Äquidistanz nicht herstellen.

In Abs. 1 sind diejenigen Anträge aufgezählt, die jener Person zustehen, die sich für unterhaltsberechtigt hält (in manchen der Situationen kann dies im Antragszeitpunkt ja noch nicht als gegeben angenommen werden, weshalb von den Behauptungen der Partei ausgegangen werden muss).

Dazu zählen vor allem Entscheidungen über die Anerkennung einer Unterhaltsentscheidung, erforderlichenfalls ihre Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Dies bezieht sich vorwiegend auf Entscheidungen aus dem Staat, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann aber auch Entscheidungen aus Drittstaaten umfassen (Z 1).

Eine Vollstreckung kann nach Z 2 hinsichtlich folgender Entscheidungen begehrt werden, nämlich einerseits jener, die im ersuchten Staat ergangen sind, andererseits solcher, die im ersuchten Staat anerkannt wurden. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht mit solchen auf Vollstreckung verbunden werden könnten.

Soweit noch keine (der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung fähige) Entscheidung vorliegt, kann auch die Herbeiführung einer Entscheidung im ersuchten Staat, also die „Titelschaffung“ begehrt werden. Nach der EU-Unterhaltsverordnung (Art. 51 Abs. 2 lit. h und Art. 56 Abs. 1 lit. c) sowie dem Haager Unterhaltsübereinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 10 Abs. 1 lit. c) und nach der Praxis zu den früheren Instituten (Auslandsunterhaltsgesetz, New Yorker Übereinkommen) kann in Verbindung damit auch die Feststellung der Abstammung begehrt werden, soweit dies erforderlich ist (Z 3 und 4).

Da Unterhaltsansprüche der Umstandsklausel unterliegen, mag es manchmal nicht genügen, den bisherigen Unterhaltstitel zu vollstrecken. Für diese Fälle werden in Z 5 die Möglichkeit der Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung und in der Z 6 die Möglichkeit der Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist, vorgesehen. Die letztgenannte Bestimmung wird man freilich im Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Unterhaltsverordnung und Art. 18 des Haager Unterhaltsübereinkommens lesen müssen. Alle diese Anträge geben nämlich nur die Möglichkeit, im Rahmen des Kooperationsregimes zu agieren, schaffen aber keine internationale Zuständigkeit, sondern setzen sie voraus. Sollte sich aus Art. 8 der Verordnung oder Art. 18 des Übereinkommens ergeben, dass die Änderung der Entscheidung im Ursprungsstaat vorzunehmen ist, so führt § 6 Abs. 1 Z 6 nicht zum gegenteiligen Ergebnis, weil die Bestimmung dann eben mangels internationaler Zuständigkeit nicht anwendbar ist.

Abs. 2 zählt die Anträge auf, die einer verpflichteten Person, also demjenigen, gegen den eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich zum Ersten um einen Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt, zum Zweiten um die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung und zum Dritten um die Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist. Auch hier ist nur die Möglichkeit geregelt, den Antrag im Wege der Zentralen Behörden zu stellen. Eine neue internationale Zuständigkeit wird damit aber nicht geschaffen. Diese Anträge setzen also, sollen sie zum Erfolg führen, voraus, dass nach den Regeln der EU-Unterhaltsverordnung, allenfalls anderen einschlägigen Bestimmungen, die internationale Zuständigkeit überhaupt bejaht werden kann.

Zu § 7

§ 7 enthält die Regeln über einen Antrag in das Ausland, also einen solchen, mit dem die in § 4 genannten Unterhaltsansprüche in Österreich (als ersuchenden Staat) geltend gemacht und der Antrag in das Ausland weitergeleitet werden soll (so genannte „outgoing cases“). Solche Anträge, seien sie auf Schaffung eines Titels, seine Änderung oder seine Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung gerichtet, sind gemäß Abs. 1 im Verfahren außer Streitsachen einzubringen, und zwar schriftlich oder gerichtlich zu Protokoll. Das Anbringen ist also im Verfahren außer Streitsachen zu stellen, womit auch eine bisher in der Praxis immer wieder aufgeworfene Frage beantwortet wird, ob es sich nämlich bei Anträgen auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung um eine Exekutionssache oder ein Verfahren außer Streitsachen handelt. Auch in denjenigen Fällen, bei denen der Titel nicht erst geschaffen werden soll, ist das Verfahren außer Streitsachen die anzuwendende Verfahrensart. Daher wird das Protokoll nicht von dem für Exekutionssachen zuständigen Richter oder Diplom-Rechtspfleger, sondern von dem für Pflegschaftssachen/Unterhalt zuständigen Organ zu behandeln sein. Da bei der Antragstellung in aller Regel (wenn nämlich der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder er sich mit seinem Antrag an die österreichischen Gerichte wendet) nur österreichisches nationales Recht und Unionsrecht, das ja ebenfalls Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist, anzuwenden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein allgemeiner Richtervorbehalt (§ 16 Abs. 2 Rechtspflegergesetz) besteht. Sollten im Einzelfall bei der Aufnahme eines Antrags auch ausnahmsweise Frage nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auftreten, wird dies ein Grund sein, dass die Zuständigkeit auf den Richter übergeht (§ 16 Abs. 2 Z 6 Rechtspflegergesetz). Ebenso kann die Schwierigkeit des Einzelfalls nach allgemeinen Regeln (§ 9 Abs. 1 Rechtspflegergesetz) zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den Richter führen.

Diese Antragshilfe durch die Bezirksgerichte ist vor allem dann unverzichtbar, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter der Manuduktion bedarf, wenn Übersetzungen im Wege der Verfahrenshilfe zu finanzieren sind oder ein so genannter „Auszug“ aus einem gerichtlichen Titel (nach den Anhängen I und II der EU-Unterhaltsverordnung) hergestellt werden muss, also aus einem Unterhaltsbeschluss, -urteil oder -vergleich. Begehrt indes der Kinder- und Jugendhilfeträger aufgrund einer vor ihm selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung (für die er selbst den Auszug gemäß den Anhängen III oder IV der EU-Unterhaltsverordnung herzustellen hat) die Unterhaltsdurchsetzung im Ausland, so wäre es ein entbehrlicher Umweg, die Gerichte damit zu befassen; der Kinder- und Jugendhilfeträger soll sich in solchen Fällen direkt an das Bundesministerium wenden können.

Der Inhalt des Antrags folgt in erster Linie zwingend vorgeschriebenen Formblättern, wie sie im Rahmen der EU-Unterhaltsverordnung verwendet werden müssen. Aus ihnen ergibt sich dann auch der erforderliche Inhalt.

In den übrigen Bereichen, also bei Anwendung des New Yorker Unterhaltsübereinkommens und des in absehbarer Zeit in Kraft tretenden Haager Unterhaltsübereinkommens, besteht keine Verpflichtung zur Verwendung von Formblättern. Dies bedeutet nicht, dass die Verwendung der Formblätter nach der EU-Unterhaltsverordnung verboten oder auch nur unzweckmäßig wäre. Zwingend können sie jedoch nicht vorgeschrieben werden. Daher ist es erforderlich, die Angaben aufzuzählen, die die Anträge zu enthalten haben. Dies geschieht in Abs. 2, wobei sich der Entwurf weitestgehend an den bewährten Vorbildern des § 3 des Durchführungsgesetzes zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen und des § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes orientiert.

Abs. 3 enthält eine neue, allerdings in Art. 57 Abs. 3 der EU-Unterhaltsverordnung und Art. 40 des Haager Unterhaltsübereinkommens angelegte Bestimmung, nämlich die Möglichkeit, die persönliche Anschrift des Antragstellers durch eine andere „ladungsfähige Adresse“ zu ersetzen. Sie setzt voraus, dass es sich um einen Fall familiärer Gewalt handelt, sodass sich ein Geheimhaltungsbedürfnis ergibt; weiters ist diese Möglichkeit dann verschlossen, wenn das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaates vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens eine persönliche Anschrift angibt. Schon aus Gründen der Gewaltprävention ist dem ein extensives Verständnis der unionsrechtlichen Wendung „im Falle familiärer Gewalt“ zugrunde zu legen, das neben bereits stattgefundenen Gewaltakten auch Fälle akuter Drohung mit Gewalt, insbesondere mit Kindesentführung, gleichermaßen umfasst. Der Entwurf wählt dazu den etwas weiter gehenden Weg, ganz allgemein von „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ zu reden.

Abs. 4 zählt die nicht zwingend, sondern nur erforderlichenfalls anzuführenden Umstände auf. Dabei liegt es im ureigenen Interesse der Parteien, möglichst präzise Angaben, etwa über die Anschrift des Arbeitgebers der verpflichteten Person oder die möglicherweise zur Verfügung stehenden Exekutionsobjekte, zu machen.

Gemäß Abs. 5 sind diese Angaben zu belegen, einschließlich allfälliger Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Verfahrenshilfe, wo ein solcher Nachweis noch erforderlich ist (vgl. die Erläuterungen zu den §§ 10 und 11).

Abs. 6 räumt dem Anspruchswerber die Möglichkeit ein, zum Zweck einer Übersetzung der Anträge und ihrer Beilagen in eine fremde Sprache unter den Voraussetzungen der §§ 63 ff. ZPO Verfahrenshilfe zu erlangen. Die Übersetzungen sind daher entweder von der Partei, soweit sie Verfahrenshilfe nicht genießt, beizubringen, oder nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht von Amts wegen zu veranlassen.

Zu § 8

§ 8 umschreibt die Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz bei der Bearbeitung der hinausgehenden, also der aus Österreich in das Ausland zu sendenden Anträge.

Abs. 2 bezieht sich – wie bereits die Zitierung des § 4 Abs. 1 Z 1 zeigt – ausschließlich auf jene Staaten, mit denen bloß eine Gegenseitigkeitserklärung vorliegt und weder eine andere unionsrechtliche noch eine staatsvertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit besteht. In diesen Fällen wird eine sogenannte Bestätigung der Erfolgsaussichten durch das Gericht auszustellen sein. Wie alle übrigen Unterlagen ist diese Bestätigung in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. All diese Unterlagen sind dann mit je drei beglaubigten Abschriften vom Bezirksgericht unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Eine Vorlage im Dienstwege (also über das Landesgericht und das Oberlandesgericht) wäre verfehlt und würde dem Prinzip der einfachsten und schnellsten Kommunikation im Rahmen der Unterhaltsdurchsetzung widersprechen.

Abs. 3 sieht eine Überprüfungs- und Verbesserungspflicht vor, womit (soweit absehbar) gewährleistet ist, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfassen wird, die für seine Prüfung im Staat, für den er bestimmt ist, erforderlich sind. Selbstverständlich kann das aber nie garantiert, sondern nur angestrebt werden. In Fällen, in denen erst durch die Bearbeitung im anderen Staat klar wird, dass es noch an Schriftstücken oder Angaben fehlt, ergibt sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Bundesministeriums für Justiz, dass es dann auch im Nachhinein für eine Ergänzung der Angaben oder Dokumente sorgen wird. Jene Dokumente, die nach dem Wissensstand des Bundesministeriums für Justiz vollständig und zureichend sind, sind im direkten Weg (s. § 3 Abs. 2 des Entwurfs) der ausländischen Zentralen Behörde zu übermitteln. Angemessene Sanktionen für die unterbliebene notwendige Mitwirkung des Antragstellers sieht Abs. 3 in enger Anlehnung an die Säumnisbestimmungen des § 17 AußStrG vor.

Eine solche Übermittlung ist naturgemäß nur dann sinnvoll, wenn die Voraussetzungen der jeweils anzuwendenden Bestimmungen (Gegenseitigkeitserklärungen, unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsquellen) auch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so bildet eine Weiterleitung einen nicht zu verantwortenden, unvertretbaren Aufwand, weshalb Abs. 3 die Möglichkeit bietet, dass das Bundesministerium für Justiz die Bearbeitung eines Antrags ablehnt. Das entspricht dem § 8 Abs. 2 des bisherigen Auslandsunterhaltsgesetzes.

Das Bundesministerium für Justiz hat nach Abs. 4 die Aufgabe, den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland zu verfolgen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass das Bundesministerium für Justiz über die erforderlichen Befugnisse verfügt. In erster Linie ist dabei an Ersuchen um einen aktuellen Sachstandsbericht der Zentralen Behörde des ersuchten Staats zu denken. Eine direkte Intervention des Bundesministeriums für Justiz bei ausländischen Gerichten ist aber von den völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen ebenso wenig gedeckt wie vom vorliegenden Entwurf. Die Möglichkeit, dass die konsularischen Vertretungen hier Aufgaben wahrnehmen, bleibt selbstverständlich unberührt, allerdings kann sie nicht Gegenstand des auf die justizielle Zusammenarbeit beschränkten Durchführungsgesetzes sein.

Zu § 9

§ 9 enthält die Vorschriften zur näheren Ausführung des Verfahrens zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Inland durch Personen, die sich in einem anderen Staat befinden. Wie sich bereits aus den vorhergehenden Vorschriften ergibt, langen solche Anträge („incoming cases“) beim Bundesministerium für Justiz ein. Während nach bisheriger Rechtslage eine Vollmacht der ausländischen Partei für das Bundesministerium für Justiz erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz), sieht der Entwurf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung in Abs. 1 vor, dass das Bundesministerium für Justiz von Gesetzes wegen als Vertreter des Antragstellers alle Befugnisse hat, die sich aus der Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO ergeben. Dies spart insbesondere Übersetzungskosten und die Verfertigung einer weiteren Beilage und entspricht den Zielen des Art. 42 des Haager Unterhaltsübereinkommens. Nach dem zweiten Satz sind aus dem Ausland einlangende Anträge vom Bundesministerium für Justiz ohne weitere Verzögerung an das zuständige Gericht zu übersenden.

Abs. 2 und 3 behandeln das Verfahren zur Schaffung eines österreichischen Unterhaltstitels, also diejenigen Fälle, in denen die Unterhaltsforderung noch nicht durch eine Entscheidung, einen Vergleich oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde vollstreckbar geworden ist. In einem solchen Fall schreiben die einschlägigen internationalen Regelungen vor, dass im Verfahren zur Schaffung des Titels für die Vertretung der im Ausland befindlichen Partei zu sorgen ist. Sofern eine Vertretung des Anspruchswerbers geboten ist, ist ihm im Verfahren einschließlich aller anschließenden Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs ein Rechtsanwalt beizugeben, und zwar im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (ihre Voraussetzungen sind im § 10 des Entwurfes genannt) durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer. So wie schon nach geltendem Recht ist der Rechtsanwalt, ohne dass ihm eine Vollmacht durch die Partei (oder das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde) zu erteilen wäre, stets zu allen in § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Dies bedeutet, dass auch in Fällen der Verfahrenshilfe ein Vergleich (im Außenverhältnis) nicht der Zustimmung durch die vertretene Partei bedarf. Aus dem Innenverhältnis ergibt sich freilich die Pflicht, keinen solchen Vergleich zu schließen, ohne der vertretenen Partei durch Einräumung einer angemessenen Widerrufsfrist die Mitbestimmungsrechte zu wahren, also nur einen bedingten Vergleich zu schließen.

Auf Grund der bisherigen Praxiserfahrungen soll der Rechtsanwalt zur Klarstellung ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, die im Ausland aufhältige Partei in Verfahren „einschließlich aller anschließenden Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs“ zu vertreten. Auch soll mit dem Klammerausdruck „Exekution einschließlich einer Drittschuldneranfrage, Anmeldung in einem Insolvenzverfahren oder Verlassenschaftsverfahren und ähnliches“ der Aufgabenbereich noch näher präzisiert werden. Bisher ist es gelegentlich zu Unklarheiten darüber gekommen, welche Maßnahmen von der Verfahrenshilfebestellung noch umfasst sind, insbesondere, ob diese auch im Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren relevant ist.

Somit ist die Aufgabe des Verfahrenshelfers oder des ohne Verfahrenshilfe bestellten Anwalts eindeutig so weit wie möglich definiert. Sie umfasst (selbst wenn zuerst ein Titel geschaffen werden muss, nicht nur dieses Erkenntnisverfahren, sondern ebenso) jegliches Exekutionsverfahren auf Grund des Titels, ohne dass eine zeitliche Begrenzung oder auch nur eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiter gegeben sind (vgl. § 68 Abs. 1a ZPO), vorgesehen wird. Zur Unterhaltsdurchsetzung gehört, wenn aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein weiteres Exekutionsverfahren nicht mehr möglich ist, ebenso die Anmeldung der Unterhaltsforderung im Insolvenzverfahren, aber sogar die Anmeldung der Forderung in einem Verlassenschaftsverfahren, mag diese auch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine Anmeldung im Insolvenzverfahren haben.

Nähere Regelungen sind über die Gebarung der vereinnahmten Geldbeträge vorzusehen. Nach Art. 43 der EU-Unterhaltsverordnung und Art. 43 Abs. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens haben Kosten und Gebühren keinen Vorrang vor der Unterhaltsforderung, sie sind aber auch nicht benachrangt. Somit sind alle vereinnahmten Geldbeträge unter Berücksichtigung der gerichtlich bestimmten Kosten, der bankmäßigen Überweisungsspesen und unter Beachtung einschlägiger devisenrechtlicher Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen. Eine andere Vorgangsweise (Überweisung an ein anderes Konto, Ausfolgung eines Schecks, Errichtung eines österreichischen Kontos) wäre denkbar, wenn die ausländische Zentrale Behörde (oder in den früheren Regimes: Übermittlungsstelle) eine solche Vorgangsweise erbeten hat. Auch Art. 35 des Haager Unterhaltsübereinkommens fordert die Vertragsstaaten auf, möglichst effektive und kostensparende Überweisungsmethoden zu sichern.

In denjenigen Fällen, in denen dem Anspruchswerber die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden ist, hat er die Kosten des Rechtsanwalts vorläufig selbst zu tragen. Unabhängig davon, ob Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist im Stadium der zwangsweisen Hereinbringung von Beträgen einerseits ein Vorrang der Kosten – der der Verordnung oder dem Übereinkommen widersprechen würde – zu vermeiden, andererseits muss aber gerade auch die wirtschaftlich unannehmbare Situation vermieden werden, dass insbesondere der in Verfahrenshilfe tätige Anwalt, der hier über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum mit überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand belastet sein kann, auch noch bis zum Ende des Einbringungszeitraums jeglichen Aufwand vorfinanzieren muss. Daher sieht der Entwurf vor, dass höchstens ein Viertel der vom Schuldner eingegangen Zahlungen, die nach den allgemeinen Regeln vorrangig zur Abdeckung der Kosten des Vertreters zu verwenden wären, zur Abdeckung dieser Kosten einbehalten werden können.

Das Verfahrenshilferegime ist, wie die bisherigen Erläuterungen zeigen, relativ aufwendig und arbeitsintensiv. Dabei gibt es selbstverständlich Fälle, in denen es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, weil sich der Unterhaltspflichtige letztlich doch zu freiwilligen Zahlungen bereit erklärt. In einem solchen Fall erschöpft sich das Verfahren gemäß Abs. 2 vorerst im Abschluss eines Vergleichs. Es wäre unwirtschaftlich und unzweckmäßig, selbst in solchen Fällen einen Rechtsanwalt zum Vertreter des abwesenden Anspruchswerbers zu bestellen. Hiefür soll Abs. 2 daher auf andere Weise vorsorgen: Der zur Durchführung des Verfahrens zuständige Richter oder (in Angelegenheiten des Kindesunterhalts, soweit nicht ausländisches Recht anzuwenden ist [§§ 16 Abs. 2 Z 6 und 19 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Rechtspflegergesetz]) Diplom-Rechtspfleger bestellt einen bei diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter oder Bediensteten des Gerichts zum Vertreter des Anspruchswerbers allein zur Vornahme eines Vergleichsversuchs und hat den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zwecke des Vergleichsversuchs zu laden. Erst wenn es hier zu keinem Vergleich kommt, ist ein Rechtsanwalt zu bestellen.

Um alle möglichen Interessenkonflikte zwischen dem bei Gericht Beschäftigen, dem von ihm vertretenen Anspruchswerber und dem zuständigen Richter so gering wie möglich zu halten, sieht der Entwurf ausdrücklich vor, dass der Vertreter des Anspruchswerbers nur einen so genannten bedingten Vergleich schließen kann, und dass er keinerlei Ansprüche auf Vergütung seiner Tätigkeit hat.

Nach den bisher geltenden Vorschriften fällt die Bestellung eines solchen nicht anwaltlichen Distanzvertreters in die Zuständigkeit des Gerichtsvorstehers. Da die Vertretungsvorsorge und die Erzielung eines Einvernehmens nach modernem Verständnis allerdings Teil des Verfahrens selbst ist (vgl. nur § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AußStrG) und die Einbeziehung des Gerichtsvorstehers bloß weitere Aktenläufe und damit Verzögerungspotenzial erzeugt, sieht der Entwurf nun die Zuständigkeit des Entscheidungsorgans auch schon in diesem frühen Verfahrensstadium vor.

Diejenigen Fälle, in denen ein Titelverfahren nicht mehr erforderlich ist, behandelt Abs. 4. Hier geht es letztlich um die Einleitung eines Exekutionsverfahrens. Dazu hat der zur Bewilligung der Exekution zuständige Richter oder (soweit es keines Vollstreckbarerklärungsverfahrens mehr bedarf [§ 17 Abs. 3 Z 1 Rechtspflegergesetz]) Diplom-Rechtspfleger die Beigebung eines Rechtsanwalts (auch hier obliegt die Auswahl des konkret berufenen Rechtsanwalts dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer) zu beschließen. Auch die Kosten dieses Anwalts sind vom Anspruchswerber zu tragen, sofern nicht Verfahrenshilfe bewilligt wurde (s. §§ 10, 11 des Entwurfes). Die Bestellung eines Rechtsanwalts erübrigt sich aber selbstverständlich, sofern dem Anspruchswerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland zur Vertretung in Unterhaltssachen bestellt worden ist.

In das österreichische System der Unterhaltsdurchsetzung lassen sich die Bestimmungen über die „Herbeiführung einer Entscheidung … soweit erforderlich, über die Feststellung der Abstammung“ (§ 6 Abs. 1 Z 3) nicht so leicht einfügen. Besteht für das Abstammungsverfahren die internationale Zuständigkeit Österreichs (§ 108 Abs. 3 JN, der ohnehin sehr weit gefasst ist und den gewöhnlichen Aufenthalt des festzustellenden Vaters als Tatbestand genügen lässt), so kann das Verfahren durch den bestellten Verfahrenshelfer geführt werden. Sonst bleibt nur die Möglichkeit, dass der Antragsgegner ein Vaterschaftsanerkenntnis bei Gericht abgibt, was durch entsprechende Belehrung und Befragung durchaus gefördert werden kann. Die dazu nötigen Handlungsanleitungen an das Gericht und die Erstreckung der Vertretungsbefugnis des bestellten Verfahrenshelfers enthält der Abs. 5. Es erscheint nicht nötig, die in der neuesten Literatur (Weber, Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsvorschuss- und Kindesunterhaltsverfahren? Zak 2013/388, 207) vertretene Ansicht, die Abstammung könne auch als Vorfrage im Unterhaltsverfahren beurteilt werden, wenn sich die internationale Zuständigkeit Österreichs bloß auf das Unterhalts-, nicht auch auf das Abstammungsverfahren erstrecke, im Gesetz festzuschreiben.

Damit das Bundesministerium für Justiz in der Lage ist, die ersuchende Zentrale Behörde oder Übermittlungsstelle vom Stand des Verfahrens in angemessenen Zeitabständen zu verständigen, wie dies in Abs. 7 angeordnet wird, muss es auch über die dazu notwendigen Informationen verfügen bzw. diese einholen können. Daher sieht Abs. 6 sowohl für das Gericht als auch für den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt eine besondere Berichtspflicht vor. Beide sind zur Bekanntgabe des Verfahrensstandes an das Bundesministerium für Justiz verpflichtet, das Gericht auch von Amts wegen, der Rechtsanwalt nur auf Ersuchen.

Zu § 10

Auf Grund der bisherigen Rechtslage, die Basis für die Gegenseitigkeitsverordnungen war und daher nicht geändert werden könnte, ohne die Grundlage für die Gegenseitigkeitsverordnungen zu erschüttern, ergibt sich für die dem bisherigen Auslandsunterhaltsgesetz unterworfenen Fälle eine andere Rechtslage. Hier gilt bereits unabhängig von der EU-Unterhaltsverordnung und dem Haager Unterhaltsübereinkommen, dass die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts schon dann zu bewilligen ist, wenn ein nicht völlig aussichtsloser Antrag an die österreichische Zentrale Behörde gelangt und von dieser an das Gericht weitergeleitet wurde. Ausgenommen davon sind nur diejenigen Fälle, in denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt worden ist und daher als Vertreter zur Verfügung steht. Diese Regelung sollte auch deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil es im Anwendungsbereich des geltenden Auslandsunterhaltsgesetzes sehr viel mehr „outgoing cases“, also Anträge in das Ausland (USA, Kanada, Australien), gibt als „incoming cases“, in denen Österreich die Verfahrenshilfe finanziert (Verhältnis etwa 24 : 1 zugunsten der „outgoing cases“). Österreich profitiert damit deutlich mehr von diesem großzügigeren Verfahrenshilferegime als es durch die über den reinen Binnenfall hinausgehende Begünstigungen aufwenden muss. Für aus dem Ausland einlangende Anträge soll daher die bisherige Rechtslage beibehalten werden.

Das besondere Verfahrenshilferegime, das sowohl das Haager Unterhaltsübereinkommen (Art. 15) als auch die EU-Unterhaltsverordnung (Art. 46) für Personen aufstellt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird mit Abs. 2 in das nationale Recht inkorporiert. Einer solchen Person wird in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung (im wörtlichen, Großeltern nicht umfassenden Sinn) ohne weitere Prüfung Verfahrenshilfe gewährt. Das setzt freilich voraus, dass die Anträge im Wege der Zentralen Behörden übermittelt werden, und dass die ersuchende Zentrale Behörde zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens gehört.

Nur auf den ersten Blick werden dadurch Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Österreich (nämlich in den anderen EU-Mitgliedstaaten und den sonstigen Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens) besser behandelt als solche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Abgesehen davon, dass der Bedarf nach kompensatorischem Rechtsschutz durch das grenzüberschreitende Element größer ist, trifft die Befürchtung einer „Inländerdiskriminierung“ bei näherer Betrachtung schon deshalb nicht zu, weil dem Minderjährigen, der sich gewöhnlich in Österreich aufhält, nicht bloß der einfache Zugang zu den Bezirksgerichten (Amtstag) offensteht, sondern weil er auch von den österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträgern bei der Unterhaltsdurchsetzung unterstützt wird (§ 208 Abs. 2 ABGB) – eine Wohltat, die den nicht in Österreich aufhältigen Minderjährigen nicht zugute kommt, weshalb ihnen anders zu helfen ist. Dies soll die Gerichte allerdings nicht daran hindern, offensichtlich unbegründete Anträge oder Rechtsbehelfe als nicht der Verfahrenshilfe würdig zu qualifizieren. Eine solche Überprüfung der Begründetheit kann sich selbstverständlich ex ante nicht auf Details einlassen, sondern muss eine sehr grobe Schwelle einziehen. Eine solche Qualifikation als offenbar mutwillig oder aussichtlos verbietet sich jedoch sowohl nach der Verordnung als auch nach dem Übereinkommen bei Anträgen auf Anerkennung, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Entwurfes), weil hier ja bereits ein verbriefter Titel vorliegt und eine ex ante-Prüfung, ob er in der Zwischenzeit erloschen ist oder erfüllt wurde, wiederum den Zweck eines kurz und lebensnah gestalteten Regimes nicht erfüllen kann.

Mit Abs. 3 wird der Grundsatz der Kontinuität der Verfahrenshilfe, wie er von der Prozesskostenhilferichtlinie über die Zivilverfahrensnovelle 2009 bis zur EU-Unterhaltsverordnung in allen einschlägigen Rechtsquellen niedergelegt wurde, auch im vorliegenden Gesetz verdeutlichend wiederholt, um ein gesamthaftes Verfahrenshilferegime in einer Rechtsquelle zur Hand zu haben.

Ein erst durch die EU-Unterhaltsverordnung eingetretenes zusätzliches Problem ergibt sich in denjenigen Fällen, in denen im Titelstaat das Unterhaltsverfahren nicht vor einem Gericht, sondern vor einer Verwaltungsbehörde durchgeführt wird und das dortige Verfahren so unentgeltlich gestaltet ist, dass kein Bedarf für eine Prozesskostenhilfe besteht. Dies würde aber zu einer negativen Privilegierung führen, weil in diesem Fall – mangels Notwendigkeit der Beigebung einer Verfahrenshilfe im Titelverfahren – der Grundsatz der Kontinuität der Prozesskosten- oder Verfahrenshilfe nicht zum Tragen kommen könnte. Für diese Fälle sorgt Abs. 4 im Anschluss an die EU-Unterhaltsverordnung vor: In jedem Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren hinsichtlich einer Entscheidung, die in einer der in Anhang X der Verordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde geschaffen wurde, muss sich der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Abs. 4 richten. Da es hier aber nicht wie im Falle des Abs. 3 bereits einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geben kann, sieht Abs. 4 in Fortführung des Art. 47 der EU-Unterhaltsverordnung vor, dass ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates erstelltes Schriftstück, mit dem bescheinigt wird, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten und Gebührenbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, ausreicht, um im Sinne des Abs. 3 von einer Kontinuität der Verfahrenshilfe auszugehen. Wer eine solche Bescheinigung nicht vorlegen kann, dessen Anspruch auf Verfahrenshilfe ist naturgemäß erst jetzt, und zwar nach dem § 63 ZPO in Verbindung mit § 10 des Entwurfes, zu prüfen.

Zu § 11

Zur weiteren Vorgehensweise begnügt sich der vorliegende Entwurf mit Verweisungen auf das Verfahrenshilferegime der ZPO. Die bisher in der Praxis nicht einheitlich judizierte Frage, ob auch die Kosten der Drittschuldneräußerung von der Verfahrenshilfe gedeckt sind, wenn zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung eine Forderungsexekution durchgeführt wird, soll bei dieser Gelegenheit ebenfalls gesetzlich geklärt werden.

Auf die Vorschriften über das Erlöschen und die Überprüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe soll aber nicht mitverwiesen werden. Eine solche nachträgliche Prüfung verursacht einen Aufwand, der mit dem zu erwartenden Ertrag in einem dermaßen unangemessenen Verhältnis steht, dass es im Sinne einer Vereinfachung, Beschleunigung und Verbilligung der Verfahren klüger ist, von solchen weiteren Verfahrensschritten abzusehen. Der Ausschluss des Rekursrechts des Verfahrensgegners (der nur im streitigen Verfahren [also beim Ehegatten- und Partnerunterhalt] von der nationalen Rechtslage abweicht) und des Revisors dient ebenso der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren.

Zu § 12

Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, ein Verfahrenshilferegime einschließlich einer Anwaltsbeigabe zu eröffnen. Wenn im Sinne des Art. 44 Abs. 3 der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 14 Abs. 3 des Haager Unterhaltsübereinkommens die Rechtsverfolgung einschließlich der Vertretungsvorsorge auf andere Weise gewährleistet werden kann, muss weder ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt noch Verfahrenshilfe bewilligt werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn öffentliche Stellen im Verständnis des § 4 Abs. 2 des Entwurfes einschreiten. Diese Einrichtungen werden in allererster Linie Vollstreckungsanträge stellen, sind sie doch meistens als Unterhaltsvorschusskassen in das Verfahren einbezogen. Solche den Unterhalt bevorschussende Stellen sind nach vielen Rechtsordnungen befugt, Regress zu nehmen oder den auf sie durch Legalzession übergegangenen Unterhaltsanspruch nun ihrerseits weiter zu verfolgen. Beides soll naturgemäß ebenfalls ohne besondere Kostenbelastung und durch das Kooperationsregime einfach, billig und dem Rechtsschutzwerber entgegenkommend gestaltet sein. Dazu ist es aber nicht erforderlich, einen österreichischen Rechtsanwalt zu bemühen. Eine in den allermeisten Fällen der ausländischen Situation vergleichbare Situation stellt sich im Inland, wenn der Unterhaltsanspruch endgültig auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übergegangen ist (§ 30 UVG). Für solche Fälle mit Auslandsbezug soll daher die Weiterverfolgung der Regressansprüche der entsprechenden Stelle der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien überlassen werden. Da man davon ausgehen kann, dass in den Staaten, die in einem Verfahren mit Österreichbezug Unterhaltsvorschuss oder vergleichbare Leistungen erbracht haben, diese auch im entsprechenden Fall für Österreich durchsetzen werden, was bisher im Regime des New Yorker Unterhaltsübereinkommens nicht geschehen konnte, kann sich Österreich von einer solchen Serviceleistung ebenfalls bedeutende Vorteile versprechen. Im Vergleich zum geltenden Recht, nach dem für die Durchsetzung eines österreichischen Unterhaltsregresses im Ausland ein dortiger Vertrauensanwalt bestellt werden muss und die Weiterleitung über die Zentralen Behörden insoweit keine Rechtsgrundlage hat, wird die neue Regelung – aber selbstverständlich nur, wenn sie wechselweise praktiziert wird (weshalb sie einer Rechtsgrundlage im österreichischen Recht bedarf, die § 12 des Entwurfes leisten soll) – den österreichischen Vorschussstellen erhebliche Vorteile bringen. Es ist nämlich mit einer höheren Einbringungsquote zu rechnen. Um diese erreichen zu können, ist die Betrauung der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs einer ausländischen öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stelle ein nicht nur vertretbarer, sondern geradezu zwingender Aufwand, der sich letztlich gut rechnen und amortisieren wird. Diese Vertretung muss auch nicht mehr urkundlich nachgewiesen werden, wie sich aus dem letzten Halbsatz des § 12 ergibt.

Weder aus der EU-Unterhaltsverordnung noch aus dem hier vorgeschlagenen Entwurf lässt sich freilich der Schluss ziehen, dass bisher bewährte andere praktische Wege, wie etwa Verwaltungsabkommen zwischen den Kinder- und Jugendhilfeträgern in Deutschland bzw. der Schweiz und Österreich, die wechselweise die Durchsetzung der Ansprüche in ihrem Land für die ersuchte Behörde des anderen Landes übernommen haben, nun ausgeschlossen seien.

Zu § 13

Hier sind – aus Gründen der Übersichtlichkeit – sämtliche Befreiungen und Begünstigungen aufgezählt, die schon nach dem bisherigen Verordnungs-, Übereinkommens- und Gegenseitigkeitsverordnungsrecht gelten.

Zu § 14

Mit § 14 wird die in Art. 53 der EU-Unterhaltsverordnung angelegte Möglichkeit besonderer Maßnahmen auch über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus (vgl. Art. 7 des Haager Unterhaltsübereinkommens) in das österreichische Recht übernommen: Besondere Maßnahmen, wie sie in Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens aufgezählt sind, sind schon zu ergreifen, bevor ein Antrag nach § 6 des Entwurfes anhängig ist. Auch ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde ganz allgemein dazu ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags behilflich zu sein. Ebenso ist Hilfeleistung angebracht, wenn der potenzielle Antragsteller noch überlegt (und Anhaltspunkte dafür finden will), ob er einen solchen Antrag stellen möchte.

Abs. 2 legt eine Reihenfolge der besonderen Maßnahmen insoweit fest, als jene Maßnahmen, die einen intensiveren Eingriff in Datenmaterial bedingen, nämlich die Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. c der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. c des Haager Unterhaltsübereinkommens nur eingeholt werden dürfen, wenn eine Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels mit allen erforderlichen zusätzlichen Informationen bereits vorliegt. Ohne Vorweis eines solchen vollstreckbaren Exekutionstitels ist nämlich die Einleitung eines Auffindungsverfahrens, um mögliche Exekutionsobjekte zu ermitteln, aus Datenschutzsicht überschießend und kann daher nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden.

Abs. 3 ermächtigt das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde zur Übermittlung der eingeholten Informationen an die ersuchende Zentrale Behörde. Aus dem Art. 53 Abs. 2 der Verordnung ergibt sich, dass der ersuchenden Zentralen Behörde nur die Adresse des Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat und die Tatsache übermittelt werden kann, ob Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in diesem Staat vorhanden sind. Nähere Informationen sind dann erst in einem anhängig zu machenden Exekutionsverfahren von einer Informationsermächtigung gedeckt.

Zu § 15

Abs. 1 ermächtigt das Bundesministerium für Justiz über die Art. 61 f. der EU-Unterhaltsverordnung hinaus, etwa zur Durchführung des Art. 6 Abs. 2 lit. b und c des Haager Unterhaltsübereinkommens, zur Einholung von Dienstgeberauskünften und Sozialversicherungsanfragen, dies auch auf elektronischem Weg (etwa beim Zentralen Melderegister oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Dies ist schon bisher zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen oder dem Auslandsunterhaltsgesetz so vorgesehen.

Abs. 2 beschränkt im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsklausel das Auskunftsersuchen auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen, statuiert aber auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die die ersuchten Stellen trifft.

Datenschutzrechtliche Erwägungen gebieten es, dass die von der Erhebung der Informationen betroffenen Personen über die Ermittlung dieser Informationen in Kenntnis gesetzt werden. Im Einklang mit Art. 63 Abs. 2 der EU-Unterhaltsverordnung kann diese Information um höchstens 90 Tage nach ihrer Weitergabe an die ersuchte Behörde aufgeschoben werden, wenn die Benachrichtigung die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gefährden könnte. Dies kann sich bereits aus dem Auskunftsersuchen oder aus der Natur der Sache ergeben. Dann kann der Aufschub von den benachrichtigungspflichtigen Trägern der Informationen aus Eigenem vorgenommen werden; zum anderen kann dies aber auch vom Bundesministerium für Justiz, allenfalls auch vom Gericht bei der Anfrage oder auch danach, angeordnet werden.

Zu § 16

Für den Anwendungsbereich (bloß) des New Yorker Unterhaltsübereinkommens war die in Art. 10 dieses Übereinkommens genannte Vorschrift bereits durch § 10 des Durchführungsgesetzes zum New Yorker Übereinkommen rezipiert worden. Diese Anordnung ist auch in das neue, umfassendere Gesetz zu übernehmen.

Zu § 17

Auch hier handelt es sich um die Rezeption einer bereits davor im Anwendungsbereich des New Yorker Unterhaltsübereinkommens bestehenden Anordnung.

Zu § 18

Seit der EO-Novelle 1991 gehört der Bruchteilstitel, also ein Leistungsbefehl, dessen ziffernmäßige Bestimmung sich aus einem Bruchteil eines erst im Exekutionsverfahren ziffernmäßig festzustellenden Betrags (insbesondere des Einkommens des Verpflichteten) ergibt, nicht mehr dem nationalen Rechtsbestand an. Im internationalen Verkehr kommen solche Bruchteilstitel, insbesondere zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen, indes noch recht häufig vor (indem als Bezugsgröße zum Beispiel das Einkommen des Verpflichteten, gelegentlich auch ein „Regelunterhalt“ genannt wird). Wie das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz sieht auch der vorliegende Entwurf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Umwandlung des Bruchteilstitels in einen Fixbetragstitel vor. Wegen der „Verfahrensbegrenzung“ des Art. 8 der EU-Unterhaltsverordnung kommt insoweit allerdings oft nicht dem Vollstreckungsstaat, sondern dem Ursprungsstaat die Entscheidungsergänzungskompetenz zu.

Zu § 19

Das vorliegende Bundesgesetz soll mit 1. August 2014 in Kraft treten.

Weiters ist als Grundsatz in Abs. 2 festgehalten, dass das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht ausschließt.

Durch Abs. 3 werden die bisher einschlägigen Rechtsquellen aufgehoben; sowohl für das Durchführungsgesetz zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen als auch für das Auslandsunterhaltsgesetz in der geltenden Fassung besteht kein Bedarf mehr, sobald der Entwurf in Kraft getreten ist, weil alle ihre Anordnungen in diesen Entwurf integriert werden.

Allerdings soll dies nicht so verstanden werden, dass die auf Grund des geltenden Auslandsunterhaltsgesetzes in Kraft gesetzten Verordnungen außer Kraft treten sollen. Vielmehr liegt es im Interesse des kontinuierlichen Rechtsbestandes, diese Verordnungen weiterhin in Kraft zu belassen. Dies wird in Abs. 4 ausdrücklich angeordnet.

Eine weitere wichtige Übergangsbestimmung enthält Abs. 5, wonach in denjenigen Fällen, in denen das Ersuchen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bei der Zentralen Behörde eingelangt ist (und in denen bisher die Bestimmungen des Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden waren), die Bestimmungen des Auslandsunterhaltsgesetzes weiterhin anzuwenden sind.

Da dieses Bundesgesetz den zeitlichen Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsübereinkommens weder vorverlegen kann noch soll, enthält Abs. 6 eine besondere Klausel, wonach reine Ausführungsbestimmungen zum Haager Unterhaltsübereinkommen nicht vor dessen Anwendungsbeginn anzuwenden sind.

Zu § 20

Abs. 1 enthält die Vollzugsklausel, wobei hinsichtlich der Vorschriften über die Auskunftserteilungen und die Auslandszahlungen eine Mitwirkungspflicht der jeweils zuständigen Ressorts vorgesehen wird.

Zu § 21

Da das vorgeschlagene Bundesgesetz Vorbereitungsmaßnahmen erfordern kann, sollen diese vor dem 1. August 2014 getroffen werden können.

Zu § 22

Die Regelung enthält die erforderliche „Gender-Klausel“.