Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Auslandsunterhaltsgesetz 1990

Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014

ABSCHNITT I

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

 

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unterhaltsansprüche, die eine Person (Anspruchswerber) gegen eine andere Person (Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchswerber im Inland aufhält und der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), oder wenn der Anspruchswerber sich in einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom 10. Jänner 2009, S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus.

 

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Anträge, die Personen in einem anderen Staat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar stellen, nicht anzuwenden.

(2) Anspruchswerber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die die Rückerstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen verlangt, wenn diese Einrichtung nach dem Recht, dem sie untersteht, die Rückerstattung vom Anspruchsgegner verlangen kann.

§ 4. ... (2) Antragsteller im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Stelle, die die Rückerstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen begehrt, wenn sie nach dem für sie maßgeblichen Recht die Rückerstattung vom Antragsgegner verlangen kann. Dies gilt nicht im Verhältnis zu Staaten, die ausschließlich Vertragsstaaten des New Yorker Unterhaltsübereinkommens sind.

(3) Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgestzes ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO zu beurteilen.

(3) Die Gegenseitigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht und der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen oder errichtet worden sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu beurteilen.

(4) Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Anspruchsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im Sinn der §§ 9 und 10 Abs. 2 zu werten.

(4) Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Antragsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag auf Erlassung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) zu werten.

(5) Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten zuständig sind

(5) Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten zuständig sind.

Empfangs- und Übermittlungsstelle

Bestimmung der Zentralen Behörde

§ 2. Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche werden durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.

§ 2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, ABl. L Nr. 192 vom 22. Juli 2011, S. 51 (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen), und aus anderen vergleichbaren Übereinkommen ergeben, wird das Bundesministerium für Justiz bestimmt.

 

§ 3. ... (2) Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.

 

Aufgaben der Zentralen Behörde

 

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden vor allem durch den Austausch von Informationen zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung zu fördern und so weit wie möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten zu suchen, die bei der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften auftreten.

 

2. Abschnitt

 

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

 

Verfahrensarten

 

§ 4. (1) Ansprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn

 

           1. sich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), oder der Antragsteller sich in einem solchen Staat aufhält und der Antragsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Gegenseitigkeitsverfahren), oder

 

           2. sich dies aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen, aus dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen, aus dem Haager Unterhaltsübereinkommen oder aus anderen Übereinkommen ergibt.

ABSCHNITT II

 

Anbringen des Antrages

Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

§ 3. Anträge, mit denen die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat.

§ 5. Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.

 

§ 7. (1) Ein Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, im Verfahren außer Streitsachen schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. [Soweit für seine Einbringung die Verwendung eines Formblatts vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht es in geeigneten Fällen offen, unmittelbar mit dem Bundesministerium für Justiz zu verkehren.]

 

Antragsarten

 

§ 6. (1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann

 

           1. die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,

 

           2. die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,

 

           3. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,

 

           4. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,

 

           5. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder

 

           6. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

 

beantragen.

 

(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann

 

           1. die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,

 

           2. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder

 

           3. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

 

beantragen.

Inhalt des Antrags

Antragserfordernisse

§ 4. (1) Der Antrag hat die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar mindestens

§ 7. ... (2) Soweit sich aus unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, muss ein solcher Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

 

           1. eine Erklärung über die Art des Antrags (§ 6 Abs. 1 und 2),

           1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

           2. den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,

           2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, auch Anschriften während der letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren Ausforschung;

           3. den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,

 

           4. den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,

           3. Angaben über den Unterhaltsanspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, zB über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und, soweit möglich, des Anspruchsgegners, ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.

           5. die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und

 

           6. Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

 

(3) Der Antragsteller kann von der Angabe seiner persönlichen Anschrift (Abs. 2 Z 2) absehen, wenn er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, sofern das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.

 

(4) Soweit das erforderlich ist, hat der Antragsteller weiters

 

           1. die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person,

 

           2. die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift ihres Arbeitgebers, sowie der Art und Lage ihrer Vermögensgegenstände, und

 

           3. die ihm bekannten Informationen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners

 

anzugeben.

(2) Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen samt den entsprechenden Personenstandsurkunden anzuschließen. Der Anspruchswerber hat die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.

(5) Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege, gegebenenfalls auch Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe, beizufügen.

(3) Der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des zu ersuchenden Staates zu versehen.

 

Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen

 

§ 5. (1) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.

(6) Sind der Antrag oder die Beilagen mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen und beantragt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so hat das Gericht nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

(2) Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden.

 

(3) Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzung zu veranlassen.

 

Prüfung des Antrags

Behandlung von Anträgen in das Ausland

§ 6. (1) Das im § 3 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bzw. allfälligen besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags entsprechen.

§ 8. (1) Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. § 17 Satz 3 und 4 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates.

(2) In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, dass den Antragsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller trifft (§ 6 Abs. 1) beziehungsweise ein Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im Sinn des § 6 Abs. 2 vorliegt, und der Antrag daher in dem im ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung hat das Gericht eine Bestätigung auszustellen und in eine Amtssprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen. Anschließend hat es den Antrag samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen – mit je drei beglaubigten Abschriften – unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(3) Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zulässig.

 

Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche

 

§ 7. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels anzuschließen.

 

Weiterleitung des Antrags

 

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Prüfung des Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen - mit je drei beglaubigten Abschriften - unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

 

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium für Justiz den Antrag samt allen Beilagen gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiterzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat nach Einlangen des Antrags sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die für seine Prüfung notwendig sind. Anschließend hat es den Antrag der Zentralen Behörde oder Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln. Ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen der anzuwendenden Bestimmungen nicht erfüllt sind, so kann das Bundesministerium für Justiz die Bearbeitung eines Antrags ablehnen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz verfolgt den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland zu verfolgen.

ABSCHNITT III

 

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch das Bundesministerium für Justiz

Behandlung von Anträgen aus dem Ausland

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2 und 3) oder für die Bewilligung der Exekution (Abs. 4) zuständige Gericht zu übersenden.

(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.

 

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

 

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

 

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder einen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und diesen Vertreter des Antragstellers sowie den Antragsgegner zum Zwecke eines Vergleichsversuchs zu laden. Der Vertreter des Antragstellers kann nur einen Vergleich unter Einräumung einer angemessenen Widerrufsfrist (bedingten Vergleich) schließen. Ihm stehen keine Ansprüche auf Vergütung seiner Tätigkeit zu.

 

(3) Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs und der Vertretung des Antragstellers im Verfahren einschließlich aller anschließenden Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs (Exekution einschließlich einer Drittschuldnerklage, Anmeldung in einem Insolvenzverfahren oder Verlassenschaftsverfahren und ähnliches) zu beschließen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen in § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und unter Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Antragsteller zu überweisen, sofern die ausländische Zentrale Behörde oder Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Antragsteller vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Gehen Zahlungen des Schuldners ein, so dürfen höchstens 25 v. H. dieser Beträge zur Abdeckung der Kosten des Vertreters einbehalten werden.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) Kann auf Grund der Unterlagen der Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 und 3 im Inland vollstreckt werden, so hat das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zur Vertretung des Antragstellers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Antragsteller nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland einschreitet.

 

(5) Soweit dies zur Unterhaltsdurchsetzung erforderlich ist, hat das Gericht den Antragsgegner über die Abstammung zu befragen, ein allfälliges Anerkenntnis der Vaterschaft zu protokollieren sowie die Beschaffung genetischen Materials zu ermöglichen. Sofern österreichische Gerichte für die Feststellung der Abstammung zuständig sind, umfasst die Beigabe des Rechtsanwalts auch dessen Befugnis zur Vertretung des Antragstellers in einem Abstammungsverfahren.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über die von ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(6) Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar und unverzüglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen, über den Fortgang des Verfahrens und über dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über die übersendende ausländische Behörde, über den Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium für Justiz den Anspruchswerber hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

(7) Das Bundesministerium für Justiz hat die ersuchende Zentrale Behörde oder ausländische Übermittlungsstelle vom Stand des Verfahrens in angemessenen Zeitabständen unmittelbar zu verständigen.

 

Verfahrenshilfe

 

§ 10. (1) In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt worden ist.

 

(2) In Verfahren über Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, sofern er den Antrag über die Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Haager Unterhaltsübereinkommens gestellt hat und der Antrag – außer in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) – nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.

 

(3) Ist einer Partei in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich geschlossen oder gebilligt oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist, ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO in entsprechendem Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren.

 

(4) Hat eine Partei in dem in Abs. 3 genannten Staat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der EU-Unterhaltsverordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aussichten ihres Antrags Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern sie eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erstellte Urkunde vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

 

§ 11. (1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).

 

(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.

 

Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen

 

§ 12. Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag, so wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, ohne dass es dazu des Nachweises einer Bevollmächtigung bedarf.

ABSCHNITT IV

 

Begünstigungen

Befreiungen und Begünstigungen

§ 11. (1) Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bei dem im § 3 genannten Gericht und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 13. (1) Antragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.

 

(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.

(2) Anspruchswerber, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit.

(3) Für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beim Gericht in Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) sind weder Gerichts- noch sonstige Gebühren zu entrichten.

 

3. Abschnitt

 

Ergänzende Bestimmungen

 

Durchführung besonderer Maßnahmen

 

§ 14. (1) Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden ist. Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde trifft erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach § 6 oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.

 

(2) Im Falle eines Ersuchens auf Ergreifung besonderer Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b und c der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b und c des Haager Unterhaltsübereinkommens holt das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde die erbetenen Informationen ein. Informationen zur Einkommens- und Vermögenslage der Parteien dürfen jedoch erst eingeholt werden, wenn die berechtigte Person eine Ausfertigung einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem erforderlichen Auszug aus der Entscheidung, vorlegt.

 

(3) Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat an die ersuchende Zentrale Behörde. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung wird nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in Österreich vorhanden ist.

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

§ 12. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Anspruchsgegners ersuchen.

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Antragsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Antragsgegners ersuchen oder sich dazu elektronischer Abfragesysteme bedienen.

(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

 

(3) Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.

 

Überweisung von Geldbeträgen

 

§ 16. Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.

 

Rechtshilfeersuchen

 

§ 17. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr bestehenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

 

           1. Das ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangs- oder Übermittlungsstelle sowie die Parteien von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.

 

           2. Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden, so ist dem Bundesministerium für Justiz unter Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluss der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz hat hievon die ersuchende Behörde zu verständigen.

 

           3. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf das ersuchte Gericht von der ersuchenden Behörde keine Gebühren und Kosten verlangen.

 

           4. Die Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht oder durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche Sicherheit gefährdet würden.

 

Exekution von Bruchteilstiteln

 

§ 18. Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf vergleichbare Weise ausdrücken, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).

ABSCHNITT V

 

Schlußbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit  1. August 2014 in Kraft.

 

(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.

 

(3) Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:

 

           1. das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;

 

           2. das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.

 

(4) Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

 

(5) Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem  1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.

 

(6) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf das Haager Unterhaltsübereinkommen gründet, ist es erst anzuwenden, sobald auch dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

 

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Justizverwaltungsmaßnahmen

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 21. Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 2014 in Wirksamkeit gesetzt werden.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 22. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.