Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2020) wird den potenziellen Herausforderungen, Zielen und Ausrichtungen der GAP nach 2013 Rechnung getragen. Die näheren Beweggründe dieser Reform sind in der Mitteilung der Kommission (COM (2011) 625 final – 2011/0280 (COD)) dargestellt. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1305 bis 1308/2013 wurden vier Basisrechtsakte zur GAP 2020 verlautbart. Für das Jahr 2014 enthält die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 Übergangsregeln betreffend Direktzahlungen.

Die nationale Umsetzung der den Mitgliedstaaten dabei offen stehenden inhaltlichen Spielräume im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation, der Direktzahlungen und der betreffenden horizontalen Vorschriften erfolgt mit dem MOG 2007.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 hält zu dieser Thematik Folgendes fest:

-       Umsetzung eines österreichweit einheitlichen Regionalmodells ohne produktionsbezogene Koppelungen für Acker-, Dauerkultur- und Grünlandflächen (inkl. einmähdiges Grünland). Für Hutweiden/Almflächen wird eine differenzierte Flächenzahlung sowie eine tierbezogene Zahlung für den Almauftrieb vorgesehen.

-       Übergangsregelung: Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine schrittweise Einführung des Regionalmodells bis 2019 (5x20% Schritte ab 2015)

-       attraktive Kleinlandwirteregelung und Junglandwirteunterstützung

Diese Vorgaben werden mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt. Weiters sind noch Festlegungen zum Ausmaß der jeweiligen Obergrenze und der nationalen Reserve wie auch zur möglichen Gewährung von Direktzahlungen enthalten und für die technische Ausgestaltung Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Für das Jahr 2014 sollen kleinere Betriebsinhaber von der linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche ausgenommen werden. Darüber hinaus werden die EU-Rechts-Zitate an die neu erlassenen Basisrechtsakte angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 2):

Infolge Neuerlassung der Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das Verordnungs-Zitat anzupassen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Da Teile der bisher in der Direktzahlungs-Verordnung enthaltenen begleitenden Maßnahmen (konkret: System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem und Cross Compliance) nunmehr als horizontale Maßnahmen in einer eigenen Verordnung geregelt sind, soll klargestellt werden, dass sie als Bestandteil der Direktzahlungsgewährung gelten.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Mit der GAP 2020 soll den Erzeugergemeinschaften verstärkte Bedeutung zukommen. Da neben einer Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden auch deren Aberkennung in Betracht kommen kann sowie Sanktionen bei Verstößen festzusetzen sind, ist die bestehende Verordnungsermächtigung zu ergänzen.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 3):

Infolge Neuerlassung der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation ist das Verordnungs-Zitat anzupassen.

Zu Z 5 (§ 8):

Grundsätzliche für die Gewährung der Direktzahlungen geltende Voraussetzungen sind in Abs. 1 näher festgelegt:

So können Personen, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit als Betreiber von Flughäfen, von dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtungen, usw. oder Unternehmen mit einer unwesentlichen landwirtschaftlichen Aktivität (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) dann Direktzahlungen erhalten, wenn ihnen auch im Vorjahr bis zu einem zu bestimmenden Höchstausmaß Direktzahlungen gewährt wurden. Das Höchstausmaß an erhaltenen Direktzahlungen (1 250 €) wurde analog zur Höchstgrenze bei der Kleinerzeugerregelung festgelegt (Z 1).

Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – in Übereinstimmung mit der Kleinerzeugerregelung sowie der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine beihilfefähige Fläche von zwei Hektar herangezogen (Z 2).

Bei Betrieben, die über 150 000 € an Direktzahlungen erhalten, werden die Direktzahlungen gekürzt. Für die Berechnung der erhaltenen Direktzahlungen sind die vom Betriebsinhaber gezahlten Löhne (einschließlich Steuern und Sozialbeiträge) abzuziehen (Z 3).

Zur bestmöglichen Ausnützung der in der nationalen Obergrenze verfügbaren Mittel können jene Mittel, die insbesondere nicht für die Junglandwirteregelung (vgl. Z 5) sowie die gekoppelte Stützung (vgl. Z 6) benötigt werden, für die Basisprämienregelung umgeschichtet werden. Durch diese Umschichtung darf die nationale Obergrenze jedoch nicht überschritten werden (Z 4).

Der bis zum 1. August 2014 der Kommission mitzuteilende konkrete Prozentsatz zur Finanzierung der Junglandwirteregelung wird mit 2 % der nationalen Obergrenze (das entspricht auch der maximal möglichen Obergrenze für diese Maßnahme) festgesetzt. Soweit sich in den Folgejahren herausstellt, dass der tatsächliche Bedarf geringer ist, ist der Prozentsatz durch Verordnung anzupassen (Z 5).

Z 6 sieht eine gekoppelte Stützung für die Beweidung von Almen (Almauftrieb) vor. Die dafür benötigten Mittel werden – unter Bedachtnahme auf das bisher im Almbereich gewährte Direktzahlungs-Volumen – mit 2,1 % der nationalen Obergrenze begrenzt.

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Option der Kleinerzeugerregelung wird mit Z 7 umgesetzt.

Abs. 2 sieht Verordnungsermächtigungen für die technische Ausgestaltung der im Basisrechtsakt sowie in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Vorgaben vor. Nach Z 1 sind einerseits die Mindestbewirtschaftungsmaßnahmen der Flächen festzulegen und andererseits in Anwendung der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) (des delegierten Rechtsakts–DELRA INVEKOS) Regeln für die Bestimmung des Ausmaßes von Flächen mit Landschaftselementen sowie insbesondere von Almflächen vorzusehen. Bei den in Z 2 genannten Detailvorschriften soll jedenfalls auf Belege über eine erfolgte Vermarktung der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte Bedacht genommen werden. Das gemäß Z 6 auszuweisende sensible Dauergrünland soll vor allem auf jene Dauergrünlandflächen abstellen, denen für die Erhaltung des Lebensraums von Fauna und Flora besondere Bedeutung zukommt, wobei auf transparente und einfach handhabbare Regeln zu achten ist. Als Ausbildungsanforderung für Junglandwirte kommt insbesondere die landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung in Betracht (Z 9). Für die Gewährung der gekoppelten Stützung ist die ordnungsgemäße Identifikation und Kennzeichnung der Tiere jedenfalls wesentlich; hinsichtlich der Dauer der Alpung ist auf einen Gleichklang mit anderen Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu achten. Zur Vereinfachung der Antragstellung sollen – wie bereits derzeit bei den gekoppelten Zahlungen für Mutter- und Milchkühe – die Daten aus der Rinderdatenbank herangezogen werden können (Z 10).

Zu Z 6 (§§ 8a bis 8h):

§ 8a:

Zusätzlich zu den im Basisrechtsakt für die mögliche Erstzuweisung genannten Betriebsinhabern, die 2013 aufgrund eines Antrags zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, soll der Teilnehmerkreis erweitert werden. Auch Neubeginnern im Jahr 2014 sowie allen Betriebsinhabern, die 2013 zwar keine Direktzahlungen erhalten haben, aber an Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums teilgenommen haben, sollen im Jahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen werden können. Der Zugang zur Basisprämie steht auch offen, wenn im Jahr 2013 kein Antrag gestellt wurde, aber eine im Jahr 2013 ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit belegt werden kann. Die geeigneten Nachweise werden durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 präzisiert (Abs. 1).

Bei Almen und Hutweiden sollen nur für einen Teil der im Jahr 2015 mit dieser Nutzung angemeldeten beihilfefähigen Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Almen und Hutweiden sind – entsprechend ihrer Anmeldung im Antragsjahr 2013 – unter der Nutzung „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragte Flächen. Mit dieser Methode wird ein einheitlicher Wert der Zahlungsansprüche (ab 2019) erreicht und gleichzeitig wird der extensiveren Bewirtschaftungsmöglichkeit Rechnung getragen. Der Verringerungskoeffizient ist anhand des Vergleichs der Produktionspotenziale (auf Basis des Energieertrags der einzelnen Flächen) bestimmt worden (Abs. 2).

Die mit Abs. 3 festgelegte Mindestbetriebsgröße von zwei Hektar ist ident mit den Mindestanforderungen (§ 8 Abs. 1 Z 2).

Durch die mit Abs. 4 festgelegte sogenannte interne Konvergenz werden – entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben einer Anpassung in gleichmäßigen Schritten – die Direktzahlungen zwischen 2015 und 2019 schrittweise angenähert. Damit werden für die einzelnen Betriebsinhaber abrupte finanzielle Auswirkungen beim Übergang auf den einheitlichen Wert der Zahlungsansprüche vermieden.

Abs. 5 enthält die Details zur Berechnung des ursprünglichen einheitlichen Werts (ursprünglicher Einheitswert). Dabei wird auf die 2014 gewährten Direktzahlungen (einschließlich der gekoppelten Stützung) abgestellt. Der im Rahmen der Basisprämienregelung verwendete Begriff „(ursprünglicher) Einheitswert“ steht in keinem Zusammenhang mit dem (fiskalischen) Einheitswert im Rahmen der steuerlichen Hauptfeststellung.

Mit der in Abs. 6 enthaltenen Regelung soll erreicht werden, dass trotz Abgabe von Flächen nach der Antragstellung 2014 mit einem nur mehr geringen Ausmaß an 2015 verfügbaren Flächen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Direktzahlungs-Anpassung für die Dauer der Übergangsperiode lukriert werden kann. Flächen, die gemeinsam mit Zahlungsansprüchen weitergegeben werden, sowie die Rückgabe von Pachtflächen, mit denen keine Zahlungsansprüche übertragen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.

§ 8b:

Die Kürzung zur Schaffung der nationalen Reserve wird mit 0,3 % festgesetzt, damit soll der Bedarf für die Erstzuweisung abgedeckt sein (Abs. 1). Sollte zusätzlicher Bedarf bestehen, ermöglicht Abs. 2 eine lineare Kürzung der Zahlungsansprüche. Neben der im Basis-Rechtsakt obligatorisch vorgesehenen Zuweisung an Junglandwirte und Landwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollen auch jene Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 infolge eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen erhalten haben, bedient werden können. Ebenso soll eine lineare Erhöhung der Zahlungsansprüche ermöglicht werden. Mit der Auslöseschwelle von 0,7 % soll eine laufende, aber bloß geringfügige Änderung des Werts der Zahlungsansprüche vermieden werden (Abs. 3).

§ 8c:

Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen an andere Betriebsinhaber ohne gleichzeitige Weitergabe von Flächen wird ein Einbehalt vorgesehen. In den ersten drei Jahren beträgt der Einbehalt 50 % der von der Übertragung erfassten Anzahl der Zahlungsansprüche, danach 30 %. Auch wenn mit dem Instrument des Einbehalts die Abwicklung der Übertragung wegen des vorzulegenden Flächennachweises bei flächengebundener Übertragung aufwändiger ist, soll Befürchtungen über eine regionale Abwanderung von Zahlungsansprüchen Rechnung getragen werden. Diese Befürchtungen ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten für Almen und Hutweiden „freie“ beihilfefähige Fläche verfügbar sein werden, für die Interesse an einer Nutzung mittels Zahlungsansprüchen bestehen kann.

Die gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ebenfalls mögliche Bildung von Regionen, innerhalb derer Zahlungsansprüche übertragen und genutzt werden können, soll hingegen nicht umgesetzt werden. Eine derartige Regionsbildung würde – abgesehen vom hohen Verwaltungsaufwand für die Regionsbildung – nämlich auch Betriebsinhabern, die innerhalb ihres Betriebs, aber in mehreren Regionen Zahlungsansprüche zur Verfügung haben, die notwendige betriebsinterne Flexibilität nehmen.

§ 8d:

System und Ausgestaltung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden (auch kurz Ökologisierungskomponente oder „Greening“-Zahlung genannt) sind bereits weitestgehend im Basis-Rechtsakt erfolgt. Die dabei vorgesehene Teilnahme an regionalen oder nationalen Umweltzertifizierungssystemen als gleichwertige Methode soll ausgeschlossen werden, da eine spezielle Einrichtung derartiger Systeme lediglich zum Zweck der „Greening“-Erfüllung übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde (Abs. 1). Während des Übergangszeitraums bis 2019 folgt die Ökologisierungskomponente dem jeweiligen Wert des Zahlungsanspruchs (Abs. 2).

§ 8e:

Für die Junglandwirte soll ein einfaches und attraktives Modell durch Heranziehung eines Prozentsatzes der nationalen Durchschnittszahlung pro Hektar erreicht werden. Die förderbare Obergrenze von 40 Hektar entspricht der sogenannten Wachstumsschwelle für Zukunftsbetriebe.

§ 8f:

Für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen wird eine gekoppelte Zahlung vorgesehen, wobei sich die Prämie je raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) errechnet (Abs. 1). Die Umrechnungsfaktoren auf RGVE entsprechen den bereits derzeit im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Anwendung gelangten Faktoren (Abs. 2). Um den Auftrieb von Kühen und damit die traditionelle Milch-Almbewirtschaftung weiter aufrecht zu erhalten, ist die Prämie für Kühe deutlich höher (Abs. 3). Die in Abs. 4 enthaltene Obergrenze von maximal förderfähigen RGVE/Antragsjahr entspricht den Auftriebszahlen des Jahres 2013. Mit dieser Obergrenze wird auch sichergestellt, dass die gekoppelte Prämie zu keiner Produktionsausweitung führt.

§ 8g:

Um die Kleinerzeugerregelung attraktiv zu gestalten, wird die höchstmögliche Obergrenze als möglicher Zahlungsbetrag gewählt. Die Berechnung erfolgt durch Einbeziehung aller dem Betriebsinhaber im aktuellen Jahr im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährenden Zahlungen, deren Summe jedoch 1 250 € nicht überschreiten darf (Abs. 1). Zur Erleichterung der Teilnahme werden alle Betriebsinhaber mit höchstens 1 250 € Direktzahlungen als Kleinerzeuger gewertet, solange nicht aktiv der Ausstieg aus der Kleinerzeugerreglung bekannt gegeben wird (opting-out). Betriebsinhaber mit mehr als 1 250 € an Direktzahlungen haben im Antragsjahr 2015 die Möglichkeit, bis 15. Oktober 2015 ihre Teilnahme an der Kleinerzeugerreglung und damit auch die Einkürzung ihrer Zahlungen auf höchstens 1 250 €/Antragsjahr bekanntzugeben. Nach dem Jahr 2015 ist lediglich ein Ausscheiden aber kein Einstieg in die Kleinerzeugerreglung mehr möglich.

§ 8h:

Bei der für das Jahr 2014 aufgrund der Reduktion der nationalen Obergrenze vorzunehmenden linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche werden die Zahlungsansprüche von Betriebsinhabern mit höchstens 5 000 € Direktzahlungen im Jahr 2013 nicht gekürzt. Die 5 000 € entsprechen der bisherigen Freigrenze bei der (ausgelaufenen) Modulation. Damit soll bei kleineren Direktzahlungsempfängern eine überproportionale Kürzung ihrer Direktzahlungen – im Vergleich zum status quo – verhindert werden.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 1) und Z 10 (§ 19 Abs. 2 und § 20):

Da die Regelungen zu den Direktzahlungen vom bisherigen § 8 nunmehr auf die §§ 8 bis 8h ausgeweitet wurden, ist der jeweilige Verweis entsprechend anzupassen.

Zu Z 8 (§ 11a):

Mit dieser Regelung wird die Basis zur näheren Ausgestaltung von Vertragsbeziehungen, wie sie in den Art. 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (gemeinsame Marktorganisation) vorgesehen sind, geschaffen.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 1 und 2):

Durch die Eingliederung der Cross Compliance Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Verweise entsprechend anzupassen. Weiters tritt an die Stelle der bisherigen Regelung über geringfügige Verstöße das sogenannte Frühwarnsystem, mit dem ebenfalls bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer unter bestimmten Voraussetzungen von Sanktionen abgesehen werden kann. Die Option des Absehens von Sanktionen unter 100 € Sanktionsbetrag (De-Minimis-Regelung) soll jedoch nicht mehr angewendet werden, da der mit einer derartigen Regelung verbundene Aufwand die mögliche Ersparnis an Sanktionsbeträgen bei weitem übersteigt. Darüber hinaus steht der bisherigen Zielgruppe dieser Regelung mit einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung und der damit verbundenen Befreiung von Cross Compliance-Sanktionen eine deutlich attraktivere Option offen.

Zu Z 11 (§ 21):

Mit dieser Regelung wird die Höhe der an die Begünstigten zu zahlenden Zinsen, soweit eine derartige Verpflichtung EU-rechtlich besteht, bestimmt. Eine derartige Verpflichtung zur Gewährung von Zinsen ist beispielsweise dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-113/10, C-147/10 und C-234/10 bei Rückerstattung der Produktionsabgabe im Zuckersektor infolge Nichtigerklärung einer EU-Rechtsvorschrift zu entnehmen. Der Zinssatz wurde analog zu § 205a BAO gewählt.

Zu Z 12 (§ 26a):

Die Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte der Agrarfonds wurde mit Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geändert. In Abs. 1 und 3 sind die Verweise auf die EU-Rechtsvorschriften anzupassen, die bisherigen Abs. 2 und 4 sind nicht mehr aktuell und können entfallen. Die Abs. 2 und 3 entsprechen – inhaltlich unverändert – den bisherigen Abs. 3 und 5.

Zu Z 13 (§ 27 Abs. 1 Z 3 bis 4):

Mit den Z 3 und 4 erfolgt eine Anpassung der Verweise auf die neuen EU-Rechtsvorschriften. Z 3a sieht eine neue Datenübermittlung der Naturschutzbehörden der Länder vor. Auf diese Weise soll die Ausweisung des sensiblen Dauergrünlands und die geforderte Nachvollziehbarkeit dieser Flächen im Flächenidentifikationssystem sichergestellt werden.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 3):

Die bisher vorgesehene Beschränkung der Datenverwendung auf die gemeinsame Agrarpolitik hat sich als zu restriktiv herausgestellt. Um die aufwändige Beschränkung bei der Nutzung zu beseitigen, soll eine weitergehende Verwendung ermöglicht werden.

Zu Z 15 (§ 28 Abs. 3):

Damit erfolgt eine Anpassung des Verweises auf die neuen EU-Rechtsvorschriften.

Zu Z 16 (§ 30 Abs. 1 Z 2):

Mit der Erweiterung auf den gesamten § 7 wird das Redaktionsversehen bei der bisherigen Strafbestimmung korrigiert.

Zu Z 17 (§ 32 Abs. 8 bis 10):

Die Regelung über das Inkrafttreten folgt dem Inkrafttreten der zugrunde liegenden EU-Rechtsvorschriften (Abs. 8). Abs. 9 ermöglicht die Erlassung von Verordnungen bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Damit wird eine termingerechte Umsetzung sichergestellt. Abs. 10 sieht die Weitergeltung der bisherigen Regelung in § 8 für bis ausschließlich im Jahr 2014 verwirklichte Sachverhalte vor.