Entwurf – Stand 19.3.2014-v2

Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 61 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.“

2. In § 258 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3,“ der Verweis „61 Abs. 1,“ eingefügt.

3. § 262 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 30 erster und zweiter Satz wird nach der Wendung „am 1. August 2011“ jeweils die Wendung „oder am 1. Jänner 2014“ eingefügt.

b) Nach Abs. 31 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:

„(32) § 61 Abs. 5 und § 258 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. [XXX]/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 61 Abs. 5 ist auf Dividendenansprüche aus Gewinnverwendungsbeschlüssen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden. § 258 Abs. 1 in der geänderten Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2014 ereignen.

(33) Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.“

Artikel X2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet samt Überschrift:

„Systemisierungsübersichten

§ 23. Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d).“

2. Die Überschrift von § 78d lautet:

„Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden“

3. Dem § 78d werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das ‚Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung‘ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im ‚Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung‘ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Einschaltungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (z.B. Rechtsinformationssystem des Bundes oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.

(5) In gleicher Weise wird Anordnungen, Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministeriums für Justiz vorzulegen, durch entsprechende Einschaltung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.“

4. Dem § 98 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Überschrift von § 78d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 23 sowie § 78d Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können, ab dem der Kundmachung folgendem Tag, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel X3

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 144/1969,“ die Wortfolge „sowie der für die Unterstützung der Gerichte“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „familienrechtlichen Angelegenheiten“ die Wortfolge „sowie zur Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl Nr. 599,“ eingefügt.

3. § 2 Abs. 5b entfällt.

4. In § 2 Abs. 7 entfällt das Wort „Justizanstalten“.

5. In § 18 Abs. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „und des Lageberichts“.

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Entfall von § 2 Abs. 5b sowie die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 und § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können, ab dem der Kundmachung folgendem Tag, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel X4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.“

2. In § 53 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter“ durch die Wortfolge „für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich“ ersetzt.

Artikel X5

Inkrafttreten

Art. [X4] (RAO) dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.