Vorblatt
Ziel(e)
- Sicherung des Rufs Österreichs als Staat, der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam bekämpft
- Effizientere Veröffentlichungen im Bereich der Justizverwaltung
- Unterstützung der Gerichte durch Experten in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einführung von Sanktionen bei Nicht-Umstellung auf Namensaktien
- Schaffung einer gesetzlichen Regelung, wonach Veröffentlichungen statt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung durch Einschaltung im Justiz-Intranet oder in sonst geeigneter Weise (RIS, BMJ-Website) zu erfolgen haben
- Gesetzliche Ermächtigung der JBA zum Abschluss von Verträgen zur Unterstützung der Gerichte in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BMJ-Beitrag zum Budgetbegleitgesetz 2014
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zu den Wirkungszielen
- "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer",
- "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" und"Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und -durchsetzung durch die Justizverwaltung"
jeweils der Untergliederung 13 Justiz bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Zuge der Evaluierung der mit dem GesRÄG 2011 geschaffenen neuen Rechtslage durch zwei Unterorganisationen der OECD wurde das gewählte System einer freiwilligen Umstellung auf Namensaktien bei nicht börsenotierten Unternehmen und einer ansonsten eintretenden automatischen Umstellung vor allem dahingehend kritisiert, dass Sanktionen für Gesellschaften fehlen, die von einer freiwilligen Umstellung Abstand genommen haben.
Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen sehen Veröffentlichungen im "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" vor, obwohl in der Praxis überwiegend die - derzeit meist parallel erfolgenden - elektronischen Veröffentlichungen (wie insbesondere im Justiz-Intranet) genutzt werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist aufwändig und veraltet.
Die Justizbetreuungsagentur (JBA) wurde bereits mit dem Kindschafts- und Namenrechtsänderungsgesetz 2013 ermächtigt, auch Verträge über die Bereitstellung von Expertinnen und Experten zur Unterstützung der Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten abzuschließen. Dies gilt bisher jedoch nicht für jugendstrafrechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus hat die Ausweitung der Geschäftstätigkeit der JBA auf weitere Geschäftsbereiche in den letzten Jahren zu Unklarheiten bei der Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes (JBA-G) geführt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Österreich wäre wegen der fehlenden Sanktionen für den Fall eines Unterbleibens der Umstellung auf Namensaktien bei einzelnen Unternehmen anhaltender Kritik durch internationale Organisationen ausgesetzt.
Es wäre weiterhin das in der Praxis kaum mehr verwendete "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu führen", obwohl daneben bereits zahlreiche elektronische Veröffentlichungsmöglichkeiten bestehen, die in der Praxis bevorzugt genutzt werden und eine weniger aufwändige und raschere Administration der Veröffentlichungen ermöglichen.
Die JBA könnte weiterhin keine Expertinnen und Experten zur Unterstützung der Gerichte in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten bereitstellen. Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem JBA-G würden bestehen bleiben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Hinsichtlich der Einführung von Sanktionen bei unterbliebener Umstellung auf Namensaktien im Aktiengesetz zeigt sich erst in einigen Jahren, inwieweit internationale Organisationen, welche die bisherige Lösung kritisiert haben, die neue Rechtslage beurteilen.
Eine Evaluierung der Schaffung der Möglichkeit zur Bereitstellung von Expertinnen und Experten in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten ist erst nach einigen Jahren möglich, weil dafür bereits ein gewisser Zeitraum, während dem eine solche Bereitstellung erfolgt ist, analysiert werden muss.
Ziele
Ziel 1: Sicherung des Rufs Österreichs als Staat, der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam bekämpft
Beschreibung des Ziels:
Der Kritik an der bisherigen Regelung des zwingenden Umstiegs auf Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften soll dadurch begegnet werden, dass der Forderung nach Sanktionen gegenüber Unternehmen, die trotz entsprechender Verpflichtung keine Umstellung vornehmen, nachgekommen wird.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Starke Kritik an der österreichischen Rechtslage durch internationale Organisationen. |
Das österreichische Aktienrecht ist auch nach Ansicht internationaler Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigen, so ausgestaltet, dass der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam begegnet werden kann. |
Ziel 2: Effizientere Veröffentlichungen im Bereich der Justizverwaltung
Beschreibung des Ziels:
Im Rahmen der Justizverwaltung notwendige Veröffentlichungen sollen (effizienter als durch Abdruck in einem Druckwerk und teilweise parallel elektronisch) zukünftig ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden. Dafür soll - je nach Adressatenkreis - die passende Plattform (wie Justiz-Intranet, Website des Bundesministeriums für Justiz, Rechtsinformationssystem des Bundes etc.) gewählt werden können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zwingende Veröffentlichung zahlreicher Informationen im "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung". Daneben erfolgt in vielen Fällen zusätzlich die effizientere und von der Praxis überwiegend bevorzugte Veröffentlichung in elektronischer Form. |
Ausschließliche Veröffentlichung dieser Informationen in elektronischer Form. |
Ziel 3: Unterstützung der Gerichte durch Experten in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten
Beschreibung des Ziels:
Wie in familienrechtlichen Angelegenheiten bereits erfolgreich praktiziert, soll auch bei jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten eine Unterstützung der Gerichte durch von der JBA bereit gestellte Expertinnen und Experten ermöglicht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine Unterstützung der Gerichte durch von der JBA bereit gestellte Expertinnen und Experten ist in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten nicht möglich. |
Eine Unterstützung der Gerichte durch von der JBA bereit gestellte Expertinnen und Experten ist auch in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten möglich. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einführung von Sanktionen bei Nicht-Umstellung auf Namensaktien
Beschreibung der Maßnahme:
Die von internationalen Organisationen als notwendig erachteten Sanktionen gegen Gesellschaftsorgane und Aktionär/innen werden gesetzlich vorgesehen. Für den Vorstand ist für den Fall der Verletzung seiner Pflicht zur Führung des Aktienbuchs die Sanktion einer Zwangsstrafe vorgesehen, mit dem Umtausch ihrer Aktien säumige Aktionär/innen trifft eine Kraftloserklärung der Urkunden über ihre Inhaberaktien sowie ein Verlust von Dividendenansprüchen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es sind theoretisch Einzelfälle denkbar, in denen dazu verpflichtete, nicht börsennotierte Unternehmen keine Umstellung auf Namensaktien durchführen. |
Alle nicht börsennotierten Unternehmen führen die Umstellung auf Namensaktien durch. |
Maßnahme 2: Schaffung einer gesetzlichen Regelung, wonach Veröffentlichungen statt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung durch Einschaltung im Justiz-Intranet oder in sonst geeigneter Weise (RIS, BMJ-Website) zu erfolgen haben
Beschreibung der Maßnahme:
Zunächst wird in § 23 GOG geregelt, dass Systemisierungsübersichten im Justiz-Intranet zu veröffentlichen sind. Darüber hinaus wird in § 78d Abs. 4 und 5 eine Auffangregelung geschaffen, wonach alle Veröffentlichungen, die nach den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen im "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" zu erfolgen hätten, durch Einschaltung im Justiz-Intranet (oder in sonst geeigneter Weise) zu erfolgen haben. In Abs. 4 wird auch ausdrücklich klargestellt, dass das "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" nicht mehr zu führen ist.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Veröffentlichungen erfolgen im "Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" und daneben auch elektronisch. |
Veröffentlichungen erfolgen nur mehr elektronisch. |
Maßnahme 3: Gesetzliche Ermächtigung der JBA zum Abschluss von Verträgen zur Unterstützung der Gerichte in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine - zu "familienrechtlichen Angelegenheiten" hinzukommende - Anführung jugendstrafrechtlicher Angelegenheiten in § 2 Abs. 5 JBA-G soll die JBA ermächtigt werden, auch Verträge zur unterstützenden Bereitstellung von Expertinnen und Experten in diesem Bereich abzuschließen.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
§ 2 Abs. 5 erlaubt keinen Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von Experten zur Unterstützung der Gerichte in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten. |
§ 2 Abs. 5 erlaubt den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von Experten zur Unterstützung der Gerichte in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (z.B. Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.