Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Aktiengesetzes

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

§ 61. (1) bis (4) …

§ 61. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2 und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2 und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

(2) …

(2) unverändert

§ 262. (1) bis (29) …

§ 262. (1) bis (29) unverändert

(30) Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.

(30) Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 oder am 1. Jänner 2014 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.

(31) …

(31) unverändert

 

(32) § 61 Abs. 5 und § 258 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 61 Abs. 5 ist auf Dividendenansprüche aus Gewinnverwendungsbeschlüssen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden. § 258 Abs. 1 in der geänderten Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2014 ereignen.

 

(33) Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.

Artikel X2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Systemisierungsübersicht

§ 23. Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu veröffentlichen.

Systemisierungsübersichten

§ 23. Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d).

Kundmachung von allgemeinen Erlässen der Justizbehörden

§ 78d. (1) Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.

Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden

§ 78d. (1) unverändert

(2) Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Abs. 1 auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.

(2) unverändert

(3) Sobald ein Erlass im Sinne der Abs. 1 und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.

(3) unverändert

 

(4) Das ‚Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung‘ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im ‚Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung‘ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Einschaltungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (z.B. Rechtsinformationssystem des Bundes oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.

 

(5) In gleicher Weise wird Anordnungen, Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministeriums für Justiz vorzulegen, durch entsprechende Einschaltung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.

§ 98. (1) bis (18) …

§ 98. (1) bis (18) unverändert

 

(19) Die Überschrift von § 78d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 23 sowie § 78d Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können, ab dem der Kundmachung folgendem Tag, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Artikel X3

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Errichtung

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Errichtung

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) unverändert

Aufgabe

§ 2. (1) Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.

Aufgabe

§ 2. (1) unverändert

(2) Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für

           1. die psychiatrische Versorgung;

           2. die psychotherapeutische Versorgung;

           3. die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;

           4. die medizinische Versorgung;

           5. die zahnmedizinische Versorgung;

           6. die physiotherapeutische Versorgung;

           7. die ergotherapeutische Versorgung;

           8. die logopädische Versorgung;

           9. die pflegerische Versorgung;

         10. die pädagogische Betreuung und

         11. die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.

(2) unverändert

(3) Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.

(3) unverändert

(4) Für die Aufgabe gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Abs. 1 verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.

(4) unverändert

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (§ 75 Abs. 4 ASGG, § 126 Abs. 2a StPO) abschließen.

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in jugendstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl Nr. 599, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (§ 75 Abs. 4 ASGG, § 126 Abs. 2a StPO) abschließen.

(5a) …

(5a) unverändert

(5b) Verträge nach Abs. 5a sind befristet abzuschließen.

(5b) entfällt

(6) Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.

(6) unverändert

(7) Auf Personal, das Justizanstalten von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.

(7) Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.

(8) Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998.

(8) unverändert

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) unverändert

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;

           2. Prüfung  der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;

           3. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

           4. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;

           5. Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

           6. Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;

           7. Entgegennahme   von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;

           8. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;

           9. Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;

         10. Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

         11. Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;

         12. Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;

         13. Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

         14. Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

         15. Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

         16. Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;

           2. Prüfung  der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;

           3. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

           4. Prüfung des Jahresabschlusses der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;

           5. Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

           6. Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;

           7. Entgegennahme   von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;

           8. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;

           9. Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;

         10. Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

         11. Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;

         12. Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;

         13. Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

         14. Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

         15. Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

         16. Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) unverändert

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Der Entfall von § 2 Abs. 5b sowie die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 und § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können, ab dem der Kundmachung folgendem Tag, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Artikel X4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 24. (1) bis (2) …

§ 24. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 53. (1) bis (1a) …

§ 53. (1) bis (1a) unverändert

(2) Die Beiträge dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

           1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

           2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;

           3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;

           4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden;

           5. Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

(2) Die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

           1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

           2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;

           3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;

           4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden;

           5. Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.