Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In den letzten zwanzig Jahren kam es immer wieder zu Reformen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) alleine, sondern auch andere Systeme der Alterssicherung wurden – auch mit dem Ziel einer Harmonisierung der Pensionsysteme – wiederholt umgestaltet:

Die zentrale Reform der Politikerpensionen erfolgte im Jahr 1997. Alle Politikerinnen und Politiker, die ab dem Stichtag 1. August 1997 erstmals eine politische Funktion übernommen haben, erhalten keine eigenständige Politikerpension, sondern unterliegen dem Pensionsversicherungssystem, dem sie auf Grund ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit angehören.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind besonders die Pensionsreformen 2000 und 2003 sowie das Pensionsharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 zu nennen: Neben der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters, der Verankerung der Pensionsanpassung nach dem ASVG, der Anhebung des Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt, der schrittweisen Anhebung des Durchrechnungszeitraums auf 40 Jahre (bis 2028) und sonstigen Maßnahmen wurden schließlich das Pensionskonto und die Parallelrechnung für ab 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeführt. Im bisher letzten größeren Reformschritt wurden 2011 die Jahrgänge 1976 und jünger ab 2014 von der Parallelrechnung ausgenommen und unter Berechnung einer aus den bisherigen Anwartschaften resultierenden Gutschrift zur Gänze in das Pensionskontosystem transferiert.

Im Rahmen der Pensionsreformen 2000 wurde das Pensionsrecht der Österreichischen Bundesbahnen gesetzlich kodifiziert und auch danach wiederholt angepasst.

Auch im Bereich der Kammern wurden Reformschritte gesetzt. So wurden etwa für die Kammern für Arbeiter und Angestellte mit der im Jahr 1992 in Kraft getretenen „Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer“ erste Reformschritte unternommen. Im Jahr 1998 wurden auch im Bereich der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Änderungen beschlossen und eine Auslagerung der Leistungsansprüche in eine Pensionskasse normiert.

Ebenso wurden im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) wesentliche Änderungen vorgenommen. Für OeNB-Bedienstete mit Dienstantritt ab dem 1. Mai 1998 galten die Dienstbestimmungen III, die ab dem 1. Jänner 2007 von den Dienstbestimmungen IV abgelöst wurden. Die Reformbemühungen der OeNB mündeten schließlich im Jahr 2011 in die Dienstbestimmungen V, welche eine ASVG Pension und Leistungen aus einer überbetrieblichen Pensionskasse vorsehen.

Im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II wurden jedoch keine Reformmaßnahmen ergriffen. So können etwa aufgrund der Dienstbestimmungen II noch bis in die 2030er-Jahre Pensionsansprüche in der Höhe von 80% des letzten Monatsbezuges (bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer Dienstzeit von 40 Jahren) entstehen.

Mit dem Beschluss des Ministerrats „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013 hat die Bundesregierung mit dem Ziel der Beseitigung derartiger Schieflagen die Weiterentwicklung des durch das Bezügebegrenzungs-BVG geschaffenen Systems in Angriff genommen:

Mit 1. August 1997 wurde durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre eine Bezugspyramide für Politikerinnen und Politiker sowie bestimmte öffentliche Funktionsträgerinnen und -träger geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt sind öffentliche Bezüge der Zahl und der Höhe nach begrenzt. In Weiterentwicklung dieses Systems sollen zusätzliche Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge getroffen werden.

Weiters soll die nachhaltige Sicherung und verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten fortgesetzt werden. Ebenfalls erforderlich erscheinen Anpassungen im Zusammenhang mit „Altpolitikerpensionen“. Über die Oesterreichische Nationalbank, die Sozialversicherungsträger und Kammern hinaus sollen von den Sonderpensionsregelungen weitere Rechtsträger umfasst werden, soweit diese Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Insbesondere ist hier an Rechtsträger gedacht, die auf einem Organisationsgesetz des Bundes beruhen. Der Begriff „Sonderpensionen" soll dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Zusätzliche Leistungen, die auf gängigen Pensionskassenregelungen beruhen, werden dabei nicht als „Sonderpensionen" gewertet. Im Zusammenhang mit der Erstellung des vorliegenden Entwurfes wurde der Kreis derartiger Rechtsträger unter Befassung aller Bundesministerien erhoben.

Die vorgeschlagene Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre enthält somit vor allem Änderungen bei der Definition für „sonstige Funktionäre“, die Einführung einer Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie grundlegende Bestimmungen betreffend Pensionsbeiträge, Pensionssicherungsbeiträge und das Pensionsantrittsalter.

Im Bezügegesetz wird bei den „Altpolitikern“ der Pensionssicherungsbeitrag für höhere Pensionsteile angehoben.

Der Pensionssicherungsbeitrag der Bundesbeamtinnen und –beamten sowie der Bundestheater-bediensteten und der ÖBB-Beamtinnen und -beamten wird ebenfalls angehoben. Da diese Gruppen schon seit 25 Jahren einen eigenen Pensionsbeitrag zumindest im Prozentausmaß der ASVG-Versicherten und darüber hinaus entrichtet haben und damit wesentlich zur Finanzierung der Pensionen beigetragen haben, ist dieser höhere Pensionssicherungsbeitrag erst für Pensionsteile zu zahlen, die über 150% der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen.

Die Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 enthält hinsichtlich der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank Regelungen über die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sowie eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters. Weiters sind ergänzende Maßnahmen wie etwa die Abschaffung des Sterbequartals für Hinterbliebene von Pensionisten vorgesehen.

Im Bereich der Sozialversicherung soll eine Erhöhung des Beitrages, den die Bediensteten zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen auf Grund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen zu zahlen haben, sowie eine Anhebung des Sicherungsbeitrages für Pensionen nach den Dienstordnungen Platz greifen. Für die Bediensteten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse soll die Regelung des Pensions(sicherungs)beitrages in Anlehnung an die Regelung für die Bediensteten der Sozialversicherungsträger erfolgen.

Im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterkammern sollen Pensionssicherungsbeiträge für direkte Leistungszusagen, aus denen Zusatzpensionen von einer Arbeiterkammer bezogen werden, geregelt werden. Auch bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sollen Pensionssicherungsbeiträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. Zuwendungen zur Altersversorgung geregelt werden. Im Gesundheitsbereich sind die Dienstordnungen der Ärztekammern, der Zahnärztekammern, der Österreichischen Apothekerkammer sowie der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich betroffen.

Auch im Bereich des ORF, der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft mbH, der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Verbundgesellschaft, der Agrarmarkt Austria, der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, der Österreichischen Industrieholding AG, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, bei Kreditinstituten, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie bei den Bundesmuseen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt.

Die Länder sind angehalten, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit Regelungen im Sinne des vorliegenden Entwurfes zu treffen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 B-VG.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, sollen die im Ministerratsbeschluss vom 19. November 2013 betreffend Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden.

§ 10 Abs. 2 betreffend die Festlegung von Bezügen soll auch für Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank gelten. Der Begriff der „Bediensteten“ ist hier und in den anderen vorgeschlagenen Bestimmungen umfassend zu verstehen und erfasst daher auch freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.

Durch den vorgeschlagenen § 10 Abs. 3 soll eine Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge – wie etwa die Pensionen auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank – sowie für die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Versorgungsleistungen des Arbeitgebers – wie etwa direkte Leistungszusagen gemäß § 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, oder diesen vergleichbare Leistungszusagen des Arbeitgebers aus Pensionskassen – vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Obergrenze sollen Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht berücksichtigt werden. Zu den Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Abs. 3 Z 1), zählen auch die in § 10 Abs. 2 genannte Oesterreichische Nationalbank, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Sozialversicherungsträger.

Durch den vorgeschlagenen § 10 Abs. 4 soll die Festlegung eines Pensionsbeitrages und eines Pensionssicherungsbeitrages, jener auch zur nachhaltigen Sicherung sog. Altpolitikerpensionen, verfassungsrechtlich abgesichert werden. Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind auch die Bundesbediensteten (vgl. zu den Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände den vorgeschlagenen § 10 Abs. 6). Der Pensionssicherungsbeitrag kann von den in § 10 Abs. 3 genannten Leistungen, somit auch von allen die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Versorgungsleistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.

§ 10 Abs. 5 sieht eine progressiv gestaffelte Höchstgrenze eines solchen Pensionssicherungsbeitrages für jene Teile einer Pensionsleistung gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, die die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, vor. Ein Pensionssicherungsbeitrag für andere Teile einer Pensionsleistung ist dadurch nicht ausgeschlossen. Diese Höchstgrenzen gelten auch für entsprechende Regelungen der Landesgesetzgebung. Da die geltenden Sicherungsbeiträge für Empfängerinnen und Empfänger von sogenannten Altpolitikerpensionen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehen bleiben sollen, soll § 10 Abs. 5 Z 1 für diese Personen – und für entsprechende landesgesetzliche Sicherungsbeiträge ehemaliger öffentlicher Funktionäre auf Landes- und Gemeindeebene – nicht gelten (vgl. den vorgeschlagenen § 11 Abs. 22 letzter Satz). Eine vergleichbare absolute Höchstgrenze für einen Pensionsbeitrag ist nicht vorgesehen; ein solcher Beitrag muss aber dem Dienstrecht der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten grundsätzlich entsprechen.

Durch § 10 Abs. 6 soll die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, entsprechende Regelungen für (ehemalige) Funktionärinnen und Funktionäre sowie Bedienstete (und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen) auf Landes- und Gemeindeebene zu treffen. Zu den Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B‑VG, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, zählen neben den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden etwa auch gesetzliche berufliche Vertretungen auf Landesebene und von Ländern und Gemeinden beherrschte Unternehmungen.

Durch den vorgeschlagenen § 10 Abs. 7 sollen ua. Funktionärinnen und Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank betreffende Regelungen über eine (stufenweise) Anhebung des Pensionsalters und der erforderlichen Gesamtdienstzeit, die Abschläge bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem normierten Pensionsalter und die jährliche Anpassung der Pensionen, die den vergleichbaren Regelungen des Beamtendienstrechts entsprechen, verfassungsrechtlich abgesichert werden (vgl. zur stufenweisen Anhebung des Pensionsalters § 236c iVm § 15 BDG 1979, zur erforderlichen Gesamtdienstzeit § 90 iVm § 7 PG 1965, zu den Abschlägen bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem normierten Pensionsalter § 5 Abs. 2 APG iVm § 1 Abs. 14 PG 1965 und zur Anpassung der Pensionen § 41 Abs. 2 PG 1965). Diese Bestimmung soll nicht für jene Personengruppen gelten, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung nach § 10 Abs. 6 besteht (also auch nicht für Bedienstete der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände). Weiters sollen von dieser Ermächtigung Personen ausgenommen sein, die ohnedies auf Grund ihrer Tätigkeit als Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, der gesetzlichen Pensionsversicherung (insbesondere dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004) oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen (wie den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger), unterliegen.

Die in § 11 Abs. 22 vorgeschlagene Anwendbarkeit des § 10 Abs. 7 auch auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits einen Anspruch auf Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungs-leistungen gehabt haben oder solche Leistungen bereits bezogen haben, kann sich denkmöglich nur auf die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bezügegesetzes):

Der von den nach dem Bezügegesetz anspruchsberechtigten Pensionistinnen und Pensionisten zu zahlende Pensionssicherungsbeitrag wird ab 1. Jänner 2015 für Pensionsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (2014: 9 060 €) auf 20% und für Pensionsteile über der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage (2014: 13 590 €) auf 25% erhöht. Pensionsteile von Altpolitikerinnen und Altpolitikern unter der doppelten Höchstbeitragsgrundlage sind schon bisher mit einem erhöhten Pensionssicherungsbeitrag von rund 15% und Pensionsteile unter 4 230 € mit einem Pensionssicherungsbeitrag von rund 8% belastet. Diese Prozentsätze gelten weiterhin. Der gleichzeitig für die Bundesbeamtinnen und –beamten neu geschaffene Abs. 2c des § 13a Pensionsgesetz 1965 ist aufgrund dieser speziellen Regelung für Altpolitikerinnen und Altpolitiker nicht anzuwenden.

Genaue Angaben zur Zahl der betroffenen Politikerinnen und Politiker liegen nicht vor. Im Bereich des Bundes können jedoch maximal bis zu 125 Personen betroffen sein. Analoge Pensionssicherungsbeiträge der Länder würden vermutlich einen ähnlich großen Personenkreis betreffen.

Zu den Artikeln 3 und 4 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensions­gesetzes):

Der (Pensionssicherungs-)Beitrag von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und von ÖBB-Beamtinnen und -Beamten wird für Pensionsteile, die über 150% der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, gestaffelt auf Prozentsätze zwischen 10 und 25% angehoben. Die Verpflichtung einen höheren Beitrag zu leisten, kommt deswegen erst bei Pensionsteilen über 150% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zum Tragen, weil diese Gruppen während ihrer aktiven Dienstzeit über einen Zeitraum von 25 Jahren bereits Pensionsbeiträge im Prozentausmaß der ASVG-Versicherten und darüber geleistet haben und damit wesentlich zur Finanzierung der Pensionen beigetragen haben.

Da der Pensionssicherungsbeitrag von den Sonderzahlungen der zugrunde liegenden Pension entsprechen soll und im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes die Sonderzahlungen in der Form von vier halben Monatsbezügen geleistet werden, müssen die für die Höhe der Pensionssicherungsbeiträge maßgeblichen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage hinsichtlich der Sonderzahlungen (halbe Monatsbezüge) halbiert werden.

Auf die pensionierten Bundestheaterbediensteten ist diese Regelung über einen bereits bestehenden Verweis im Bundestheaterpensionsgesetz auf das Pensionsgesetz 1965 ebenfalls anzuwenden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Die in Art. 3 vorgesehene Änderung des Pensionsgesetzes 1965 macht eine Anpassung des § 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 erforderlich. Der Prozentsatz des Pensionssicherungsbeitrags der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebenen ist derzeit der um 5,7 Prozentpunkte erhöhte Prozentsatz des (Pensionssicherungs-)Beitrags der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Da dieser Beitrag für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für bestimmte Pensionsteile auf bis zu 25% angehoben werden soll, würde der Pensionssicherungsbeitrag für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene bis zu 30,7% betragen. Auch für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene soll aber der maximale Pensionssicherungsbeitrag 25% betragen.

Die Staffelung der (Pensionssicherungs-)Beiträge für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (vgl. den vorgeschlagenen § 13a Abs. 2c PG 1965) gilt über den Verweis in § 5h auch für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene. Für unter 150% der Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG liegende Teile der Ruhe(Versorgungs)bezüge soll der um 5,7 Prozentpunkte erhöhte Prozentsatz des Beitrags der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bestehen bleiben.

Zu Artikel 6 (Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012):

In § 1 Abs. 1 bis 3 wird der von den nach den Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank Pensionierten zu entrichtende Pensionssicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2015 progressiv auf bis zu 25% angehoben. Die ASVG-Jahreshöchstbeitragsgrundlage (das ist die 14-fache monatliche Höchstbeitragsgrundlage) ist dabei die Obergrenze für die Beitragsbemessung. Da im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I nur sehr geringe Pensionsbeiträge (2%, ab 1. Jänner 2013 3%) entrichtet wurden, werden für Leistungen nach den Dienstbestimmungen I höhere Pensionssicherungsbeiträge (zumindest 5,8%) vorgesehen.

In § 1 Abs. 4 und 5 wird der von den aktiven Funktionärinnen und Funktionären sowie Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, auf die die Dienstbestimmung I anzuwenden ist, zu entrichtende Pensionsbeitrag ab 1. Jänner 2015 bis 1. Jänner 2018 schrittweise von 3% auf 10,25% angehoben. Gleichzeitig wird das Pensionsantrittsalter beginnend ab 2016 jährlich in 6-Monats-Schritten auf 61,5 Jahre angehoben. Zum jeweils geltenden Antrittsalter ist ein Pensionsantritt aber nur dann möglich, wenn die Betroffenen auch mindestens 38 Dienstjahre aufweisen. Mit 65 ist ein Pensionsantritt unabhängig von den erworbenen Dienstjahren möglich.

In § 1 Abs. 6 und 7 wird der von den aktiven Funktionärinnen und Funktionären sowie Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, auf die die Dienstbestimmung II anzuwenden ist, zu entrichtende Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ab 1. Jänner 2015 bis 1. Jänner 2017 schrittweise von 2% auf 5% angehoben. Gleichzeitig wird das Pensionsantrittsalter beginnend ab 2016 jährlich in 6-Monats-Schritten auf 65 Jahre angehoben. Mit 42 Dienstjahren ist ein Pensionsantritt unabhängig vom Lebensalter möglich.

Nach § 1 Abs. 8 sind die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge Einnahmen der Oesterreichischen Nationalbank.

Wird die Pension vor dem jeweils geltenden Pensionsantrittsalter angetreten (z.B. wegen Dienstunfähigkeit), führt dies nach § 1 Abs. 9 zu einer Pensionskürzung um 0,35% pro Monat des früheren Pensionsantritts. Die Kürzung beträgt maximal 15%.

In § 1 Abs. 10 wird der Generalrat der Österreichischen Nationalbank ermächtigt, eine Korridorpensionsregelung für die Funktionärinnen und Funktionäre sowie Bediensteten der Österreichischen Nationalbank zu beschließen, deren Eckpunkte der Korridorpensionsregelung für Bundesbedienstete entsprechen: Antritt frühestens mit 62 Jahren bei Vorliegen einer Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Abschläge aufgrund des Pensionsantritts vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Abschläge entsprechen jenen des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004.

In § 1 Abs. 11 wird normiert, dass die jährlichen Pensionsanpassungen im gleichen Ausmaß und zu den gleichen Zeitpunkten wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgen.

Ein Sterbequartal für Hinterbliebene von Pensionistinnenund Pensionisten gibt es in keinem gesetzlichen Pensionssystem mehr. Es wird daher für Todesfälle ab 1. Jänner 2015 durch § 1 Abs. 12 ersatzlos beseitigt.

Durch den vorgeschlagenen § 2 sollen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst werden, welche von jenen Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden. Eine solche Maßnahme steht im Einklang mit dem Beschluss des Ministerrats vom 19. November 2013 („Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“). Wie auch bei anderen entsprechenden Regelungen sollen nur jene Bezugsteile umfasst werden, welche über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen. Durch eine Entrichtung der Beiträge an die jeweils pensionszahlungsverpflichtete OeNB-Tochtergesellschaft soll das interne Pensionssystem nachhaltig gesichert werden. Sollten sowohl Ruhe- und Versorgungsbezüge, welche unter den Anwendungsbereich des § 1 und Ruhe- und Versorgungsbezüge, welche unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 fallen, bezogen werden, so sind diese Bezüge zusammenzurechnen, und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.

§ 3 enthält die erforderliche Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die von der Bundesregierung am 19. November 2013 angeregte Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher FunktionsträgerInnen im Bereich der Sozialversicherung umgesetzt.

Im einschlägigen Ministerratsvortrag wurden weitere Schritte bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf die Bestimmungen zum zusätzlichen Pensionsbeitrag nach § 460b ASVG angekündigt. Diese Beitragserhöhungen wirken nicht leistungserhöhend.

Darüber hinaus soll gemäß dem Ministerratsvortrag auch der Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger nach § 460c ASVG angehoben werden, und zwar unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen des Pensionsgesetzes 1965.

Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300 000 € mit sich; die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100 000 €.

Es ist daher, hochgerechnet auf die gesamte Sozialversicherung (Vervierfachung), mit jährlichen Gesamteinnahmen im Ausmaß von ca. 1 600 000 € zu rechnen, wodurch sich der Bundesbeitrag um ca. 400 000 € verringert.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die im Beschluss des Ministerrats vom 19. November 2013 („Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“) dargestellte nachhaltige Sicherung und verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten auch für den Bereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, und zwar in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen für Sozialversicherungsträger, umgesetzt. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zwar kein Sozialversicherungsträger, allerdings lehnt sie sich schon bisher an Regelungen für Sozialversicherungsträger an, sodass dies auch in Bezug auf die Regelungen von direkten Leistungszusagen angebracht ist. Die Regelungen betreffen nur wenige Personen. Zu leisten sind die Pensions(sicherungs)beiträge auch von den Sonderzahlungen bzw. vergleichbaren Pensionsleistungen.

In finanzieller Hinsicht ist mit Einnahmen aus Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen von jährlich rund 70 000 € zu rechnen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der §§ 78 Abs. 6 sowie 100 Abs. 15 AKG wird die im Beschluss des Ministerrats vom 19. November 2013 („Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“) dargestellte verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten für den Bereich der Arbeiterkammern umgesetzt.

Das Zuschusspensionsrecht für die Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer der Arbeiterkammern wurde mit der Ablöse der DBPO (Dienst- Bezugs- und Pensionsordnung) durch die RILAK (Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Arbeiterkammern) ab 1993 grundsätzlich geändert und in der Folge noch einige Male angepasst. Die Zuschusspension nach RILAK wurde im Vergleich zum Pensionsrecht nach DBPO deutlich eingeschränkt. Es erfolgte auch eine Auslagerung in Pensionskassen.

Die gegenständliche Regelung bezieht sich auf die noch bestehenden direkten Leistungszusagen im Bereich der DBPO-Pensionen. Für diese wurde 1986 die Leistung von Beiträgen durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer eingeführt. 1998 hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Änderungen im Pensionsrecht der DBPO beschlossen, die Einschränkungen der Ansprüche brachten. Auch hier erfolgte eine Auslagerung in Pensionskassen. Im Hinblick auf den Vertragsschablonencharakter der DBPO waren diese Änderungen für aufrechte Arbeitsverhältnisse nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich.

Soweit Anspruchsberechtigte Eigenbeiträge geleistet und die Änderungen 1998 in vollem Umfang durch vertragliche Vereinbarung für sich gelten haben lassen, sollen sie von der Pflicht zur Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen der Stufe 1 (5% für den Teil der Pension, der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber das Eineinhalbfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet) ausgenommen werden, da eine Gleichbehandlung mit jenen Anspruchsberechtigten, die keine Eigenbeiträge geleistet und auch den Verschlechterungen 1998 nicht zugestimmt haben, sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Vereinzelt sind noch direkte Leistungszusagen für die Ausübung der Funktion als Präsidentin oder Präsident in Geltung; für diese sollen die Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinngemäß gelten.

In finanzieller Hinsicht ist mit Einnahmen aus Pensionssicherungsbeiträgen von jährlich insgesamt rund 140 000 € zu rechnen.

Zu den Artikel 10 bis 12 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreu-handberufsgesetzes und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des § 57 Abs. 5 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 wird die im Beschluss des Ministerrats vom 19. November 2013 („Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“) dargestellte verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten für den Bereich der Kammern der gewerblichen Wirtschaft umgesetzt.

Vor dem Hintergrund der Struktur des durch leistungsbezogene Zusagen gekennzeichneten Kammerpensionssystems sind seit rund 15 Jahren keine Neueintritte mehr möglich.

In der Wirtschaftskammerorganisation wurden bereits auf dem Boden der geltenden Beschlusslage zur Stabilisierung der Pensionskasse Maßnahmen im Bereich des Teuerungsausgleichs mit dem Ziel implementiert, eine Abflachung des Anstiegs hoher Bezüge unter Einschluss von Ruhegenüssen und Versorgungsbezügen zu erreichen.

Die Pensionen, die auf der Basis der Dienstvorschriften 1946 und – in eingeschränkter Weise – auch der Dienstordnung 1992 ausbezahlt werden, sind keine reinen Kammerleistungen, sondern Gesamtleistungen unter Einschluss der jeweiligen ASVG-Pension, die von den Pensionsberechtigten an die Kammer abzutreten sind. Diesem Umstand wird insofern Rechnung getragen, als nicht auf den Gesamtbezug abstellt wird, sondern auf den jeweiligen die ASVG-Pension übersteigenden Teil der Leistung als Bruttobezug, wobei der Pensionssicherungsbeitrag somit von der Lohnsteuer absetzbar ist.

Auch bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sollen Pensionssicherungsbeiträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. für Zuwendungen zur Altersversorgung geregelt werden, wobei jedoch nur sehr wenige Personen betroffen sind.

Zu den Artikel 13 bis 16 (Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Zahnärztekammergesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 und des Gehaltskassengesetzes 2002):

Auch für hohe Pensionsleistungen nach den Dienstordnungen der Ärztekammern, der Zahnärztekammern, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich wird ein Pensionssicherungsbeitrag normiert.

Zu Artikel 17 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Durch diese Änderung wird auch beim ORF ein Pensionssicherungsbeitrag entsprechend dem Beschluss des Ministerrates „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013 eingeführt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetzes):

Seit Inkrafttreten des Stellenbesetzungsgesetzes 1998 und der Vertragsschablonen ist der Abschluss von freiwilligen Firmenzusatzpensionsleistungen in den Anstellungsverträgen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern nicht mehr zulässig. Vielmehr werden nur mehr Pensionskassenbeiträge vereinbart. Ansprüche aus Firmenpensionsvereinbarungen bestehen daher nur mehr auf Basis von vor 1998 abgeschlossenen Anstellungsverträgen. Auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Gesellschaft bestehen keine Firmenpensionszusagen. Für die zur Dienstleistung zugeteilten Bundesbediensteten gelten die jeweiligen pensionsrechtlichen Bestimmungen. Bei der der Schönbrunner Tiergartengesellschaft mbH kommt nur ein Altvertrag für die gegenständliche Pensionssicherungsbeitragsregelung in Betracht.

Zu den Artikel 19 bis 26 (Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, des AMA-Gesetzes, des IAKW-Finanzierungsgesetzes, des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des ASFINAG-Gesetzes sowie Pensionssicherungsbeiträge bei der Verbund AG):

Auch im Bereich der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, der Österreichische Industrieholding AG, der Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Verbund AG werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt.

Zu Artikel 27 (Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen):

§ 1 implementiert Pensionssicherungsbeiträge für Pensionsleistungen über der ASVG Höchstbeitragsgrundlage, welche von den Kreditinstituten und Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, ausbezahlt werden. Eine solche Maßnahme steht im Einklang mit dem Beschluss des Ministerrats vom 19. November 2013 („Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“), welcher Pensionssicherungsbeiträge für all jene Unternehmungen vorsieht, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen. Nachdem der Landesgesetzgeber auf Grund von § 10 Abs. 6 BezBegrBVG befugt ist, vergleichbare Regelungen für von Ländern und Gemeinden beherrschte Unternehmen zu treffen, soll dieser Paragraf entsprechend dem § 10 Abs. 4 BezBegrBVG jedenfalls nur Kreditinstitute umfassen, welcher einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund unterliegen. Durch eine Entrichtung der Beiträge an das jeweils pensionszahlungsverpflichtete Unternehmen soll einerseits das interne Pensionssystem dieses Unternehmens nachhaltig gesichert werden und andererseits auch von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Beitrag zur Stabilisierung dieser Institute und Institutsgruppen geleistet werden.

§ 2 enthält die erforderliche Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 28 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Auch im Bereich der Bundesmuseen sollen Pensionssicherungsbeiträge vorgesehen werden. Eine allfällige ASVG-Pension soll für die Berechnung des Pensionssicherungsbeitrags außer Betracht bleiben. Bei einer Gesamtpension von z.B. 9 000 € (davon 3 000 € ASVG-Pension) wäre daher ein Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 5% von 1 470 € (6 000 € Sonderpension minus 4 530 € Höchstbeitragsgrundlage 2014) einzubehalten. Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von den entsprechenden Teilen der Sonderzahlungen einzubehalten: Gebühren im Kalenderjahr z.B. vier Sonderzahlungen in der Höhe von je einer halben Monatspension, so ist der Pensionssicherungsbeitrag nur von jenem Teil der Sonderzahlung zu entrichten, der der Hälfte des in den Z 1 bis 4 jeweils genannten Teils des Ruhe- oder Versorgungsgenusses entspricht.