Vorblatt
Ziel(e)
- Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen
- Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus
- Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen
- Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge
- Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu
- Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge im Bereich der Pensionen der "Altpolitikerinnen und Altpolitiker", Beamtinnen und Beamten, Bediensteten der ÖBB sowie mittelbar durch Beitragserhöhungen und die Erhöhung von Pensionssicherungsbeiträgen im Bereich der OeNB und der Sozialversicherungsträger entstehen beim Bund Mehreinnahmen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
5.909 |
5.924 |
5.939 |
5.954 |
Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger |
0 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
7.109 |
7.124 |
7.139 |
7.154 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Sonderpensionenbegrenzungsgesetz
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
In den einzelnen Pensionssystemen bestehen teilweise sehr unterschiedliche Leistungsniveaus, ohne dass für diese Unterschiede rechtfertigende Gründe – etwa höhere Beitragsleistungen – erkennbar wären. Diese Unterschiede treffen auf immer weniger Akzeptanz.
Die Sonderpensionen führen zu hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen. Dies kann selbst in Bereichen, bei denen die Pensionen nicht unmittelbar vom Bund zu finanzieren sind, etwa im Wege geringerer Gewinnausschüttungen zu finanziellen Nachteilen für den Bund führen.
Neben dem Bund sind über 70 Institutionen von der Neuregelung umfasst. Für ca. 9.600 Personen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt oder erhöht bzw. Pensionsbeiträge erhöht. Für die Institutionen, die Sonderpensionen auszahlen, ergeben sich dadurch Mehreinnahmen von ungefähr zehn Millionen Euro. Die neuen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ermöglicht es den Ländern, analoge Bestimmungen auch für Institutionen im Landesbereich einzuführen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne Maßnahmen würden auch besonders günstige Sonderpensionen noch bis in die 2030er-Jahre anfallen, wobei die Pensionsleistungen in anderen Systemen teilweise weiter schrittweise verringert werden. Die Unterschiede zwischen den Pensionssystemen würden bezogen auf die Leistungen nach älteren Rechtslagen (z.B. den alten Dienstordnungen) weiter zunehmen.
Die durch die Sonderpensionen hervorgerufenen hohen finanziellen Belastungen für einzelne Rechtsträger sowie erhöhte Aufwendungen und Mindereinnahmen des Bundes blieben in vollem Umfang bestehen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird die Entwicklung der Finanzierung der Leistungen nach der Dienstordnung A (Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs), nach der Dienstordnung B (Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) und nach der Dienstordnung C (Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) einer Evaluierung unterziehen.
Ziele
Ziel 1: Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen
Beschreibung des Ziels:
Entsprechend dem Beschluss des Ministerrats über die „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013, sollen entstandene Schieflagen insbesondere im Zusammenhang mit Sonderpensionsregelungen beseitigt werden. Im Sinn einer Harmonisierung der Pensionssysteme sollen weitere Schritte zur Angleichung des Leistungsniveaus und der Anspruchsvoraussetzungen unternommen werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im Einflussbereich des Bundes ist nicht begrenzt. Einzelne Sonderpensionen erreichen übermäßige Höhen. Trotzdem werden bei vielen Institutionen keine Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Im Bereich der OeNB ist ein Pensionsantritt ab 55 Jahren möglich. Im Bereich der OeNB werden teilweise nur geringe Pensionsbeiträge geleistet. |
Es gibt eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen werden Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge werden im Bereich der OeNB angehoben. |
Ziel 2: Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen
Beschreibung des Ziels:
Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen sollen reduziert werden, damit die Pensionsleistungen ohne außerordentliche Maßnahmen (wie etwa Nachschusspflichten, um den Deckungsstock der Pensionsreserven zu ergänzen) finanziert werden können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu. |
Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen werden durch die Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen und teilweise durch erhöhte Pensionsbeiträge verringert. Auch im Bereich der OeNB fließen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge der Institution zu, die den Pensionsaufwand trägt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus
Beschreibung der Maßnahme:
- Beim Bund und bei Rechtsträgern im Einflussbereich des Bundes werden für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Die Pensionssicherungsbeiträge setzen grundsätzlich bei Leistungen über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit einem Prozentsatz von 5% ein und steigen dann schrittweise bis maximal 25%.
- Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB werden zusätzlich Änderungen bei der Pensionsanpassung und den Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt vorgenommen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Sonderpensionen weisen fallweise ein sehr viel höheres Leistungsniveau als die gesetzliche Sozialversicherung auf. |
Diese Leistungsunterschiede sind insbesondere im Bereich der besonders hohen Sonderpensionen durch Pensionssicherungsbeiträge abgeschwächt. |
Maßnahme 2: Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen
Beschreibung der Maßnahme:
Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB wird das Pensionsantrittsalter schrittweise angehoben.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Rahmen der Dienstbestimmungen I kann bei Vorliegen einer Dienstzeit von 35 Jahren ab 55 Jahren die Pension angetreten werden. Im Rahmen der Dienstbestimmungen II ist ein Pensionsantritt nach 40-jähriger Dienstzeit oder ab 60 Jahren möglich. |
In Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I sind für einen frühzeitigen Pensionsantritt 38 Dienstjahre und ein Mindestalter von 61,5 Jahren erforderlich. Bei den Dienstbestimmungen II erfolgt der Pensionsantritt frühestens nach 42 Dienstjahren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine Korridorpensionsregelung (62. Lebensjahr) mit entsprechenden Abschlägen kann vorgesehen werden. |
Maßnahme 3: Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge
Beschreibung der Maßnahme:
Im Bereich der Dienstordnungen der OeNB und der Sozialversicherungsträger (sowie der direkten Leistungszusagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) werden Pensionsbeiträge erhöht.
Umsetzung von Ziel 2, 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Höhe der Pensionsbeiträge beträgt bei den Dienstbestimmungen I 3%. Bei den Dienstbestimmungen II ist für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ein Pensionsbeitrag von 2% zu leisten (für niedrigere Bezugsteile 10,25%).
Bei den Sozialversicherungsträgern betragen die Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage 10,55% und für Bezugsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage 10,8%. |
Die Höhe der Pensionsbeiträge wurde bei den Dienstbestimmungen I schrittweise auf 10,25% angehoben. Bei den Dienstbestimmungen II ist für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ein Pensionsbeitrag von 5% zu leisten.
Bei den Sozialversicherungsträgern wurden die Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage auf 11,55% und für Bezugsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage auf 13% angehoben. |
Maßnahme 4: Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu
Beschreibung der Maßnahme:
Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind nicht mehr an den Bund sondern an die OeNB abzuführen.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu. |
Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge stehen zur Finanzierung der Pensionsleistungen (Deckungsstock der Pensionsreserve der OeNB) zur Verfügung. |
Maßnahme 5: Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge
Beschreibung der Maßnahme:
Normierung einer absoluten Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ist nicht begrenzt. |
Eine Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ist in der Höhe von 210% des Ausgangsbetrages festgelegt. Der Ausgangsbetrag entspricht dem monatlichen Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erträge |
0 |
5.509 |
5.524 |
5.539 |
5.554 |
Transferaufwand |
0 |
‑400 |
‑400 |
‑400 |
‑400 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
‑400 |
‑400 |
‑400 |
‑400 |
Nettoergebnis |
0 |
5.909 |
5.924 |
5.939 |
5.954 |
Erträge: Die Erträge resultieren aus der Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge bei den Beamten des Bundes und der ÖBB sowie bei Beziehern von Leistungen nach dem "alten" Politikerpensionssystem.
Die im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind in Zukunft nicht mehr an den Bund abzuführen, sondern verbleiben der OeNB zur Finanzierung ihrer Pensionsleistungen. Somit entfallen beim Bund Einnahmen in der Höhe von 4.500.000 € pro Jahr, denen jedoch Mehreinnahmen aufgrund einer höheren Gewinnausschüttung der OeNB zumindest in der gleichen Höhe gegenüberstehen.
Transferaufwand: Aufgrund der Mehreinnahmen durch Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge im Bereich der Pensionsversicherung verringert sich der Bundesbeitrag um ca. 400.000 €.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erträge |
0 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
Nettoergebnis |
0 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
Erlöse: Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich. Die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €.
Es ist daher, hochgerechnet auf die gesamte Sozialversicherung (Vervierfachung), mit jährlichen Gesamteinnahmen im Ausmaß von ca. 1.600 000 € zu rechnen, wodurch sich der Bundesbeitrag um ca. 400 000 € verringert.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
|
400 |
400 |
400 |
400 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
|
22.01.01 Bundesbeitrag PVA, variabel |
|
|
|
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Aufgrund der Verringerung des Bundesbeitrages kommt es bei der Untergliederung 22 zu geringeren Auszahlungen.
Laufende Auswirkungen
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Verringerung des Bundesbeitrages an die SV-Träger |
Bund |
1 |
‑400.000,00 |
|
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich; die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €. Der Bundesbeitrag wird sich daher um ca. 400 000 € verringern.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erhöhung Pensionssicherungsbeiträge (PSB) (Beamte) |
Bund |
1 |
1.080.000,00 |
|
1.080.000 |
|
|
|
|
|
1 |
1.094.000,00 |
|
|
1.094.000 |
|
|
|
|
1 |
1.108.000,00 |
|
|
|
1.108.000 |
|
|
|
1 |
1.122.000,00 |
|
|
|
|
1.122.000 |
SUMME |
|
|
|
|
1.080.000 |
1.094.000 |
1.108.000 |
1.122.000 |
Erhöhung PSB (Politiker) |
Bund |
1 |
500.000,00 |
|
500.000 |
500.000 |
500.000 |
500.000 |
Erhöhung PSB (ÖBB) |
Bund |
1 |
104.000,00 |
|
104.000 |
|
|
|
|
|
1 |
105.000,00 |
|
|
105.000 |
|
|
|
|
1 |
106.000,00 |
|
|
|
106.000 |
|
|
|
1 |
107.000,00 |
|
|
|
|
107.000 |
SUMME |
|
|
|
|
104.000 |
105.000 |
106.000 |
107.000 |
Erhöhung Pensionsbeiträge (SV-Träger) |
Sozialversicherungsträger |
1 |
1.200.000,00 |
|
1.200.000 |
1.200.000 |
1.200.000 |
1.200.000 |
Anhebung PSB (SV-Träger) |
Sozialversicherungsträger |
1 |
400.000,00 |
|
400.000 |
400.000 |
400.000 |
400.000 |
Verminderung des Bundesbeitrages an die SV-Träger |
Sozialversicherungsträger |
1 |
‑400.000,00 |
|
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
‑400.000 |
PSB der OeNB nicht mehr an den Bund |
Bund |
1 |
‑4.500.000,00 |
|
‑4.500.000 |
‑4.500.000 |
‑4.500.000 |
‑4.500.000 |
höhere Gewinnausschüttung der OeNB an den Bund |
Bund |
1 |
6.075.000,00 |
|
6.075.000 |
6.075.000 |
6.075.000 |
6.075.000 |
Mehreinnahmen in der KöSt (erhöhte Gewinne OeNB) |
Bund |
1 |
2.250.000,00 |
|
2.250.000 |
2.250.000 |
2.250.000 |
|
|
|
1 |
2.250.000,00 |
|
|
|
|
2.250.000 |
SUMME |
|
|
|
|
2.250.000 |
2.250.000 |
2.250.000 |
2.250.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
6.709.000 |
6.724.000 |
6.739.000 |
6.754.000 |
|
Davon Bund |
|
|
|
5.509.000 |
5.524.000 |
5.539.000 |
5.554.000 |
|
Davon Sozialversicherungsträger |
|
|
|
1.200.000 |
1.200.000 |
1.200.000 |
1.200.000 |
Fast 1.300 Beamtinnen und Beamte beziehen Pensionen in der Höhe von mehr als 150% der Höchstbeitragsgrundlage (2014: 6.795 €). Die für diese Pensionen zusätzlich anfallenden Pensionssicherungsbeiträge betragen im Jahr 2015 1.080.000 € und steigen dann schrittweise auf 1.122.000 € im Jahr 2018 an.
Genaue Angaben zur Zahl der Personen, die Leistungen nach dem "alten" Politikerpensionssystem beziehen, liegen nicht vor. Im Bereich des Bundes können jedoch maximal bis zu 125 Personen betroffen sein, so dass aufgrund der Anhebung der Pensionssicherungsbeiträge mit jährlichen Mehreinnahmen in der Höhe von 500.000 € gerechnet werden kann.
Im Bereich der ÖBB werden, aufgrund der vergleichsweise eher geringeren Pensionshöhen, nur 160 Personen erhöhte Pensionssicherungsbeiträge zu leisten haben. Die für diese Pensionen zusätzlich anfallenden Pensionssicherungsbeiträge betragen im Jahr 2015 104.000 € und steigen dann schrittweise auf 107.000 € im Jahr 2018 an.
Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich. Die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €.
Es ist daher, hochgerechnet auf die gesamte Sozialversicherung (Vervierfachung), mit jährlichen Gesamteinnahmen im Ausmaß von ca. 1.600 000 € zu rechnen, wodurch sich der Bundesbeitrag um ca. 400 000 € verringert.
Die im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind in Zukunft nicht mehr an den Bund abzuführen, sondern verbleiben der OeNB zur Finanzierung ihrer Pensionsleistungen. Somit entfallen beim Bund Einnahmen in der Höhe von 4.500.000 € pro Jahr.
Betreffend die zu erwartenden höheren Gewinnausschüttungen der OeNB an den Bund kann nur ein Mindestwert angegeben werden:
- Die aus der Erhöhung der Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge resultierenden Mehreinnahmen der OeNB können mangels Kenntnis der genauen Einkommensstruktur bei den aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Pensionistinnen und Pensionisten nur ungefähr abgeschätzt werden. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass es im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen aus Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen (2013: 4.5000.000 €) zu einer Verdoppelung dieser Einnahmen kommt, die nun nicht mehr dem Bund, sondern der OeNB zur Finanzierung der Pensionen zukommen.
- Die 9.000.000 € sind grundsätzlich Mehreinnahmen der OeNB, welche den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen; daraus resultieren somit Mehreinnahmen in der Körperschaftsteuer von 2.250.000 €. Auf Grund der 90% Gewinnabfuhr des Bilanznettogewinns an das BMF ergibt sich außerdem eine Erhöhung der Gewinnausschüttung um 6.075.000 €.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Soziales |
Europa-2020-Sozialzielgruppe |
Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.