Vorblatt
Ziel(e)
– Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns
– Gewährleistung des Zugangs zu Informationen
– Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse
Durch die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und die Schaffung einer Informationsverpflichtung sowie eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen soll staatliches Handeln transparenter und offener werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
– Aktive Informationspolitik
– Gewährung von Information auf Antrag
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen sollen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, normiert werden.
Wesentliche Auswirkungen
Durch die neuen staatlichen Informationspflichten sollen dem Bürger Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere da zugleich das bisherige Modell der Auskunftspflicht samt den dazu gehörigen Verfahren nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder abgeschafft werden soll, sind auf längere Sicht keine relevanten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung einer umfassenden Information der BürgerInnen über Staat, Verwaltung und Regierungsarbeit sowie von elektronischen Verwaltungsservices. Gewährleistung der langfristigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns." der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Entsprechend dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 soll staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet werden. Die nicht mehr zeitgemäß erscheinenden Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht sollen, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz, durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden.
Zur Information verpflichtet werden sollen die Organe der Gesetzgebung, der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichwertigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft sowie bestimmte, im Wesentlichen der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen. Informiert bzw. zum Zugang zu Informationen berechtigt werden soll der Bürger.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Alternativ würden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend das Amtsgeheimnis und das Auskunftsrecht (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG) weiter bestehen. Diese Bestimmungen betreffen nur die Verwaltung und gewähren einen im Vergleich eingeschränkten Zugang zu Informationen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen erst mit 1.1.2016 in Kraft treten. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen bedürfen einfachgesetzlicher Ausführungs-, insbesondere Verfahrensbestimmungen, um wirksam zu werden. Die Effekte des neuen Informationsmodells, insbesondere die Anzahl von entsprechenden Anträgen bzw. in der Folge auch Rechtsmitteln, sind zweckmäßigerweise erst nach einem gewissen Umstellungszeitraum und nach Abschluss einer gewissen Anzahl von Verfahren dazu zu bewerten.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns
Beschreibung des Ziels:
Staatliches Handeln soll transparent erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für weite Bereiche staatlichen Handelns gilt das Amtsgeheimnis. |
Der Bürger ist über staatliches Handeln informiert. |
Ziel 2: Gewährleistung des Zugangs zu Informationen
Beschreibung des Ziels:
Der Bürger hat Zugang zu Informationen über weite Bereiche staatlichen Handelns.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber der staatlichen Verwaltung und ist begrenzt durch das Amtsgeheimnis. |
Der Bürger hat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Information in weiten Bereichen staatlichen Handelns. |
Ziel 3: Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse
Beschreibung des Ziels:
Informationen von allgemeinem Interesse werden ohne Antrag und ohne ein rechtliches Interesse auf allgemein zugängliche Art und Weise zur Verfügung gestellt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Bürger muss sich aktiv um Information bemühen. |
Dem Bürger wird Information aktiv und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Aktive Informationspolitik
Beschreibung der Maßnahme:
Die informationspflichtigen Organe stellen von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse für jedermann leicht zugänglich zur Verfügung (Websites oä.).
Umsetzung von Ziel 1, 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Bürger muss sich um Information aktiv bemühen. |
Der Bürger wird aktiv und für ihn leicht zugänglich über Fakten von allgemeinem Interesse informiert. |
Maßnahme 2: Gewährung von Information auf Antrag
Beschreibung der Maßnahme:
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen wird von den informationspflichtigen Organen gewährt bzw. umgesetzt, indem entsprechende Anträge erfüllt werden.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Bürger kann sich Informationen im Rahmen und im Wege der Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane beschaffen. |
Über die Verwaltung hinaus kann der Bürger sein verfassungsgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen über staatliches Handeln durchsetzen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.
Erläuterung:
Für Bürger ist mit im Wesentlichen unveränderten oder aber geringeren Kosten aufgrund der ausgeweiteten Informationsverpflichtungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Es sind weniger als 10 000 Unternehmen von den vorgeschlagenen Änderungen betroffen. Selbst für die betroffenen Unternehmen ist nicht mit wesentlichen Kosten zu rechnen.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher
Keine wesentlichen Auswirkungen.
Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher
Keine wesentlichen Auswirkungen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger |
Mehr als 1000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Konsumenten- schutzpolitik |
Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
- Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder - finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr |
Konsumenten- schutzpolitik |
Finanzielle Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. |
Konsumenten- schutzpolitik |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.