Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes – AFFG

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2012 wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 lautet:

„Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.“