Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes – AFFG
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2012 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.“