Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der im § 1 Abs. 1 AFFG tatxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden. Für diese Haftungsübernahmen bezahlt die Oesterreichsiche Kontrollbank AG ein adäquates Haftungsentgelt an den Bund. Bisher konnten diese Entgelteinnahmen nicht unmittelbar zur Abdeckung von Aufwendungen im Rahmen des Haftungsmanagements eingesetzt werden.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte und/oder Dienstleistungen sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und /oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

 

Die vorliegende Novelle soll die Möglichkeiten des mittel- und langfristigen Haftungsmanagements durch die Erweiterung der Zweckbindung auf Haftungsentgelteinnahmen, wie im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes bereits langjährig praktiziert, weiter verbessern.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG unterliegen jene Teile des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes nicht dem Mitwirkungsrecht des Bunderates, die Haftungsübernahmen des Bundes betreffen. Die Frage der Zweckbindung von Haftungsentgelteinnahmen hängt unmittelbar mit Haftungsübernahmen zusammen, weshalb dem Bundesrat bei dieser Gesetzesnovellierung kein Mitwirkungsrecht zusteht.

Besonderer Teil

Zu § 5 Abs.1:

Die Schaffung einer direkten Widmung der Haftungsentgelteinnahmen für Haftungsaufwendungen erweitert die Möglichkeiten im Haftungsmanagement zielgerichtet auf Marktentwicklungen zu reagieren und die Portfoliogestaltung auf die jeweiligen Rahmenbedingungen auszurichten.

Das Instrument der Zweckbindung von Haftungsentgelteinnahmen hat sich langjährig beim Management der Haftungen gemäß Ausfuhrförderungsgesetz bewährt und soll daher nun auch in dieser erweiterten Form bei Haftungen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz zur Anwendung kommen.

 

Um sicherzustellen, dass Finanzmittel, die im Rahmen des AFFG Haftungsmanagements nicht unmittelbar benötigt werden, der allgemeinen Gebarung des Bundesbudgets nicht dauerhaft entzogen werden, sieht § 5 Abs.4 AFFG vor, dass der am Ende eines Kalenderjahres 1% des Haftungsrahmens gemäß § 2 Abs.1 Z 1 übersteigende Teil des Guthabens der Bundes an die Bundeskassa abzuführen ist.