Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Planung und Maßnahmenumsetzung des mittelfristigen AFFG-Haftungsmanagements

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verwendung der Einnahmen aus den AFFG-Haftungsentgeltzahlungen der OeKB unmittelbar für Zwecke des AFFG-Haftungsmanagements

Dieses Vorhaben erfolgt in Anlehnung an die bereits langjährig bestehende Zweckbindung der Haftungsentgelte gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Verfügbarkeit von Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Exportfinanzierungsverfahrens stärkt den Wirtschaftsstandort Österreich, sichert bestehende und trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei. Auch andere OECD-Mitgliedsländer sowie aufstrebende Schwellenländer (z. B. China, Brasilien, Indien, Südafrika) ermöglichen Finanzierungsverfahren zu attraktiven Konditionen für Unternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit. Ein in sich geschlossenes System von Haftungseinnahmen und Haftungsausgaben (ähnlich der seit vielen Jahren schon bestehenden Zweckbindung für Haftungsentgelte gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz) stärkt die Möglichkeit des Verfahrens, auf Finanzmarktentwicklungen im Sinne der jeweiligen Strategieausrichtung zeitnah und effektiv reagieren zu können.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Erweiterung der Zweckbindung stehen die jährlichen AFFG-Haftungsentgelteinnahmen unmittelbar für Zahlungen im Rahmen des Haftungsmanagements zur Verfügung. Aufgrund der Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten muss in den nächsten Jahren mit einem finanziellen Mehrbedarf im Rahmen des Haftungsmanagements des Exportfinanzierungsverfahrens gerechnet werden, der teilweise durch die dann zweckgebundenen AFFG-Haftungsentgelte abgedeckt werden kann.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG unterliegen jene Teile des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes nicht dem Mitwirkungsrecht des Bunderates, die Haftungsübernahmen des Bundes betreffen. Die Frage der Zweckbindung von Haftungsentgelteinnahmen hängt unmittelbar mit Haftungsübernahmen zusammen, weshalb dem Bundesrat bei dieser Gesetzesnovellierung kein Mitwirkungsrecht zusteht.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes (AFFG) zur Erweiterung der bestehenden Zweckbindung auf Haftungsentgelteinnahmen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen, Sektion III, Gruppe III/B, Abt. III/7

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG -OeKB-) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die OeKB bezahlt für diese Haftungsübernahmen ein adäquates Entgelt an den Bund. Die aktuell bestehende Zweckbindung bezieht sich ausschließlich auf Wechselkursgewinne und nicht auf Haftungsentgelteinnahmen. Die vorgeschlagene Erweiterung werde ein rascheres und zielgerichteteres Reagieren auf Marktentwicklungen und Anpassungen in den Finanzierungsstrategien bezüglich der Portfoliostrategie ermöglichen. Die OeKB ist unmittelbarer Adressat der Maßnahme.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzliche Erweiterung der Zweckbindung würde auch weiterhin ein rasches Reagieren auf Marktentwicklungen, Setzen risikominimierender Maßnahmen und die Umsetzung strategischer Neuausrichtungen hinsichtlich der Portfoliogestaltung gehemmt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll am Anfang des Jahres 2018 stattfinden, da die im Gesetz enthaltene Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen durch den Bundesminister für Finanzen am 31.12.2018 endet. Zur Beibehaltung des bestehenden System der österreichischen Exportfinanzierung müsste spätestens zu diesem Termin eine gesetzliche Verlängerung dieser Ermächtigung in Kraft treten. Zur Vornahme der Evaluierung müssten Daten zur Entwicklung und Struktur des Portfolios sowie zu den übernommenen Haftungen (Kursverlustabrechnungen, Haftungsübernahmen) gesammelt und einem fundierten Ausblick auf künftige Entwicklungen gegenübergestellt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Planung und Maßnahmenumsetzung des mittelfristigen Haftungsmanagements

 

 

 

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund des Fehlens einer Zweckbindung für Haftungsentgelteinnahmen kann auf Finanzmarktentwicklungen nicht adäquat reagiert werden.

Die Erweiterung der Zweckbindung auf Haftungsentgelteinnahmen schafft Raum, um risiko- und kostenminimierende Maßnahmen im Rahmen der Portfoliogestaltung des Exportfinanzierungsverfahrens setzen zu können. Als Meilenstein wird die Kundmachung 2014 festgesetzt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verwendung der Einnahmen aus den AFFG-Haftungsentgeltzahlungen der OeKB unmittelbar für Zwecke des AFFG-Haftungsmanagements

Beschreibung der Maßnahme:

Die Haftungsentgelteinnahmen werden zur Verbesserung der Portfoliostruktur des Exportfinanzierungsverfahrens mit dem Ziel eingesetzt, für die Exportwirtschaft und für im österreichischen Interesse liegende Auslandsprojekte attraktive Finanzierungskonditionen zu gewährleisten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.