Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben. |
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes gutzuschreiben. |