E N T W U R F

XX. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Die Einrichtung eines Beschaffungscontrollings. Das Beschaffungscontrolling umfasst insbesondere auch die Bereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale und Analysen des tatsächlichen Einkaufsverhaltens der haushaltsleitenden Organe (§ 6 Bundeshaushaltsgesetz 2013 [BHG 2013], BGBl. I Nr. 139/2009) in Bezug auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge.“

2. In § 2 Abs. 3 wird vor dem ersten Satz folgende Textfolge eingefügt:

„Die haushaltsleitenden Organe sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Durchführung des Beschaffungscontrollings erforderlichen Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere Kreditoren- und Rechnungsdaten sämtlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge der haushaltsleitenden Organe mit Ausnahme jener gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4. Die Gesellschaft ist ermächtigt, diese Daten insoweit zu verarbeiten, als dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Beschaffungscontrollings erforderlich ist.“

3. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 (neu) treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“