Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG, Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundestheaterorganisationsgesetz – BthOG, Bundesstatistikgesetz 2000 und das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG

Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und aus einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.“

2. In § 2 Abs. 4 entfällt der erste Satz und der zweite Satz lautet:

Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden.

3. In § 2 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

4. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird wird die Wortfolge auswärtige Angelegenheiten durch die Wortfolge Europa, Integration und Äußeres und die Wortfolge „und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „, des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

6. § 12 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.

(12) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004

Das Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, die mindestens 17 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen, wenn deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.“

2. § 13 entfällt.

3. § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 21 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet:

         „2. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),“

3. In § 3 Abs. 2 werden die Bezeichnung „ihrer/seiner“ durch die Bezeichnung „seiner“ und die Bezeichnung ihr/ihm durch die Bezeichnung „ihm“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 4 werden das Datum „1. Jänner 2012“ durch das Datum 1. Jänner 2014, der Betrag „107,653 Millionen Euro“ durch den Betrag „108,153 Millionen Euro“, der Betrag „84,625 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,093.750 Millionen Euro“, der Betrag „23,028 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,059.250 Millionen Euro“ und die Bezeichnung „Sie/Er“ durch die Bezeichnung „Er“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 entfällt die Z 2.

6. In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 3; Z 1 lautet:

         „1. Aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,“

7. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Kunsthistorischen Museums“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverbandes“ ersetzt.

8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a. (1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs.2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.

(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.“

9. In § 21 entfällt Z 6.

10. In der Anlage A wird die Bezeichnung „Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverband“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 6, Abs. 9a Z 18 und Abs. 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und in § 32 Z 1, 2 und 10 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister / Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2011“ durch das Datum „1. Jänner 2014“ und der Betrag „144,436“ durch den Betrag „148,936“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

4. In § 12 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung „künstlerischer Geschäftsführer“ die Wortfolge „und Aufsichtsrat“ eingefügt.

5. Die Änderung des § 13 Abs. 2 durch BGBl. I Nr. 33/2012 entfällt.

6. In § 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2012 werden in Z 2 der Beistrich durch das Wort „und“, in Z 3 die Wortfolge „ein Mitglied wird“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder werden“ sowie der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; entfällt die Z 4; lautet Z 1:

         „1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“

7. In § 13 Abs. 4 entfällt Z 4; Z 1 lautet:

         „1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“

8. In § 13 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ auf „Abs. 4 Z 1 und 3“ geändert.

9. In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ auf „Abs. 3 Z 1 und 3“ sowie das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ auf „Abs. 4 Z 1 und 3“ geändert.

10. In § 13 Abs. 9a wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Bundestheater-Holding GmbH“ eingefügt.

11. In § 13 Abs. 10a wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Tochtergesellschaften“ eingefügt;

12. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.

13. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

14. In § 32 entfällt Z 5.

Artikel 5

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Refundierung von Abfertigungen

§ 32a. Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.“

2. § 43 wird mit folgenden Satz ergänzt:

„Aufgrund § 32a finden auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.“

3. In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.

4. § 73 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 31 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.“

Artikel 6

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. §§ 3,4, 8, 9, 11 und 12 entfallen.

2. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981 tritt außer Kraft.“

3. § 14 Abs. 3 bis 5 entfallen.

4. § 15 lautet:

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, § 5 und § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.