Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 6. (1) ... |
§ 6. (1) ... |
a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen, |
a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen,“ |
§ 21. (1) bis (5) |
§ 21. (1) bis (5) |
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(6) Der § 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ |