Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

                a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen,

                a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen,“

§ 21. (1) bis (5)

§ 21. (1) bis (5)

 

(6) Der § 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“