Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Umweltbundesamt GmbH, Leistungen sollen zur Unterstützung der Umweltpolitik sowie zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes, insbesondere im Umweltbereich erbracht werden.
- Erweiterung der fachlichen Arbeiten um sonstige IT- und Laborleistungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderung des § 6 Abs. 1 lit. a) Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Errichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Keine Auswirkungen im Sinne von Ein- und Auszahlungen gegeben.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Keine.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:
Keine, die Regelung an sich wirkt nicht geschlechterdifferenzierend, jedoch sind die Adressaten keine natürlichen Personen.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Umweltpolitische Auswirkungen:
Positive Effekte im Zusammenhang mit dem Wirkungsgrad der Umweltbundesamt GmbH.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Problemdefinition
In Österreich werden durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes, aber auch durch eine Vielzahl ausgegliederter und privatrechtlich organisierter Einrichtungen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Das Umweltbundesamt hat einen gesetzlich eng umschriebenen Aufgabenbereich, wodurch die Wahrnehmung von Aufgaben, für die Kompetenz vorhanden ist, nicht vorgesehen ist. Dadurch können mögliche Synergieeffekte und Effizenzgewinne nicht genützt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Beibehaltung des Aufgabenbereichs im bestehenden Umfang, womit der Verzicht auf positive Effekte verbunden ist.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015
Es werden die Daten zu Leistungserbringungen des Umweltbundesamtes für Eigen- und Fremdressorts und ausgegliederte und privatrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes herangezogen werden.
Ziele
Ziel 1: Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Umweltbundesamt GmbH im Hinblick auf Leistungen zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes insbesondere im Umweltbereich
Wie sieht Erfolg aus:
Die Umweltbundesamt GmbH erbringt mehr Leistungen in Fremdressorts über den unmittelbaren Umweltbezug hinaus und ist in der Lage, den Vollzug des Bundes effizienter zu unterstützen. Damit können im Rahmen des Vollzugs auch ausgegliederte und privatrechtliche Einrichtungen, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, unterstützt werden.
Ziel 2: Erweiterung der fachlichen Arbeiten um sonstige IT und Laborleistungen
Wie sieht Erfolg aus:
Die Umweltbundesamt GmbH erbringt unterstützende Leistungen auch durch ihre IT- und Labor-Kompetenz.
Maßnahmen
Maßnahme : Änderung des § 6 Abs. 1 lit. a des Umweltkontrollgesetzes
Beschreibung der Maßnahme:
Der gesetzliche Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes wird insofern erweitert, dass Leistungen über die Unterstützung der Umweltpolitik und des Vollzugs von Umweltgesetzen hinaus auch zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes in anderen Bereichen erbracht werden können. Weiters werden auch fachliche Arbeiten im IT- und Laborbereich in den Aufgabenbereich einbezogen.
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Keine.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Keine.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Keine.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Keine.
Umweltpolitische Auswirkungen
Positive Effekte im Zusammenhang mit dem Wirkungsgrad der Umweltbundesamt GmbH.