Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig:

§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 über die Selbstversicherung - sachlich zuständig:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. die Betriebskrankenkassen

           3. die Betriebskrankenkassen

                a) unverändert.

                a) unverändert.

               b) für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Pension im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;

               b) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, soweit nicht die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war, wenn aber die pensionsbeziehende Person im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;

                c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;

                c) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder wäre;

               d) unverändert.

               d) unverändert.

           4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

           a) bis e) unverändert.

                a) bis e) unverändert.

                a) bis e) unverändert.

                f) für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;

                f) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;

               g) für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre;

               g) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;

               h) bis l) unverändert.

               h) bis l) unverändert.

           5. unverändert.

           5. unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

           1. bis 13. unverändert.

           1. bis 13. unverändert.

       13a. für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Krankenversicherungsträger;

       13a. für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger;

         14. bis 20. unverändert.

         14. bis 20. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) bis (5) unverändert.

§ 44. (1) bis (5) unverändert.

(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

                a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 2, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 66,83 €;

                a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 und bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 2, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 66,83 €;

               b) und c) unverändert.

               b) und c) unverändert.

An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(7) und (8) unverändert.

(7) und (8) unverändert.

Bericht über die Entwicklung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring; Bericht über die Entwicklung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

§ 79c. (1) Der Hauptverband hat bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den §§ 253e und 270a dieses Bundesgesetzes, nach § 131 GSVG und nach § 122 BSVG sowie über die Fälle der Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) nach § 255 Abs. 3a und 3b dieses Bundesgesetzes, nach § 133 Abs. 2a und 2b GSVG und nach § 124 Abs. 1a und 1b BSVG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der zahlenmäßigen Entwicklung und der finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zieles einer nachhaltigen Senkung des Neuzuganges bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit um 10 % (Ausgangsjahr: 2010) zu enthalten.

§ 79c. (1) Der Hauptverband hat ein kalenderhalbjährliches bzw. jährliches Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring, erstmals im Jahr 2014, durchzuführen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz darüber jeweils bei Halbjährlichkeit bis zum 31. August bzw. 28. Februar, bei Jährlichkeit bis zum 28. Februar zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes nach Abs. 1 bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, einen Rehabilitations- und Härtefallregelungsbericht vorzulegen.

(2) Das Beschäftigungs-Monitoring umfasst

 

           1. die Entwicklung der Beschäftigungsquote der Männer und Frauen im Alter von 50 bis 54, von 55 bis 59 und von 60 bis 64 Lebensjahren;

 

           2. die Entwicklung der Älterenquote der Männer und Frauen im Alter von 55 bis 59 sowie von 60 und mehr Lebensjahren, branchenbezogen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE;

 

           3. die Entwicklung der Arbeitslosenquote der Männer und Frauen im Alter von 50 bis 54, von 55 bis 59 und von 60 bis 64 Lebensjahren;

 

           4. die Zahl der nach dem Ende des Rehabilitations- und Umschulungsgeldbezuges wieder in den Arbeitsmarkt eingegliederten Personen, und zwar sechs Monate, ein Jahr, zwei Jahre und fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Rehabilitationsmaßnahme, dies jährlich und erstmals für das Jahr 2016.

 

(3) Unter Anwendung des Abs. 2 Z 2 hat der Hauptverband den jeweiligen durchschnittlichen Anteil für alle Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n sowie für jedes einzelne Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n jährlich festzustellen. Diese UnternehmerInnen sind auf Anfrage einmal jährlich vom Hauptverband kostenfrei zu informieren

           1. über den für ihr Unternehmen ermittelten Älterenanteil,

           2. über die Branchenzuordnung für ihr Unternehmen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE,

           3. über den durchschnittlichen Älterenanteil ihrer Branche nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE und

           4. über den durchschnittlichen Anteil für alle Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n.

 

(4) Das Pensions-Monitoring umfasst

 

           1. die Entwicklung des Pensionsantrittsalters, getrennt nach Geschlecht, Altersgruppe und Pensionsart;

 

           2. eine quantitative Darstellung der pensionsversicherungsrechtlichen Maßnahmen nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, und dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013; dabei sind jährlich zu erheben:

 

                a) die Zahl der BezieherInnen von Rehabilitationsgeld, getrennt nach Geschlecht und Alter, und die ihnen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f und 302);

 

               b) die Fälle der Entziehung von Rehabilitationsgeld, getrennt nach Entziehungsgrund;

 

                c) die gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 253e oder § 303);

 

               d) die Zahl der BezieherInnen von Umschulungsgeld und die ihnen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice, jeweils getrennt nach Geschlecht und Alter;

 

           3. eine quantitative Darstellung des Zuganges zu den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld; dabei ist nach folgenden Merkmalen zu gliedern:

 

                a) nach Bundesländern;

 

               b) branchenbezogen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE;

 

                c) nach Krankheitsgruppen gemäß der ICD 10-Codes nach den §§ 33 und 34 der Richtlinien des Hauptverbandes für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge 2005;

 

           4. die Zahl der Pensionsanträge und der Begutachtungen durch das Kompetenzzentrum Begutachtung (§ 307g).

 

(5) Der Hauptverband hat jährlich bis zum 30. September über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu berichten

 

           1. über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 253f, 270b und 303 dieses Bundesgesetzes, nach § 131 GSVG und nach § 122 BSVG sowie über die Fälle der Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) nach § 255 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes, nach § 133 Abs. 2a GSVG und nach § 124 Abs. 1a BSVG;

 

           2. über die Entwicklung der Invalidität sowie zur Struktur- und Ergebnisqualität und zur Wirksamkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation.

 

Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der zahlenmäßigen Entwicklung und der finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zieles einer nachhaltigen Senkung des Neuzuganges bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit um 10 % (Ausgangsjahr: 2010) zu enthalten.

 

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung einen Bericht nach Abs. 1 bis zum 30. November bzw. 30. April eines jeden Kalenderjahres und einen Bericht nach Abs. 5 bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres vorzulegen und über die jeweiligen Ergebnisse zu informieren.

 

(7) Die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Hauptverband alle für das Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Anfall der Leistungen

Anfall der Leistungen

§ 86. (1) bis (5) unverändert.

§ 86. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Abweichend von Abs. 3 Z 2 fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist.

Entziehung von Leistungsansprüchen

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 99. (1) unverändert.

§ 99. (1) unverändert.

 

(1a) Die Leistung ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken, und zwar für die Dauer der verweigerten Mitwirkung.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

(3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam

(3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam

           1. mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,

           1. mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,

                a) unverändert.

                a) unverändert.

               b) wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) festgestellt wird, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert (§ 143a Abs. 4);

               b) wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) festgestellt wird, dass

 

                     aa) vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder

 

                    bb) die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert (§ 143a Abs. 4) oder

 

                     cc) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oder

 

                    dd) Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Aufrechnung

Aufrechnung

§ 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

§ 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge.

           4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge;

 

           5. Kostenersätze nach § 143c für jenes Rehabilitationsgeld, das für die gleichen Zeiträume gewährt wurde.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Auszahlung der Leistungen

Auszahlung der Leistungen

§ 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im Nachhinein vorgenommen wird. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschusst werden.

§ 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im Nachhinein vorgenommen wird. Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschusst werden.

(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

§ 108e. (1) unverändert.

§ 108e. (1) unverändert.

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           1. Aufgehoben.

           2. bis 15. unverändert.

           2. bis 15. unverändert.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

           1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;

           1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2015;

           2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, mit Ausnahme jener Jahre, in denen ein Bericht nach Z 3 zu erstatten ist;

           2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;

           3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;

           3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.

Aufgaben

Aufgaben

§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;

           2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Mutterschaft;

           3. bis 5. unverändert.

           3. bis 5. unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

Rehabilitationsgeld

Rehabilitationsgeld

§ 143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g). Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.

§ 143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (§ 273b, § 280b) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255b, § 273b, § 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.

(2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldanspruches anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach § 254 Abs. 7 zu bestimmen ist. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. § 143 Abs. 1 Z 3 ist anzuwenden. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach § 139 nicht anzurechnen.

(3) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusammen, so ist § 143 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach § 139 nicht anzurechnen. Nicht ruhende Leistungsteile, die auf eine satzungsmäßige Mehrleistung nach § 141 Abs. 3 zurückzuführen sind, können für den Versicherungsfall, für den sie gewährt wurden, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Höchstdauer weitergeleistet werden.

(4) Verweigert die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, so ist ihr das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge für die Dauer der verweigerten Mitwirkung zu entziehen.

(4) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach § 254 Abs. 7 zu bestimmen ist.

 

(5) Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

Leistungen der Pensionsversicherung

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) und (2) unverändert.

§ 222. (1) und (2) unverändert.

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

§ 248a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 227a oder § 228a handelt.

§ 248a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

 

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 227a oder § 228a handelt oder

 

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Invaliditätspension

Invaliditätspension

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

Begriff der Invalidität

Begriff der Invalidität

§ 255. (1) bis (3b) unverändert.

§ 255. (1) bis (3b) unverändert.

(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

           1. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;

           1. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 oder Monate des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

 

§ 255b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 261c. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 261 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4,2 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen.

§ 261c. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) eine Erhöhung um 5,1 % der nach § 261 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 92,24 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

 

§ 273b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Knappschaftsvollpension

Knappschaftsvollpension

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

 

§ 280b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 279 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger

§ 332. (1) unverändert.

§ 332. (1) unverändert.

 

(1a) Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

 

 

§ 348d. (1) und (2) unverändert.

§ 348d. (1) und (2) unverändert.

(3) Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers

(3) Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers

           1. bis 6. unverändert.

           1. bis 6. unverändert.

sind beendet, wenn der Hauptverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine Vertragsbeziehungen bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der Hauptverband kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch fortsetzen, nachdem der Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist.

sind beendet, wenn der Hauptverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine/ihre Vertragsbeziehungen bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der Hauptverband kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch fortsetzen, nachdem der Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist.

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

Leistungssachen

Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

         4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),

           5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).

           5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).

Einleitung des Verfahrens

Einleitung des Verfahrens

§ 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen

§ 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes.

Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

(5) In den Fällen des § 86 Abs. 6 wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Abs. 1 von Amts wegen eingeleitet.

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 362. (1) bis (3) unverändert.

§ 362. (1) bis (3) unverändert.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn

(4) Abweichend von Abs. 2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn

           1. der Krankenversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, oder

           1. der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass

 

                a) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder

 

               b) die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder

           2. unverändert.

           2. unverändert.

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

§ 366. (1) bis (3) unverändert.

§ 366. (1) bis (3) unverändert.

(4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt.

(4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 3 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) bis (3) unverändert.

§ 367. (1) bis (3) unverändert.

(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, oder nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,

(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) und zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann.

           3. ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) und zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;

 

           4. ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b, § 273b, § 280b) besteht oder nicht.

 

Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 3 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

§ 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:

§ 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 143c Abs. 1) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:

           1. die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;

           1. die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger (von der Krankenfürsorgeeinrichtung) Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.

(4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden.

Vollzug des Bundesgesetzes

Vollzug des Bundesgesetzes

§ 545. (1) bis (9) unverändert.

§ 545. (1) bis (9) unverändert.

 

(10) Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 6 ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 7 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) bis (4) unverändert.

§ 669. (1) bis (4) unverändert.

(5) Auf Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind die §§ 222 Abs. 1 und 2, 251a Abs. 1, 253e, 254 Abs. 1 Z 1 und 2, 256, 270a, 271 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 276e, 277 Abs. 2, 279 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 301 Abs. 1, 306 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 367 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, sind die §§ 222 Abs. 1 und 2, 251a Abs. 1, 253e, 254 Abs. 1 Z 1 und 2, 256, 270a, 271 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 276e, 277 Abs. 2, 279 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 301 Abs. 1, 306 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 367 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 (82. Novelle)

§ 675. (1) bis (3) unverändert.

§ 675. (1) bis (3) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 (84. Novelle)

 

§ 683. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 79c samt Überschrift, 108e Abs. 9 Z 1 bis 3 und 261c Abs. 1;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 36 Abs. 1 Z 13a, 44 Abs. 6 lit. a, 86 Abs. 6, 99 Abs. 1a und 3 Z 1 lit. b, 103 Abs. 1 Z 4 und 5, 104 Abs. 1, 116 Abs. 1 Z 2, 143a Abs. 1 bis 5, 222 Abs. 3, 248a, 254 Abs. 1 Z 2, 255 Abs. 4 Z 1, 255b samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273b samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280b samt Überschrift, 332 Abs. 1a, 348d Abs. 3, 354 Z 4a und 5, 361 Abs. 1 und 5, 362 Abs. 4 Z 1, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459i Abs. 1 bis 5 und 545 Abs. 9 sowie die Überschrift zu § 675.

 

(2) § 108e Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

 

(3) Der Bericht nach § 79c Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmals für das Kalenderjahr 2015 bis zum 30. September 2016 zu erstatten.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 116a oder § 116b handelt.

§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

 

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder

 

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 143a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 139 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4,2 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen.

§ 143a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) eine Erhöhung um 5,1 % der nach § 139 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 92,24 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

 

§ 355. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2014 § 143a Abs. 1;

 

           2. mit 1. Jänner 2014 § 142.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) bis (1b) unverändert.

§ 23. (1) bis (1b) unverändert.

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzustellen.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

(3) bis (12) unverändert.

(3) bis (12) unverändert.

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 107a oder § 107b handelt.

§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

 

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 107a oder § 107b handelt oder

 

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 134a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 130 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4,2 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen.

§ 134a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) eine Erhöhung um 5,1 % der nach § 130 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 92,24 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

 

§ 347. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 23 Abs. 2 und 134a Abs. 1;

 

           2. mit 1. Jänner 2014 § 133.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG)

Alterspension, Ausmaß

Alterspension, Ausmaß

§ 5. (1) bis (3) unverändert.

§ 5. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,425 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 15,3 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) bis (4) unverändert.

§ 16. (1) bis (4) unverändert.

(4a) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden.

(4a) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden.

(5) bis (9) unverändert.

(5) bis (9) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle)

§ 25. (1) bis (5) unverändert.

§ 25. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 ist für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

§ 26. (1) unverändert.

§ 26. (1) unverändert.

(2) Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von § 15 in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14‑fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.

(2) Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von § 15 in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung bzw. des am 31. Dezember 2013 gebührenden Sonderruhegeldes. Dies gilt nicht für Pensionsleistungen im Sinne des ersten Satzes mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993; in diesen Fällen sind für die Ermittlung des Ausmaßes einer Alterspension die Bestimmungen des ASVG oder GSVG oder BSVG anzuwenden.

(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.

(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. unter Wegfall des Sonderruhegeldes Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.

 

(4) Tritt in den Fällen des Abs. 2

 

           1. nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder

 

           2. der Versicherungsfall des Alters ein,

 

so kommt bei der Feststellung des Ausmaßes der neuen Leistung – abweichend von § 5 Abs. 3 – ausschließlich § 5 Abs. 1 zur Anwendung. Dabei ist die zum Stichtag ermittelte Gesamtgutschrift um jene Teilgutschriftenbeträge zu vermindern, die auf Beitragsgrundlagensummen aus einer Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Rehabilitationsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) oder Umschulungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b) entfallen.

 

(5) Eine Feststellung des Ausmaßes der Alterspension nach Abs. 4 ist ausgeschlossen, wenn seit der Zuerkennung der Pensionsleistung (des Sonderruhegeldes) nach Abs. 2 keine weiteren Versicherungszeiten erworben worden sind; dabei haben Versicherungszeiten auf Grund des Bezuges von Rehabilitationsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) oder Umschulungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b) außer Betracht zu bleiben. In diesen Fällen gebührt die Alterspension weiter im Ausmaß der zuletzt bezogenen Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. des zuletzt bezogenen Sonderruhegeldes.

 

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend auch für die Feststellung des Ausmaßes einer Hinterbliebenenpension nach § 7 Z 1 und 2 bei Vorliegen einer Kontoerstgutschrift nach Abs. 2.

 

Anlage 7

 

In der Anlage 7 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

 

1955            20,681

1956            19,500

1957            18,461

1958            17,822

1959            17,320

1960            15,699

1961            14,249

1962            12,846

1963            11,759

1964            10,775

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 (12. Novelle)

 

§ 28. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 sowie die Anlage 7;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 bis 6.

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138ff. ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

 

§ 240. § 85 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(7) unverändert.

(7) unverändert.

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (138) unverändert.

§ 79. (1) bis (138) unverändert.

 

(141) § 23 Abs. 6 und 8 sowie § 81 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Übergangsrecht

Übergangsrecht

§ 81. (1) bis (11) unverändert.

§ 81. (1) bis (11) unverändert.

 

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

Evaluierung

Evaluierung

§ 83. (1) bis (6) unverändert.

§ 83. (1) bis (6) unverändert.

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

(12) wird § 81 angefügt.

Artikel 7

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.

 

(2) 1. bis 3 …

(2) 1. bis 3 …

 

 

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,

 

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie

           5. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, des Bundesministers für Bildung und Frauen, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Familien und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie

 

           5. …

           6. …

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Bestellung der Mitglieder. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen.

 

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 5) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

           3. die im § 4 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

 

(2) …

(2) …

 

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

 

(2) 1. bis 3. …

(2) 1. bis 3. …

 

           4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte – mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 – nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,

 

 

           5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 und

           4. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 und

 

           6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.

           5. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.

 

§ 27. (1) bis (8) …

§ 27. (1) bis (8) …

 

(9)

(9) § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 5, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.