Vorblatt
Ziel(e)
- Verhinderung von Mehraufwendungen bei PV-Trägern und des Bundes beim besonderen Steigerungsbeitrag welche infolge der doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung entstehen.
- Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt
- Schaffung einer Regressmöglichkeit für Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension
- Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.
- Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).
- Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension (§ 261c Abs. 1 ASVG, § 143a Abs. 1 GSVG, § 134a Abs. 1 BSVG, § 5 Abs.4 erster Satz APG).
- Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).
- Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).
- Einführung eines Beschäftigungs- und Pensions-Monitorings durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 79c ASVG)
- Vorbereitung und Bereitstellung der Berichte für den Hrn. Bundesminister im Rahmen des Pensions-Monitorings
- Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aufgrund der geplanten Regelungen im Sozialversicherungsänderungsgesetz 2014 (SVÄG 2014) kommt es für die Pensionsversicherungsträger zu einer Minderung der Ausgaben und Aufwendungen in den Bereichen "Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension, Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014" einerseits und zu zusätzlichen Einnahmen "Einnahmen aus Regress bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld" andererseits.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Bund |
‑274 |
26.005 |
24.173 |
22.255 |
20.129 |
Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger |
‑426 |
‑176 |
‑176 |
‑176 |
‑176 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑700 |
25.829 |
23.997 |
22.079 |
19.953 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Minderausgaben durch 3 Monate längere Beschäftigung und Mehraufwand der PV-Träger durch Bonuserhöhung auf 5,2 % und 3 Monate späterem Pensionsantritt (in €, saldiert) |
0 |
‑24.991.434 |
‑22.464.702 |
‑19.937.970 |
‑17.411.238 |
Verminderte Ausgaben aufgrund Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen PV bei Höherversicherung (in €) |
0 |
‑9.911 |
‑30.476 |
‑51.761 |
‑73.791 |
Minderausgaben beim Bund aus Regress bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (in €) |
0 |
‑500.000 |
‑500.000 |
‑500.000 |
‑500.000 |
Verminderte Ausgaben der PV-Träger aufgrund Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit am 1.1.2014 |
0 |
‑650.858 |
‑1.326.644 |
‑1.915.213 |
‑2.295.412 |
Mehraufwand der PV-Träger/Bund aufgrund Refundierung an HVB für Beschäftigungs- und Pensionsmonitoring nach Verbandsbeitragsschlüssel |
216.513 |
89.626 |
89.626 |
89.626 |
89.626 |
Mehraufwand der KV-Träger/SV aufgrund Refundierung an HVB für Beschäftigungs- und Pensionsmonitoring nach Verbandsbeitragsschlüssel, wobei der Mehraufwand durch die KV-Träger selbst getragen wird. |
425.960 |
176.327 |
176.327 |
176.327 |
176.327 |
Personalmehraufwand des BMASK aufgrund Datenzusammen- und Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister im Zusammenhang mit Pensions-Monitoring |
60.596 |
61.808 |
63.044 |
64.305 |
65.591 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bundes-Seniorengesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 - SVÄG 2014)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung des staatlichen Pensionssystems für die Sozialversicherten." der Untergliederung 22 Sozialversicherung bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. Diese beziehen sich in erster Linie auf Fragen der Invaliditätspension sowie auf die Kontoerstgutschrift.
Darüber hinaus sollen einige Vorhaben laut Regierungsprogramm umgesetzt werden: Pensionsmonitoring und Aufschubbonus.
Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt sind.
Keine Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub ("Aufschubbonus") der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension.
Keine Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
Keine Normierung, dass sich der Antrag auf Invaliditätspension im Fall mangelnder Mitwirkung bei der Feststellung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in einen Antrag auf Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) wandelt.
Keine Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP).
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Verhinderung von Mehraufwendungen bei PV-Trägern und des Bundes beim besonderen Steigerungsbeitrag welche infolge der doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung entstehen.
Beschreibung des Ziels:
Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Entwicklung der Kosten für die Höherversicherung ohne Tätigkeitwerden: 2014: € 3,5 Mio. 2015: € 3,63 Mio. 2016: € 3,76 Mio. 2017: € 3,89 Mio. 2018: € 4,02 Mio. |
Ausgaben der Pensionsversicherung und damit im Wege der Ausfallhaftung des Bundes in Euro für die Jahre: 2015: € 3,62 Mio. 2016: € 3,72 Mio. 2017: € 3,83 Mio. 2018: € 3,94 Mio. |
Ziel 2: Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt
Beschreibung des Ziels:
Durch die Erhöhung des Leistungszuschlags von 4,2% auf 5,1% bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension kommt es durch die Anreizwirkung zu Beitragsmehreinnahmen infolge späteren Pensionsantritts und höheren Leistungen bei kürzerer Laufzeit der Leistungen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Höhe der Bonifikation liegt bei 4,2% und der Pensionsantritt wird durchschnittlich um 11 Monate aufgeschoben. |
Bis 2018 ergeben sich kumulierte Einsparungen für den Bund iHv € 84,8 Mio. aufgrund der Erhöhung der Bonifikation von 4,2% auf 5,1% und des Aufschubs des Pensionsantritts um 14 Monate. |
Ziel 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension
Beschreibung des Ziels:
In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungsträger in gleicher Höhe.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine Einnahmen aus dem Titel Regressverfahren für die Träger der Pensionsversicherung. |
Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen. Die jährlichen Einnahmen der Pensionsversicherung, die den Bund in gleicher Höhe entlasten, werden auf maximal 500.000 € für jedes Jahr (2015 bis 2019) geschätzt. |
Ziel 4: Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.
Beschreibung des Ziels:
Um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Tätigkeitwerden: 2015: € 75,68 Mio. 2016: € 154,26 Mio. 2017: € 222,70 Mio. 2018: € 266,91 Mio. |
Die Grundgesamtheit beläuft sich auf rund 37.200 Personen, welche durch diese Maßnahme potentiell betroffen sein könnten. Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Inkrafttreten: 2015: € 75,03 Mio. 2016: € 152,93 Mio. 2017: € 220,78 Mio. 2018: € 264,61 Mio. |
Ziel 5: Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.
Beschreibung des Ziels:
Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen. |
Das Rehabilitationsgeld wird zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.
Mit dieser Maßnahme werden Mehraufwendungen der Pensionsversicherungsträger und damit des Bundes beim besonderen Steigerungsbetrag infolge der doppelten Berücksichtigung verhindert.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension (§ 261c Abs. 1 ASVG, § 143a Abs. 1 GSVG, § 134a Abs. 1 BSVG, § 5 Abs.4 erster Satz APG).
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Erhöhung des Leistungszuschlags von 4,2% auf 5,1% bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension kommt es durch die Anreizwirkung zu Beitragsmehreinnahmen infolge späteren Pensionsantritts und höheren Leistungen bei kürzerer Laufzeit der Leistungen.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).
Beschreibung der Maßnahme:
In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungs-träger in gleicher Höhe.
Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 4: Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).
Beschreibung der Maßnahme:
Jenen Personen, die zum 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen, soll als Kontoerstgutschrift die Höhe dieser Pension gutgeschrieben werden. Nach Wegfall dieser Leistung würden laut derzeitigem Recht bei erneutem Antritt einer Invaliditätspension sowohl Rehabilitations- als auch Umschulungsgeld in die Berechnung einfließen und außerdem eventuell noch einmal Hinzurechnungsmonate gewährt werden. Um diese ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.
Die Maßnahme verhindert ungerechtfertigte Leistungsmehraufwendungen bei den Pensionsversicherungsträgern und damit in gleicher Höhe beim Bund.
Umsetzung von Ziel 4
Maßnahme 5: Einführung eines Beschäftigungs- und Pensions-Monitorings durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 79c ASVG)
Beschreibung der Maßnahme:
Gemäß dem Regierungsprogramm wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beauftragt, bereits ab der Jahresmitte 2014 ein halbjährliches Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring durchzuführen.
Das Monitoring umfasst neben einem Frühpensions- und Arbeitsmarkt-Monitoring die Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie ein Maßnahmen-Monitoring, um festzustellen, welchen Beitrag die gesetzten arbeitsmarkt- und pensionsreformatorischen Maßnahmen zur Zielerreichung geleistet haben.
Unter "Beschäftigungsquote" wird der Anteil der Erwerbstätigen - basierend auf den Daten des Hauptverbandes - an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt Statistik Österreich verstanden. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigen (gemäß Abgrenzung des Hauptverbandes, einschließlich der Beamt/inn/en und ohne geringfügig Beschäftigte) und alle selbständig Erwerbstätigen (auf Basis des Hauptverbandes nach der Abgrenzung im Datawarehouse des Arbeitsmarktservice). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Jahresdurchschnittsbetrachtung. Die Quoten werden aber auch unterjährig online durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
Als Basis gelten folgende Beschäftigungsquoten für das Jahr 2012:
Männer 55 bis 59 Jahre 67,6 %;
Männer 60 bis 64 Jahre 21,4 %;
Frauen 55 bis 59 Jahre 47,8 %.
Hingegen ist unter der "Älterenquote" die Anzahl der älteren DienstnehmerInnen im Betrieb (gegliedert nach Altersgruppen) im Verhältnis zu allen Dienstnehmer/inne/n des Betriebes zu verstehen.
Die Arbeitslosenquote nach § 79c Abs. 2 Z 3 ASVG basiert auf den Registerdaten des Hauptverbandes und des Arbeitsmarktservice.
Im Rahmen eines echten transparenten Frühpensions-Monitorings ist u. a. eine getrennte Betrachtungsweise nach Geschlecht, Altersgruppen (bis 50, 50-54, 55-59, 60-64) und Pensionsformen vorzunehmen. Auch die Rehabilitations- und Umschulungsgeld-BezieherInnen sind gesondert auszuweisen.
Zeigt das halbjährliche Monitoring der einzelnen Maßnahmen der letzten Jahre (zum Beispiel Reform der Invaliditätspension, Anhebung der Altersgrenzen für den Tätigkeitsschutz), dass die erwarteten Effekte nicht erreicht werden, so erfolgt eine ursachenspezifische Intervention. Im Zusammenhang mit den Veränderungen der Invaliditätspensionsregelungen soll das Monitoring darüber hinaus feststellen, inwieweit krankheitsbedingte Ursachen und regionale Unterschiede Auswirkungen auf die Zielerreichung haben.
Die Monitoring-Ergebnisse sind in ihrer Entwicklung den Vorperioden einschließlich des Jahres 2013 gegenüber zu stellen.
Als Grundlage zur Feststellung des branchenbezogenen Anteils älterer Beschäftigter ab 55 sowie ab 60 Jahren soll in Umsetzung des Regierungsprogramms ein Beschäftigungs-Monitoring vorgesehen werden. Dadurch sollen entsprechende Informationen über die Ausgangslage und Entwicklung der Beschäftigung älterer DienstnehmerInnen, gegliedert nach Branchen sowie innerhalb der Branchen nach Unternehmensgröße ab 25 Beschäftigten und nach Geschlecht, bereitgestellt werden. Welche Betriebe einem Unternehmen zuzurechnen sind, wird anhand der Unternehmenskennzahl zu beurteilen sein. Maßgeblich für die Feststellung soll die jeweilige jahresdurchschnittliche Beschäftigung sein. Die vorgeschlagene Regelung soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit, ältere DienstnehmerInnen in Beschäftigung zu halten und bei Verlust ihres Arbeitsplatzes wieder in Beschäftigung zu bringen, verstärken. Nicht zuletzt soll sie eine fundierte politische Diskussion und sachgerechte Entscheidung über die ab dem Jahr 2016 bzw. 2017 geplanten Bonus- bzw. Malus-Regelungen ermöglichen.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine exakte Möglichkeiten zur Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie um festzustellen, ob mit den gesetzten pensionsreformatorischen Maßnahmen die erwünschten Ziele erreicht werden. |
Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie ein Maßnahmen-Monitoring, um festzustellen, ob mit den gesetzten pensionsreformatorischen Maßnahmen die erwünschten Ziele erreicht wurden. |
Maßnahme 6: Vorbereitung und Bereitstellung der Berichte für den Hrn. Bundesminister im Rahmen des Pensions-Monitorings
Beschreibung der Maßnahme:
Zweimal jährlich sind durch die Sektion II des BMASK die vom Hauptverband gelieferten Daten zu evaluieren und jeweils ein Bericht für den Hrn. Bundesminister zum Thema Pensionsmonitoring vorzubereiten.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 7: Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).
Beschreibung der Maßnahme:
Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen, wobei nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in vielen Fällen noch Entgeltfortzahlung gebührt.
Durch die bisherige Regelung begann die Zählung der Tage für die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Krankengeldbezuges und somit erst wesentlich später zu laufen.
Damit konnte der Fall eintreten, dass Krankengeld bereits in erhöhtem Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage gebührte, das Rehabilitationsgeld jedoch noch in der bis zum 42. Tag gebührenden, niedrigeren Höhe. In diesem Fall ruht nach § 143a Abs. 3 zweiter Satz ASVG das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; die Differenz wird als Krankengeld ausgezahlt.
Dies ist für die Versicherten insofern nachteilig, als damit weiterhin Krankengeld in geringer Höhe bezogen wird und dieser Bezug auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nach § 139 ASVG anzurechnen ist.
Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld de facto zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.
Umsetzung von Ziel 5
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Personalaufwand |
42 |
43 |
44 |
45 |
46 |
Betrieblicher Sachaufwand |
15 |
15 |
15 |
16 |
16 |
Transferaufwand |
217 |
‑26.063 |
‑24.232 |
‑22.315 |
‑20.191 |
Aufwendungen gesamt |
274 |
‑26.005 |
‑24.173 |
‑22.254 |
‑20.129 |
in VBÄ |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Personalaufwand |
0,67 |
0,67 |
0,67 |
0,67 |
0,67 |
Personalaufwand: Für die zweimal jährlich stattfindende Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister werden insgesamt im BMASK 0,5 VBÄ mit der Einstufung v1/3 sowie 0,17 VBÄ mit der Einstufung v2/3 benötigt.
Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich direkt aus den Personalaufwendungen einer Maßnahme und wird im Finanzielle-Auswirkungen-Rechner direkt beim Personalaufwand berechnet.
Transferaufwand: Die Einsparungen ab 2015 setzen sich insbesondere aus Minderausgaben aufgrund des späteren Pensionsantritts sowie bei der Kontoerstgutschrift zusammen.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Transferaufwand |
426 |
176 |
176 |
176 |
176 |
Aufwendungen gesamt |
426 |
176 |
176 |
176 |
176 |
Transferkosten: Die beim Hauptverband jährlich anfallenden Aufwendungen werden diesem durch die KV-Träger auf Basis des Verbandsbeitragsschlüssels refundiert.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.
Erläuterung
Die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Maßnahme "Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt" beläuft sich auf 7.800 Fälle.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Erläuterung
Die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Maßnahme "Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt" beläuft sich auf 7.800 Fälle.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
274 |
148 |
149 |
150 |
152 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
|
26.152 |
24.322 |
22.405 |
20.280 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 Bundesbeitrag PVA, variabel |
|
207 |
90 |
90 |
89 |
90 |
gem. BFRG/BFG |
21.01.01 Zentralleitung |
|
67 |
58 |
59 |
61 |
62 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung der Aufwendungen erfolgt im BMASK in der UG 21 und UG 22.
Zu "Mehraufwand des Hauptverbandes im Rahmen des Beschäftigungs-und Pensionsmonitoring": Im Jahr 2014 fallen zu den laufenden Aufwendungen in Höhe von € 265.954,- noch einmalige Konzeptionsaufwendungen in Höhe von € 376.519,80 an, wodurch sich ein Gesamtaufwand von € 642.473,80 ergibt. Für die Folgejahre 2015 bis 2018 fallen laufende Aufwendungen in Höhe von jeweils rund € 266 Tsd. beim Hauptverband an. Die beim Hauptverband jährlich anfallenden Aufwendungen werden diesem durch die PV- und KV-Träger auf Basis des Verbandsbeitragsschlüssels refundiert.
Die reduzierten Auszahlungen in der UG 22 resultieren aus der Maßnahme Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt ("Aufschubbonus").
Laufende Auswirkungen
Personalaufwand
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Vorbereitung u. Bereitstellung d. Berichte für HBM |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
0,50 |
33.937 |
34.616 |
35.308 |
36.014 |
36.734 |
|
|
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
0,17 |
8.235 |
8.399 |
8.567 |
8.739 |
8.913 |
SUMME |
|
|
|
42.171 |
43.015 |
43.875 |
44.753 |
45.648 |
|
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
GESAMTSUMME |
|
42.171 |
43.015 |
43.875 |
44.753 |
45.648 |
|
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
VBÄ GESAMT |
|
0,67 |
0,67 |
0,67 |
0,67 |
0,67 |
Für die zweimal jährlich stattfindende Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister werden insgesamt im BMASK 0,5 VBÄ mit der Einstufung v1/3 sowie 0,17 VBÄ mit der Einstufung v2/3 benötigt.
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand |
Bund |
14.760 |
15.055 |
15.356 |
15.663 |
15.977 |
Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Refundierung PV-Träger an HVB wegen Monitoring |
Bund |
1 |
216.513,67 |
216.514 |
|
|
|
|
|
|
1 |
89.626,50 |
|
89.627 |
89.627 |
89.627 |
89.627 |
SUMME |
|
|
|
216.514 |
89.627 |
89.627 |
89.627 |
89.627 |
Refundierung KV-Träger an HVB wegen Monitoring |
Sozialversicherungsträger |
1 |
425.960,13 |
425.960 |
|
|
|
|
|
|
1 |
176.327,50 |
|
176.328 |
176.328 |
176.328 |
176.328 |
SUMME |
|
|
|
425.960 |
176.328 |
176.328 |
176.328 |
176.328 |
Minderausgaben aufgrund Beitragsanrechnung |
Bund |
1 |
‑9.911,00 |
|
‑9.911 |
|
|
|
|
|
1 |
‑30.476,00 |
|
|
‑30.476 |
|
|
|
|
1 |
‑51.761,00 |
|
|
|
‑51.761 |
|
|
|
1 |
‑73.791,00 |
|
|
|
|
‑73.791 |
SUMME |
|
|
|
|
‑9.911 |
‑30.476 |
‑51.761 |
‑73.791 |
Minderausgaben aufgrund Kontoerstgutschrift |
Bund |
1 |
‑650.858,00 |
|
‑650.858 |
|
|
|
|
|
1 |
‑1.326.644,00 |
|
|
‑1.326.644 |
|
|
|
|
1 |
‑1.915.213,00 |
|
|
|
‑1.915.213 |
|
|
|
1 |
‑2.295.411,00 |
|
|
|
|
‑2.295.411 |
SUMME |
|
|
|
|
‑650.858 |
‑1.326.644 |
‑1.915.213 |
‑2.295.411 |
Minderausgaben aus Regress von Rehabgeld |
Bund |
1 |
‑500.000,00 |
|
‑500.000 |
‑500.000 |
‑500.000 |
|
|
|
1 |
‑500.000,00 |
|
|
|
|
‑500.000 |
SUMME |
|
|
|
|
‑500.000 |
‑500.000 |
‑500.000 |
‑500.000 |
Minderausgaben wegen Aufschubbonus |
Bund |
1 |
‑24.991.434,00 |
|
‑24.991.434 |
|
|
|
|
|
1 |
‑22.464.702,00 |
|
|
‑22.464.702 |
|
|
|
|
1 |
‑19.937.970,00 |
|
|
|
‑19.937.970 |
|
|
|
1 |
‑17.411.238,00 |
|
|
|
|
‑17.411.238 |
SUMME |
|
|
|
|
‑24.991.434 |
‑22.464.702 |
‑19.937.970 |
‑17.411.238 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
642.474 |
‑25.886.249 |
‑24.055.868 |
‑22.138.990 |
‑20.014.486 |
|
Davon Bund |
|
|
216.514 |
‑26.062.577 |
‑24.232.196 |
‑22.315.318 |
‑20.190.814 |
|
Davon Sozialversicherungsträger |
|
|
425.960 |
176.328 |
176.328 |
176.328 |
176.328 |
Refundierungskosten an HVB durch PV-Träger und KV-Träger nach Verbandsbeitragsschlüssel. Zu "Mehraufwand des Hauptverbandes im Rahmen des Beschäftigungs-und Pensionsmonitoring": Im Jahr 2014 fallen zu den laufenden Aufwendungen in Höhe von € 265.954,- noch einmalige Konzeptionsaufwendungen in Höhe von € 376.519,80 an, wodurch sich ein Gesamtaufwand von € 642.473,80 ergibt. Für die Folgejahre 2015 bis 2018 fallen laufende Aufwendungen in Höhe von jeweils rund € 266 Tsd. beim Hauptverband an.
(Quelle: Angaben des Hauptverbands, Konzeptionsphase: 2 Personen EIII und 2 Personen F III für die Monate 02-06/2014, externe Kosten zwischen € 200.000 bis € 400.000; laufende Aufwendungen sind 3 E III mit gesamt 1.200h pro Kalenderjahr, 2 F III mit 200h pro Kalenderjahr, externe Kosten € 100.000 bis € 200.000).
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.