Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verhinderung von Mehraufwendungen bei PV-Trägern und des Bundes beim besonderen Steigerungsbeitrag welche infolge der doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung entstehen.

-       Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt

-       Schaffung einer Regressmöglichkeit für Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension

-       Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.

-       Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).

-       Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension (§ 261c Abs. 1 ASVG, § 143a Abs. 1 GSVG, § 134a Abs. 1 BSVG, § 5 Abs.4 erster Satz APG).

-       Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).

-       Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).

-       Einführung eines Beschäftigungs- und Pensions-Monitorings durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 79c ASVG)

-       Vorbereitung und Bereitstellung der Berichte für den Hrn. Bundesminister im Rahmen des Pensions-Monitorings

-       Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund der geplanten Regelungen im Sozialversicherungsänderungsgesetz 2014 (SVÄG 2014) kommt es für die Pensionsversicherungsträger zu einer Minderung der Ausgaben und Aufwendungen in den Bereichen "Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension, Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014" einerseits und zu zusätzlichen Einnahmen "Einnahmen aus Regress bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld" andererseits.

 

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑274

26.005

24.173

22.255

20.129

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

‑426

‑176

‑176

‑176

‑176

Nettofinanzierung Gesamt

‑700

25.829

23.997

22.079

19.953

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2014

2015

2016

2017

2018

Minderausgaben durch 3 Monate längere Beschäftigung und Mehraufwand der PV-Träger durch Bonuserhöhung auf 5,2 % und 3 Monate späterem Pensionsantritt (in €, saldiert)

0

‑24.991.434

‑22.464.702

‑19.937.970

‑17.411.238

Verminderte Ausgaben aufgrund Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen PV bei Höherversicherung (in €)

0

‑9.911

‑30.476

‑51.761

‑73.791

Minderausgaben beim Bund aus Regress bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (in €)

0

‑500.000

‑500.000

‑500.000

‑500.000

Verminderte Ausgaben der PV-Träger aufgrund Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit am 1.1.2014

0

‑650.858

‑1.326.644

‑1.915.213

‑2.295.412

Mehraufwand der PV-Träger/Bund aufgrund Refundierung an HVB für Beschäftigungs- und Pensionsmonitoring nach Verbandsbeitragsschlüssel

216.513

89.626

89.626

89.626

89.626

Mehraufwand der KV-Träger/SV aufgrund Refundierung an HVB für Beschäftigungs- und Pensionsmonitoring nach Verbandsbeitragsschlüssel, wobei der Mehraufwand durch die KV-Träger selbst getragen wird.

425.960

176.327

176.327

176.327

176.327

Personalmehraufwand des BMASK aufgrund Datenzusammen- und Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister im Zusammenhang mit Pensions-Monitoring

60.596

61.808

63.044

64.305

65.591

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bundes-Seniorengesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 - SVÄG 2014)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung des staatlichen Pensionssystems für die Sozialversicherten." der Untergliederung 22 Sozialversicherung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. Diese beziehen sich in erster Linie auf Fragen der Invaliditätspension sowie auf die Kontoerstgutschrift.

Darüber hinaus sollen einige Vorhaben laut Regierungsprogramm umgesetzt werden: Pensionsmonitoring und Aufschubbonus.

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt sind.

Keine Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub ("Aufschubbonus") der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension.

Keine Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

Keine Normierung, dass sich der Antrag auf Invaliditätspension im Fall mangelnder Mitwirkung bei der Feststellung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in einen Antrag auf Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) wandelt.

Keine Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verhinderung von Mehraufwendungen bei PV-Trägern und des Bundes beim besonderen Steigerungsbeitrag welche infolge der doppelten Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung entstehen.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entwicklung der Kosten für die Höherversicherung ohne Tätigkeitwerden:

2014: € 3,5 Mio.

2015: € 3,63 Mio.

2016: € 3,76 Mio.

2017: € 3,89 Mio.

2018: € 4,02 Mio.

Ausgaben der Pensionsversicherung und damit im Wege der Ausfallhaftung des Bundes in Euro für die Jahre:

2015: € 3,62 Mio.

2016: € 3,72 Mio.

2017: € 3,83 Mio.

2018: € 3,94 Mio.

 

Ziel 2: Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Erhöhung des Leistungszuschlags von 4,2% auf 5,1% bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension kommt es durch die Anreizwirkung zu Beitragsmehreinnahmen infolge späteren Pensionsantritts und höheren Leistungen bei kürzerer Laufzeit der Leistungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höhe der Bonifikation liegt bei 4,2% und der Pensionsantritt wird durchschnittlich um 11 Monate aufgeschoben.

Bis 2018 ergeben sich kumulierte Einsparungen für den Bund iHv € 84,8 Mio. aufgrund der Erhöhung der Bonifikation von 4,2% auf 5,1% und des Aufschubs des Pensionsantritts um 14 Monate.

 

Ziel 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension

 

Beschreibung des Ziels:

In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungsträger in gleicher Höhe.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Einnahmen aus dem Titel Regressverfahren für die Träger der Pensionsversicherung.

Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen. Die jährlichen Einnahmen der Pensionsversicherung, die den Bund in gleicher Höhe entlasten, werden auf maximal 500.000 € für jedes Jahr (2015 bis 2019) geschätzt.

 

Ziel 4: Unterbindung einer ungerechtfertigten Leistungsverbesserung im Rahmen der Kontoerstgutschrift bei jenen Personen, die am 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen haben.

 

Beschreibung des Ziels:

Um eine ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne Tätigkeitwerden:

2015: € 75,68 Mio.

2016: € 154,26 Mio.

2017: € 222,70 Mio.

2018: € 266,91 Mio.

Die Grundgesamtheit beläuft sich auf rund 37.200 Personen, welche durch diese Maßnahme potentiell betroffen sein könnten.

Entwicklung der Kosten für die Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Inkrafttreten:

2015: € 75,03 Mio.

2016: € 152,93 Mio.

2017: € 220,78 Mio.

2018: € 264,61 Mio.

 

Ziel 5: Harmonisierung der Berechnung des Rehabilitationsgeldes mit Berechnung des Krankengeldes.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen.

Das Rehabilitationsgeld wird zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung bei der Höherversicherung, wenn diese Beiträge (bzw. ihre Grundlagen) im Pensionskonto berücksichtigt werden (§ 248a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung in der Höherversicherung, wenn diese bereits im Pensionskonto berücksichtigt werden, kommt es zur Beseitigung einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge.

Mit dieser Maßnahme werden Mehraufwendungen der Pensionsversicherungsträger und damit des Bundes beim besonderen Steigerungsbetrag infolge der doppelten Berücksichtigung verhindert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Erhöhung des Leistungszuschlags bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension (§ 261c Abs. 1 ASVG, § 143a Abs. 1 GSVG, § 134a Abs. 1 BSVG, § 5 Abs.4 erster Satz APG).

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Erhöhung des Leistungszuschlags von 4,2% auf 5,1% bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension kommt es durch die Anreizwirkung zu Beitragsmehreinnahmen infolge späteren Pensionsantritts und höheren Leistungen bei kürzerer Laufzeit der Leistungen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 332 Abs. 1a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

In der alten Rechtslage bestand für die Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf befristete Invaliditätspension die Möglichkeit des Regresses. In der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage besteht durch ein Redaktionsversehen keine Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger, der den Trägern der Krankenversicherung aber die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld zu ersetzen hat. Das Recht auf Regressierbarkeit haben die Träger der Krankenversicherung, allerdings ist nicht vorgesehen, dass die im Wege des Regresses eingenommenen Beträge den Trägern der Pensionsversicherung zu erstatten sind. Der frühere Zustand soll wiederhergestellt werden und ein drohender Einnahmenentfall für die Träger der Pensionsversicherung und damit in gleicher Höhe für den Bund verhindert werden. Gleichzeitig kommt es zu Mindereinnahmen der Krankenversicherungs-träger in gleicher Höhe.

Da Regressverfahren eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist frühestens im Jahr 2015 mit Einnahmen aus diesem Titel zu rechnen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Kontoerstgutschrift bei Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 (=in Höhe der Invaliditätspension - IP/Berufsunfähigkeitspension - BUP/Erwerbsunfähigkeitspension - EUP): Höhe der Pension bei neuerlichem Pensionsantrag (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG).

Beschreibung der Maßnahme:

Jenen Personen, die zum 1. Jänner 2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen, soll als Kontoerstgutschrift die Höhe dieser Pension gutgeschrieben werden. Nach Wegfall dieser Leistung würden laut derzeitigem Recht bei erneutem Antritt einer Invaliditätspension sowohl Rehabilitations- als auch Umschulungsgeld in die Berechnung einfließen und außerdem eventuell noch einmal Hinzurechnungsmonate gewährt werden. Um diese ungerechtfertigte Leistungsverbesserung in Einzelfällen zu verhindern, soll bei erneutem Pensionsantritt (egal welcher Pensionsart) der Pensionskontowert (ohne Zu- oder Abschläge) als Pension gelten.

Die Maßnahme verhindert ungerechtfertigte Leistungsmehraufwendungen bei den Pensionsversicherungsträgern und damit in gleicher Höhe beim Bund.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Einführung eines Beschäftigungs- und Pensions-Monitorings durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 79c ASVG)

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß dem Regierungsprogramm wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beauftragt, bereits ab der Jahresmitte 2014 ein halbjährliches Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring durchzuführen.

Das Monitoring umfasst neben einem Frühpensions- und Arbeitsmarkt-Monitoring die Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie ein Maßnahmen-Monitoring, um festzustellen, welchen Beitrag die gesetzten arbeitsmarkt- und pensionsreformatorischen Maßnahmen zur Zielerreichung geleistet haben.

Unter "Beschäftigungsquote" wird der Anteil der Erwerbstätigen - basierend auf den Daten des Hauptverbandes - an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt Statistik Österreich verstanden. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigen (gemäß Abgrenzung des Hauptverbandes, einschließlich der Beamt/inn/en und ohne geringfügig Beschäftigte) und alle selbständig Erwerbstätigen (auf Basis des Hauptverbandes nach der Abgrenzung im Datawarehouse des Arbeitsmarktservice). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Jahresdurchschnittsbetrachtung. Die Quoten werden aber auch unterjährig online durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

Als Basis gelten folgende Beschäftigungsquoten für das Jahr 2012:

Männer 55 bis 59 Jahre 67,6 %;

Männer 60 bis 64 Jahre 21,4 %;

Frauen 55 bis 59 Jahre 47,8 %.

Hingegen ist unter der "Älterenquote" die Anzahl der älteren DienstnehmerInnen im Betrieb (gegliedert nach Altersgruppen) im Verhältnis zu allen Dienstnehmer/inne/n des Betriebes zu verstehen.

Die Arbeitslosenquote nach § 79c Abs. 2 Z 3 ASVG basiert auf den Registerdaten des Hauptverbandes und des Arbeitsmarktservice.

Im Rahmen eines echten transparenten Frühpensions-Monitorings ist u. a. eine getrennte Betrachtungsweise nach Geschlecht, Altersgruppen (bis 50, 50-54, 55-59, 60-64) und Pensionsformen vorzunehmen. Auch die Rehabilitations- und Umschulungsgeld-BezieherInnen sind gesondert auszuweisen.

Zeigt das halbjährliche Monitoring der einzelnen Maßnahmen der letzten Jahre (zum Beispiel Reform der Invaliditätspension, Anhebung der Altersgrenzen für den Tätigkeitsschutz), dass die erwarteten Effekte nicht erreicht werden, so erfolgt eine ursachenspezifische Intervention. Im Zusammenhang mit den Veränderungen der Invaliditätspensionsregelungen soll das Monitoring darüber hinaus feststellen, inwieweit krankheitsbedingte Ursachen und regionale Unterschiede Auswirkungen auf die Zielerreichung haben.

Die Monitoring-Ergebnisse sind in ihrer Entwicklung den Vorperioden einschließlich des Jahres 2013 gegenüber zu stellen.

Als Grundlage zur Feststellung des branchenbezogenen Anteils älterer Beschäftigter ab 55 sowie ab 60 Jahren soll in Umsetzung des Regierungsprogramms ein Beschäftigungs-Monitoring vorgesehen werden. Dadurch sollen entsprechende Informationen über die Ausgangslage und Entwicklung der Beschäftigung älterer DienstnehmerInnen, gegliedert nach Branchen sowie innerhalb der Branchen nach Unternehmensgröße ab 25 Beschäftigten und nach Geschlecht, bereitgestellt werden. Welche Betriebe einem Unternehmen zuzurechnen sind, wird anhand der Unternehmenskennzahl zu beurteilen sein. Maßgeblich für die Feststellung soll die jeweilige jahresdurchschnittliche Beschäftigung sein. Die vorgeschlagene Regelung soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit, ältere DienstnehmerInnen in Beschäftigung zu halten und bei Verlust ihres Arbeitsplatzes wieder in Beschäftigung zu bringen, verstärken. Nicht zuletzt soll sie eine fundierte politische Diskussion und sachgerechte Entscheidung über die ab dem Jahr 2016 bzw. 2017 geplanten Bonus- bzw. Malus-Regelungen ermöglichen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine exakte Möglichkeiten zur Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie um festzustellen, ob mit den gesetzten pensionsreformatorischen Maßnahmen die erwünschten Ziele erreicht werden.

Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie ein Maßnahmen-Monitoring, um festzustellen, ob mit den gesetzten pensionsreformatorischen Maßnahmen die erwünschten Ziele erreicht wurden.

 

Maßnahme 6: Vorbereitung und Bereitstellung der Berichte für den Hrn. Bundesminister im Rahmen des Pensions-Monitorings

Beschreibung der Maßnahme:

Zweimal jährlich sind durch die Sektion II des BMASK die vom Hauptverband gelieferten Daten zu evaluieren und jeweils ein Bericht für den Hrn. Bundesminister zum Thema Pensionsmonitoring vorzubereiten.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Gleichstellung der Berechnung des Rehabilitationsgelds mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds (§ 143a ASVG).

Beschreibung der Maßnahme:

Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Bislang waren nur dem Rehabilitationsgeld unmittelbar vorangehende Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges anzurechnen, wobei nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in vielen Fällen noch Entgeltfortzahlung gebührt.

Durch die bisherige Regelung begann die Zählung der Tage für die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Krankengeldbezuges und somit erst wesentlich später zu laufen.

Damit konnte der Fall eintreten, dass Krankengeld bereits in erhöhtem Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage gebührte, das Rehabilitationsgeld jedoch noch in der bis zum 42. Tag gebührenden, niedrigeren Höhe. In diesem Fall ruht nach § 143a Abs. 3 zweiter Satz ASVG das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; die Differenz wird als Krankengeld ausgezahlt.

Dies ist für die Versicherten insofern nachteilig, als damit weiterhin Krankengeld in geringer Höhe bezogen wird und dieser Bezug auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nach § 139 ASVG anzurechnen ist.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung ist ein unmittelbar vorangehender Krankengeldanspruch anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld de facto zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

42

43

44

45

46

Betrieblicher Sachaufwand

15

15

15

16

16

Transferaufwand

217

‑26.063

‑24.232

‑22.315

‑20.191

Aufwendungen gesamt

274

‑26.005

‑24.173

‑22.254

‑20.129

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

0,67

0,67

0,67

0,67

0,67

 

Personalaufwand: Für die zweimal jährlich stattfindende Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister werden insgesamt im BMASK 0,5 VBÄ mit der Einstufung v1/3 sowie 0,17 VBÄ mit der Einstufung v2/3 benötigt.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich direkt aus den Personalaufwendungen einer Maßnahme und wird im Finanzielle-Auswirkungen-Rechner direkt beim Personalaufwand berechnet.

 

Transferaufwand: Die Einsparungen ab 2015 setzen sich insbesondere aus Minderausgaben aufgrund des späteren Pensionsantritts sowie bei der Kontoerstgutschrift zusammen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Transferaufwand

426

176

176

176

176

Aufwendungen gesamt

426

176

176

176

176

 

Transferkosten: Die beim Hauptverband jährlich anfallenden Aufwendungen werden diesem durch die KV-Träger auf Basis des Verbandsbeitragsschlüssels refundiert.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Maßnahme "Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt" beläuft sich auf 7.800 Fälle.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Maßnahme "Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt" beläuft sich auf 7.800 Fälle.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

274

148

149

150

152

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

26.152

24.322

22.405

20.280

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

gem. BFRG/BFG

22.01.01 Bundesbeitrag PVA, variabel

 

207

90

90

89

90

gem. BFRG/BFG

21.01.01 Zentralleitung

 

67

58

59

61

62

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Aufwendungen erfolgt im BMASK in der UG 21 und UG 22.

 

Zu "Mehraufwand des Hauptverbandes im Rahmen des Beschäftigungs-und Pensionsmonitoring": Im Jahr 2014 fallen zu den laufenden Aufwendungen in Höhe von € 265.954,- noch einmalige Konzeptionsaufwendungen in Höhe von € 376.519,80 an, wodurch sich ein Gesamtaufwand von € 642.473,80 ergibt. Für die Folgejahre 2015 bis 2018 fallen laufende Aufwendungen in Höhe von jeweils rund € 266 Tsd. beim Hauptverband an. Die beim Hauptverband jährlich anfallenden Aufwendungen werden diesem durch die PV- und KV-Träger auf Basis des Verbandsbeitragsschlüssels refundiert.

 

Die reduzierten Auszahlungen in der UG 22 resultieren aus der Maßnahme Anreizwirkung zum späteren Pensionsantritt ("Aufschubbonus").

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Vorbereitung u. Bereitstellung d. Berichte für HBM

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

0,50

33.937

34.616

35.308

36.014

36.734

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,17

8.235

8.399

8.567

8.739

8.913

SUMME

 

 

 

42.171

43.015

43.875

44.753

45.648

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

42.171

43.015

43.875

44.753

45.648

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

0,67

0,67

0,67

0,67

0,67

 

Für die zweimal jährlich stattfindende Berichterstellung für den Hrn. Bundesminister werden insgesamt im BMASK 0,5 VBÄ mit der Einstufung v1/3 sowie 0,17 VBÄ mit der Einstufung v2/3 benötigt.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

14.760

15.055

15.356

15.663

15.977

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Refundierung PV-Träger an HVB wegen Monitoring

Bund

1

216.513,67

216.514

 

 

 

 

 

 

1

89.626,50

 

89.627

89.627

89.627

89.627

SUMME

 

 

 

216.514

89.627

89.627

89.627

89.627

Refundierung KV-Träger an HVB wegen Monitoring

Sozial­versicherungs­träger

1

425.960,13

425.960

 

 

 

 

 

 

1

176.327,50

 

176.328

176.328

176.328

176.328

SUMME

 

 

 

425.960

176.328

176.328

176.328

176.328

Minderausgaben aufgrund Beitragsanrechnung

Bund

1

‑9.911,00

 

‑9.911

 

 

 

 

 

1

‑30.476,00

 

 

‑30.476

 

 

 

 

1

‑51.761,00

 

 

 

‑51.761

 

 

 

1

‑73.791,00

 

 

 

 

‑73.791

SUMME

 

 

 

 

‑9.911

‑30.476

‑51.761

‑73.791

Minderausgaben aufgrund Kontoerstgutschrift

Bund

1

‑650.858,00

 

‑650.858

 

 

 

 

 

1

‑1.326.644,00

 

 

‑1.326.644

 

 

 

 

1

‑1.915.213,00

 

 

 

‑1.915.213

 

 

 

1

‑2.295.411,00

 

 

 

 

‑2.295.411

SUMME

 

 

 

 

‑650.858

‑1.326.644

‑1.915.213

‑2.295.411

Minderausgaben aus Regress von Rehabgeld

Bund

1

‑500.000,00

 

‑500.000

‑500.000

‑500.000

 

 

 

1

‑500.000,00

 

 

 

 

‑500.000

SUMME

 

 

 

 

‑500.000

‑500.000

‑500.000

‑500.000

Minderausgaben wegen Aufschubbonus

Bund

1

‑24.991.434,00

 

‑24.991.434

 

 

 

 

 

1

‑22.464.702,00

 

 

‑22.464.702

 

 

 

 

1

‑19.937.970,00

 

 

 

‑19.937.970

 

 

 

1

‑17.411.238,00

 

 

 

 

‑17.411.238

SUMME

 

 

 

 

‑24.991.434

‑22.464.702

‑19.937.970

‑17.411.238

GESAMTSUMME

 

 

 

642.474

‑25.886.249

‑24.055.868

‑22.138.990

‑20.014.486

 

Davon Bund

 

 

216.514

‑26.062.577

‑24.232.196

‑22.315.318

‑20.190.814

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

425.960

176.328

176.328

176.328

176.328

 

Refundierungskosten an HVB durch PV-Träger und KV-Träger nach Verbandsbeitragsschlüssel. Zu "Mehraufwand des Hauptverbandes im Rahmen des Beschäftigungs-und Pensionsmonitoring": Im Jahr 2014 fallen zu den laufenden Aufwendungen in Höhe von € 265.954,- noch einmalige Konzeptionsaufwendungen in Höhe von € 376.519,80 an, wodurch sich ein Gesamtaufwand von € 642.473,80 ergibt. Für die Folgejahre 2015 bis 2018 fallen laufende Aufwendungen in Höhe von jeweils rund € 266 Tsd. beim Hauptverband an.

(Quelle: Angaben des Hauptverbands, Konzeptionsphase: 2 Personen EIII und 2 Personen F III für die Monate 02-06/2014, externe Kosten zwischen € 200.000 bis € 400.000; laufende Aufwendungen sind 3 E III mit gesamt 1.200h pro Kalenderjahr, 2 F III mit 200h pro Kalenderjahr, externe Kosten € 100.000 bis € 200.000).

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.