Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, und der damit verbundenen Auflösung der Bezirksschulräte wird eine Behördenebene wegfallen und werden die Aufgaben der Bezirksschulräte in Zukunft von den Landesschulräten wahrzunehmen sein. Dies erfordert eine umfassende Adaptierung des Schulrechtsbestandes. Überall dort, wo derzeit der Bezirksschulrat als Behörde mit Aufgaben betraut ist, muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass ab dem 1. August 2014 der Landesschulrat diesen ersetzt oder erforderlichenfalls auch eine andere zweckmäßige Lösung getroffen wird.

Die gegenständliche Sammelnovelle soll zum Anlass genommen werden, weitere vor allem redaktionelle Anpassungen im Schulrechtsbestand vorzunehmen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen im Bundes-Schulaufsichtsgesetz, im Schulorganisationsgesetz und im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. a und b B-VG,

-       hinsichtlich § 16 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG und

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Art. 2 Z 14 (§ 27a SchOG) des Entwurfes unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick darauf, dass für die Erlassung der Landesausführungsgesetze keine Frist gesetzt wird, nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 25 B-SchAufsG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Bundes-Schulaufsichtsgesetz entsprochen werden.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2 lit. b Z 3 und 4 B-SchAufsG):

Hier erfolgen redaktionelle Richtigstellungen der Satzzeichen.

Zu Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 7 B-SchAufsG):

§ 22 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 ermöglicht im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksschulräte die Vornahme von unbefristeten Betrauungen und Ernennungen von ehemals befristet betrauten Bezirksschulinspektorinnen und -inspektoren. § 22 tritt mit 1. August 2014 in Kraft, was für die Vornahme von entsprechenden Vollzugsakten zu spät ist. Durch die Änderungen in der Inkrafttretensbestimmung des § 24 Abs. 7 Z 2a und 3 soll § 22 mit 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 8 B-SchAufsG):

Der neue Abs. 8 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist entsprechend dem Inkrafttreten des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 2 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1, 12, 14, 15, 16 (§ 5 Abs. 2 Z 2, § 128a Abs. 1, § 128a Abs. 5, § 128b, § 128c Abs. 9 SchOG):

Hier handelt es sich um redaktionelle Richtigstellungen von Zitaten.

Zu Z 2, 3, 4 und 16 (§ 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 128c Abs. 3 SchOG):

Hier erfolgen redaktionelle sprachliche Korrekturen.

Zu Z 5 und 6 (§ 8e Abs. 1 und 3):

Die in § 8e an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen eingerichteten Sprachförderkurse für Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 befristet. Infolge ihrer Bewährung sollen die Sprachförderkurse auch in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 fortgesetzt werden können.

Zu Z 7 (§§ 12 Abs. 3, 18a, 21e und 31 SchOG):

Diese Bestimmungen sehen jeweils ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates (Kollegium) in Angelegenheiten der Organisationsform öffentlicher Volksschulen, Hauptschulen, Neuer Mittelschulen und Polytechnischer Schulen vor. Dieses Anhörungsrecht soll künftig von den Landesschulräten (Kollegien) wahrgenommen werden.

Zu Z 8 (§§ 14 Abs. 1, 21, 21h, 33 SchOG):

Diese Bestimmungen sehen jeweils ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates in Angelegenheiten der Klassenschülerzahl öffentlicher Volksschulen, Hauptschulen, Neuer Mittelschulen und Polytechnischer Schulen vor. Dieses Anhörungsrecht, das nach dzt. geltender Rechtslage auch dem Landesschulrat zukommt, soll künftig ersatzlos entfallen.

Zu Z 9 (§ 27a Abs. 2 SchOG):

§ 27a regelt die Sonderpädagogischen Zentren (SPZ). Es sind dies ausgewählte Sonderschulen, welche die Aufgabe haben, in allgemeinen Schulen integrativ unterrichtete Kinder, deren Erziehungsberechtigten sowie die Lehrerinnen und Lehrer an diesen Schulen durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen zu unterstützen. Die Bestimmung dieser Sonderschulen zu Sonderpädagogischen Zentren erfolgte bislang durch den Bezirksschulrat und soll künftig durch den Landesschulrat erfolgen. Lediglich bei der Frage, ob die Aufgaben des SPZ vom Landesschulrat selbst wahrgenommen werden, soll nicht so sehr vom (regionalen) Bestand geeigneter Sonderschulen ausgegangen werden, sondern sollen grundsätzlich Überlegungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit allgemein im Vordergrund stehen.

Zu Z 10 und 11 (§ 37 Abs. 4, § 40 Abs. 6 SchOG):

Das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie als Sonderform der Allgemein bildenden höheren Schule existiert nicht mehr. Der letzte Klassenzug hat mit dem Schuljahr 2011/12 geendet. Die genannten Bestimmungen haben daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 13 (§ 128a Abs. 3 SchOG):

§ 128a regelt die Schulraumüberlassung an Bundesschulen. Gemäß Abs. 3 ist bei Schulraumüberlassungen für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 nicht ein angemessenes Entgelt, sondern lediglich ein den Mehraufwand deckender Kostenbeitrag einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 sieht für Überlassungen gegen jederzeitigen Widerruf vor, dass diese auch unentgeltlich erfolgen können. Der neue, dem § 128a Abs. 3 hinzuzufügende Satz soll klarstellen, dass keine inhaltliche Konkurrenz zwischen diesen Bestimmungen besteht. Entscheidungsträgerin oder -träger bleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese werden künftig darauf zu achten haben, ob Schulraumüberlassungen an Sportvereinigungen gegen jederzeitigen Widerruf und damit unentgeltlich oder auf bestimmte Zeit (zB ein Semester) ohne Widerrufsmöglichkeit und damit gegen Ersatz des durch die Überlassung bedingten Mehraufwandes vereinbart werden.

Zu Z 17 (§ 128c Abs. 8 SchOG):

Hier erfolgt eine sprachliche Anpassung an die Bestimmungen des Handelsrechts-Änderungsgesetzes 2005 (ordentlicher Kaufmann/Unternehmer, HGB/UGB).

Zu Z 19 (§ 131 Abs. 30 SchOG):

Abs. 30 des § 131 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Entsprechend dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 ist jedenfalls für die Auflösung der Bezirksschulräte, aber auch für die sonstigen Änderungen im Schulorganisationsgesetz als Inkrafttretenszeitpunkt der 1. August 2014 vorgesehen.

Der Ausführungsgesetzgebung ist keine Frist gesetzt, die Landesgesetze sind mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

Zu Z 20 (§ 133 Abs. 1 und 2 SchOG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Schulorganisationsgesetz entsprochen werden.

 

Zu Art. 3 (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Zu Z 1 (Art. V Z 1 lit. d der 5. SchOG-Nov.):

Hier erfolgt die redaktionelle Richtigstellung der Schulbezeichnung des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung (früher: Bundes-Taubstummeninstitut).

Zu Z 2 (Art. V Z 1 lit. e und Z 2 lit. e der 5. SchOG-Nov.):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch in der 5. SchOG-Novelle entsprochen werden, in welcher die Ressortbezeichnung noch „Unterricht, Kunst und Sport“ lautet.

Zu Z 3 (Art. VII Abs. 1b der 5. SchOG-Nov.):

Art. VII Abs. 1b regelt das Inkrafttreten der Änderung der 5. SchOG-Novelle mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt..

 

Zu Art. 4 (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Zu Z 1, 2, 3, 4 (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 2, 5 und 6):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz entsprochen werden. In § 5 kann, so wie dies in anderen Schulgesetzen auch der Fall ist, auf den „zuständigen“ Bundesminister abgestellt werden, der sich dann je nach Regelungsgegenstand aus der Vollzugsbestimmung (§ 36) ergibt.

Zu Z 5 (§ 31a Abs. 1 lufBSchG):

Hier handelt es sich um die redaktionelle Richtigstellung eines Zitates.

Zu Z 6 (§ 31a Abs. 3 lufBSchG):

§ 31a regelt die Schulraumüberlassung an Bundesschulen. Gemäß Abs. 3 ist bei Schulraumüberlassungen für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 nicht ein angemessenes Entgelt, sondern lediglich ein den Mehraufwand deckender Kostenbeitrag einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 sieht für Überlassungen gegen jederzeitigen Widerruf vor, dass diese auch unentgeltlich erfolgen können. Der neue, dem § 31a Abs. 3 hinzuzufügende Satz soll klarstellen, dass keine inhaltliche Konkurrenz zwischen diesen Bestimmungen besteht. Entscheidungsträgerin oder -träger bleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter Diese werden künftig darauf zu achten haben, ob Schulraumüberlassungen an Sportvereinigungen gegen jederzeitigen Widerruf und damit unentgeltlich oder auf bestimmte Zeit (zB ein Semester) ohne Widerrufsmöglichkeit und damit gegen Ersatz des durch die Überlassung bedingten Mehraufwandes vereinbart werden.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 6 lufBSchG):

Der neue Abs. 6 regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

 

Zu Art. 5 (Schulunterrichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 6a SchUG):

Hier erfolgt eine redaktionelle Korrektur (Entfall eines unrichtig gesetzten Satzzeichens).

Zu Z 2 (§ 13a Abs. 1 SchUG):

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, wurde flächendeckend im Schulrechtsbestand der Begriff „zuständige Behörde“ eingeführt. Um diesem einheitlichen Erscheinungsbild zu entsprechen und um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen soll auch in der gegenständlichen Norm eine entsprechende redaktionelle Adaptierung vorgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 4 lit. a SchUG):

§ 17 Abs. 4 regelt, ob und in welchem Ausmaß Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten sind. Die Entscheidung darüber wird in Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, dem Landeschulrat übertragen.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 2 SchUG):

In diesem Absatz soll die falsche Interpunktion richtig gestellt werden.

Zu Z 5 (§ 25 Abs. 8 SchUG):

Die hier vorgesehene redaktionelle Adaption ergänzt das fehlende Personalpronomen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 1 SchUG):

Der im letzten Satz des Absatzes beinhaltete Verweis ist falsch und soll durch eine redaktionelle Adaptierung richtig gestellt werden.

Zu Z 7 (§ 31a Abs. 2 SchUG):

Hier wird eine redaktionelle sprachliche Richtigstellung vorgenommen.

Zu Z 8 (§ 33 Abs. 7 SchUG):

§ 33 Abs. 7 regelt, dass wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schülerin bzw. Schüler einer Schule zu sein, die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz der Schülerin bzw. die Schüler zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen hat, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat. In Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, wird diese Aufgabe dem Landesschulrat übertragen.

Zu Z 9 (§ 41a Abs. 1 SchUG):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung eines Verweises.

Zu Z 10 und 13 (§ 41a Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 83 Abs. 1):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“ und erhält das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Ressortbezeichnung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“. Diesen Bezeichnungsänderungen soll auch im Schulunterrichtsgesetz entsprochen werden.

Zu Z 11 und 12 (§ 47 Abs. 4, § 48 SchUG):

Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, wurde durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, ersetzt. In den gegenständlichen Normen sollen entsprechende redaktionelle Adaptierungen vorgenommen werden..

Zu Z 14 (§ 71 Abs. 4 SchUG):

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, wurde das Provisorialverfahren (Widerspruch) in § 71 normiert. Hier soll eine entsprechende redaktionelle Anpassung erfolgen und der „Berufungswerber“ in „Widerspruchswerber“ unbenannt werden.

Zu Z 15 (§ 82 Abs. 5y SchUG):

Abs. 5y des § 82 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Entsprechend dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 ist jedenfalls für die Auflösung der Bezirksschulräte, aber auch für die sonstigen Änderungen im Schulunterrichtsgesetz als Inkrafttretenszeitpunkt der 1. August 2014 vorgesehen.

Zu Z 16 (§ 82b Abs. 2 SchUG):

§ 82b beinhaltet das Übergangsrecht zum 8. Abschnitt (abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen). Hier soll lediglich eine redaktionelle sprachliche Richtigstellung erfolgen.

 

Zu Art. 6 (Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 BAfL-G):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung noch „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ lautet.

Zu Z 2 und 3 (§ 10 Abs. 3 und § 10a Abs. 1 BAfL-G):

Hier erfolgen redaktionelle Anpassungen (sprachliche Richtigstellung, Zitatanpassung).

Zu Z 4 (§ 10a Abs. 3 BAfL-G):

§ 10a regelt die Schulraumüberlassung an Bundesschulen. Gemäß Abs. 3 ist bei Schulraumüberlassungen für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 nicht ein angemessenes Entgelt, sondern lediglich ein den Mehraufwand deckender Kostenbeitrag einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 sieht für Überlassungen gegen jederzeitigen Widerruf vor, dass diese auch unentgeltlich erfolgen können. Der neue, dem § 10a Abs. 3 hinzuzufügende Satz soll klarstellen, dass keine inhaltliche Konkurrenz zwischen diesen Bestimmungen besteht. Entscheidungsträgerin oder -träger bleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese werden künftig darauf zu achten haben, ob Schulraumüberlassungen an Sportvereinigungen gegen jederzeitigen Widerruf und damit unentgeltlich oder auf bestimmte Zeit (zB ein Semester) ohne Widerrufsmöglichkeit und damit gegen Ersatz des durch die Überlassung bedingten Mehraufwandes vereinbart werden.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 6 BAfL-G):

Der neue Abs. 6 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 7 (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 3 MindSchG Bgld):

Bezirksschulinspektorinnen und -inspektoren als Bedienstete der Schulbehörde „Bezirksschulrat“ wird es künftig nicht mehr geben. Die hier angesprochenen Inspektorinnen und Inspektoren werden ab 1. August 2014 als Schulaufsichtsorgane des Landesschulrates für Burgenland tätig.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 6 MindSchG Bgld):

Der neue Abs. 6 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. August 2014 vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 2 und 3 MindSchG Bgld):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung noch „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ lautet.

 

Zu Art. 8 (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten)

Zu Z 1 und 4 (§ 19, § 23, § 29, § 36 Abs. 2 MindSchG Ktn):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Minderheitenschulgesetz für Kärnten entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung in den §§ 19, 23 und 29 noch „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ und in § 36 Abs. 2 noch „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ lautet.

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 1 MindSchG Ktn):

Bezirksschulinspektorinnen und -inspektoren als Bedienstete der Schulbehörde „Bezirksschulrat“ wird es künftig nicht mehr geben. Die hier angesprochenen Inspektorinnen und Inspektoren werden ab 1. August 2014 als Schulaufsichtsorgane des Landesschulrates für Kärnten tätig.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2c und 2d MindSchG Ktn):

Der neue Abs. 2d regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 9 (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz)

Zu Z 1 (§§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 5 PflSchErh-GG):

Die genannten Bestimmungen sehen eine Mitwirkung des Bezirks- oder Landesschulrates bei der Bewilligung des Bauplanes bzw. der Bewilligung der Verwendung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke und bei der Festsetzung der Schulsprengel vor. Der der Landes-Ausführungsgesetzgebung zukommende Freiraum, die Mitwirkung des Bezirksschulrates oder des Landesschulrates vorzusehen, kann durch den Wegfall der Schulbehörde „Bezirksschulrat“ nicht aufrechterhalten werden. Die Beibehaltung der Mitwirkungspflicht des Landesschulrates erscheint somit unumgänglich.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 12 PflSchErh-GG):

Abs. 12 des § 19 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Entsprechend dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 ist jedenfalls für die Auflösung der Bezirksschulräte, aber auch für die sonstigen Änderungen im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz als Inkrafttretenszeitpunkt der 1. August 2014 vorgesehen.

Der Ausführungsgesetzgebung ist keine Frist gesetzt, die Landesgesetze sind mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

Zu Z 3 und 4(§ 21 Abs. 1 und 2 PflSchErh-GG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung in § 21 Abs. 1 noch „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und in § 21 Abs. 2 auch noch „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ lautet.

 

Zu Art. 10 (Schulzeitgesetz 1985)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 7 SchZG):

Hier handelt es sich um die redaktionelle Richtigstellung eines Zitates.

Zu Z 2 und 4 (§ 6, § 17 SchZG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Schulzeitgesetz 1985 entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung in § 17 noch „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ lautet. In § 6 kann, so wie dies in anderen Schulgesetzen auch der Fall ist, auf den „zuständigen“ Bundesminister abgestellt werden, der sich dann aus der Vollzugsbestimmung (§ 17) ergibt.

Zu Z 3 (§ 16a Abs. 10 SchZG):

Abs. 10 des § 16a regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 11 (Privatschulgesetz)

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und 2, § 30 PrivSchG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Privatschulgesetz entsprochen werden.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 3 und 4 PrivSchG):

Die Abs. 3 und 4 regeln die Behördenzuständigkeit unter Bezirks- und Landesschulrat sowie dem Bundesministerium und stehen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang. Es erfolgt daher eine Neufassung dieser beiden Absätze im Hinblick auf den Entfall der Schulbehörde „Bezirksschulrat“ und das Zusammentreffen der Zuständigkeiten (im Wesentlichen) beim Landesschulrat.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 7 PrivSchG):

Der neue Abs. 7 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 12 (Schulpflichtgesetz 1985)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2c SchPflG):

§ 6 Abs. 2c regelt das Verfahren bei der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife. Gegen die Feststellung, dass die Schulreife nicht vorliegt, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 75/2013 in Übereinstimmung mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die Zulässigkeit des Widerspruches normiert. Da § 6 Abs. 2c noch vom „Berufungsantrag“ spricht, ist eine redaktionelle Anpassung an das Provisorialverfahren vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 SchPflG):

§ 8 Abs. 1 und 3 regelt das Verfahren zur Feststellung bzw. Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

§ 8a Abs. 2 regelt die Verpflichtung des Bezirksschulrates, anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten.

§ 9 Abs. 6 regelt unter Abweichung von den sonst geltenden Zuständigkeiten gemäß § 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes die Zuständigkeit des Bezirksschulrates für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an allgemein bildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes.

§ 10 Abs. 2 und 3 regelt die Bewilligung bzw. deren Widerruf von Ansuchen auf Beurlaubung vom Schulbesuch zum Zweck der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb.

§ 11 Abs. 3 und 4 regelt die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sowie am häuslichen Unterricht an den Bezirksschulrat bzw. die Anordnung des Bezirksschulrates zur Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird.

§ 13 ermöglicht schulpflichtigen Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Bezirksschulrates (Abs. 1) bzw. schulpflichtigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nach Anzeige an den Bezirksschulrat (Abs. 2) die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zu erfüllen und ermächtigt den Bezirksschulrat, von einer Prüfung über den zureichenden Erfolg des Unterrichts abzusehen (Abs. 3).

Gemäß § 15 Abs. 2 hat der Bezirksschulrat im Falle einer voraussichtlich länger als ein Semester dauernden Befreiung vom Schulbesuch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule zu beraten.

In sämtlichen oben genannten Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, die Zuständigkeit des Landesschulrates festzulegen.

Zu Z 3 (§ 8a Abs. 3 SchPflG):

§ 8a regelt das Recht zum Besuch einer allgemeinen Schule von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Gemäß Abs. 3 hat der Bezirksschulrat die zur Ermöglichung des integrativen Schulbesuches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, oder – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der Maßnahmen zu beantragen. In Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, fällt es ab 1. August 2014 in den Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates, solche Maßnahmen zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 B-SchAufsG handelt, deren Durchführung beim Bundesminister für Bildung und Frauen zu beantragen.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 3):

§ 16 regelt die Erfassung schulpflichtiger Kinder durch die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich und die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Bezirksschulrat. In Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, ist die Zuständigkeit des Landesschulrates festzulegen

Zu Z 5 und 6 (§ 24 Abs. 4, § 25, § 26, § 27 SchPflG):

Das Schulpflichtgesetz 1985 enthält einen § 24a und, auf einem redaktionellen Fehler beruhend, zwei §§ 24b. Die §§ 25 bis 27 sind im Rahmen der Wiederverlautbarung durch Art. III BGBl. Nr. 76/21985 entfallen. Es soll nunmehr eine redaktionelle Anpassung der Paragraphenstruktur erfolgen (§ 24a wird § 25; § 24b idF BGBl. I Nr. 77/2013 wird § 26; § 24b idF BGBl. I Nr. 75/2013 wird § 27).

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 16 und 17 SchPflG):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung der Absatzreihung.

Zu Z 8 (§ 30 Abs. 18 SchPflG):

Der neue Abs. 6 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist entsprechend dem Inkrafttreten des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, der 1. August 2014 vorgesehen.

Zu Z 9 und 10 (§ 31 Abs. 1 und 2 SchPflG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“ und erhält das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Ressortbezeichnung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“. Diesen Bezeichnungsänderungen soll auch im Schulpflichtgesetz 1985 entsprochen werden. § 16 Abs. 3 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs regelt die Zurverfügungstellung von Datensätzen aus dem ZMR, was ab 1. Jänner 2015 in die Vollzugszuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt. Der letzte Satz des § 31 Abs. 2 tritt somit erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

Zu Art. 13 (Bildungsdokumentationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5 BildDokG):

§ 3 enthält die Anordnung, schüler- und studierendenbezogene Daten automationsunterstützt für die Evidenz der Schüler und Studierenden zu verarbeiten. In Abs. 5 wird der zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat ermächtigt, den Leiter der Bildungseinrichtung mit der Evidenthaltung taxativ genannter Daten zu betrauen und personenbezogene Daten zu verarbeiten. In Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, verbleibt die Zuständigkeit gemäß Abs. 5 beim Landesschulrat.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 BildDokG):

Diese Bestimmung enthält – unter Verweis auf § 3 Abs. 5 – die Anordnung an den zuständigen Landes- bzw. Bezirksschulrat zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“. In Übereinstimmung mit dem Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, obliegt diese Verpflichtung nunmehr dem Landesschulrat.

Zu Z 3, 4, 5, 7, 8 und 9 (§ 7a Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Z 2, § 15 Z 1, 1a, 3 und 4 BildDokG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Bildungsdokumentationsgesetz entsprochen werden. Gleichzeitig werden

-       in § 10 Abs. 2 Z 2 und in § 15 Z 3 die überholte Ressortbezeichnung „Gesundheit, Familie und Jugend“ auf „Gesundheit“ aktualisiert,

-       in § 15 die Ressortbezeichnung „Wissenschaft und Forschung“ in „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ geändert und die bislang zwischen „Wissenschaft und Forschung“ und „Wirtschaft“ getrennten Vollzugszuständigkeiten der Z 2 und 4 in Z 2 zusammengeführt und

-       in § 15 Z 4 hinsichtlich der dort verbleibenden Vollzugszuständigkeit die Ressortbezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ auf „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ aktualisiert.

Die Festlegung von Zuständigkeiten des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur in § 7a Abs. 8 kann ersatzlos entfallen, da sich die Vollzugszuständigkeit aus § 15 exakt ableiten lässt.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 15 BildDokG):

Der neue Abs. 6 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist entsprechend dem Inkrafttreten des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, der 1. August 2014 vorgesehen.

 

Zu Art. 14 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 51 Abs. 4 LDG):

§ 51 Abs. 4 regelt die (Verminderung der) Unterrichtsverpflichtung von Lehrerinnen und Lehrern, die für die Erfüllung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) durch den Bezirksschulrat herangezogen werden. Durch den Wegfall der Schulbehörde „Bezirksschulrat“ werden Aufgaben des SPZ allenfalls vom Landesschulrat wahrgenommen werden. Siehe dazu die Ausführungen zum Entwurf der SchOG-Novelle. An die Stelle des Schulbezirks tritt der politische Bezirk, sodass inhaltlich (Verminderung der Lehrverpflichtung in Abhängigkeit der im Schulbezirk/politischen Bezirk zu betreuenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) keine Änderung eintritt.

Zu Z 2 (§ 113a LDG):

Bezüglich der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutzbestimmungen ist die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV) zu aktualisieren.

Zu Z 3, 5 und 6 (§ 113e Abs. 7, § 124 Abs. 1 und 2 LDG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz entsprochen werden, in welchem die Ressortbezeichnung in § 124 Abs. 2 noch „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ lautet. Gleichzeitig soll die überholte Ressortbezeichnung „Gesundheit und Frauen“ auf „Gesundheit“ aktualisiert werden.

Zu Z 4 (§ 123 Abs. 75 LDG):

Der neue Abs. 75 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten des § 51 Abs. 4 in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist hiefür der 1. August 2014 vorgesehen. Redaktionelle Änderungen werden nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.