Vorblatt
Ziel(e)
- Förderung des Abbaus von Alturlauben
- Verlängerung der Erwerbstätigkeit von Bauarbeiter/innen
- Vereinfachung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
Die Anhäufung von Urlaubsanwartschaften widerspricht dem Ziel aller Urlaubsregelungen nach regelmäßigem Urlaubsverbrauch zum Zwecke der Erholung und soll daher verhindert werden.
Die Dauer, für die der/die Arbeitnehmer/in als "quasi" in Beschäftigung bleibend anzusehen ist, soll verlängert und damit der Pensionsantritt nach hinten verschoben werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Präzisierungen bei der Antragstellung zur Urlaubsersatzleistung
- Einbeziehung aller Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, in den Sachbereich Überbrückungsgeld
- Schaffung von Sonderregelungen zur Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher/innen
- Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Vereinfachung des BSchEG
Im BSchEG soll das Winterkontingent von 192 auf 200 Stunden und das Sommerkontingent von 96 auf 120 Stunden erhöht werden. Im Gegenzug sollten die verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen entfallen.
Nach den Angaben der BUAK ist davon auszugehen, dass in der Winterperiode von ca. 70 000 Arbeitnehmern (solche Arbeitnehmer, die zumindest eine Schlechtwetterstunde in Anspruch genommen haben) nicht einmal 100 Arbeitnehmer die bestehenden Kontingente ausschöpfen, d.h. für alle anderen ist die Kontingentgrenze irrelevant. In der Sommerperiode sind es 1000 bis 1200 Arbeitnehmer (in der Sommerperiode 2013 sogar 1742) von etwa 80 000 Arbeitnehmern, die die bestehenden Kontingentgrenzen erreichen.
Für die Sommerperiode wird sich die Kontingenterhöhung um 24 Stunden für ca. 1200 Arbeitnehmer niederschlagen. Wenn man eine Schlechtwetterstunde mit 8,- € bewertet, ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 230.400,- €.
Dieser Wert ist sicher zu hoch angesetzt, da genau jene Arbeitnehmer, die die Kontingente ausschöpfen, bisher von den Kontingenterhöhungen profitiert haben. Der Beitrag ist aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bis 2016 als fixer Betrag festgesetzt.
Ausweitung des Überbrückungsgeldes auf entsandte Arbeitnehmer
Derzeit unterliegen ca. 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit ist davon auszugehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen. Bei den Leistungen ist die Zahl von 5 Überbrückungsgeldbeziehern bzw. ein Leistungsvolumen von ca. 100.000,- zu erwarten.
Die Verwaltungskosten im Sachbereich Überbrückungsgeld werden sich - freilich nur theoretisch - durch die Einbeziehung der entsandten Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß erhöhen wie die Leistungen; somit ca. um 3.000,- €. Auch diese Verwaltungskosten werden vom Sachbereich Überbrückungsgeld getragen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger |
17 |
17 |
17 |
17 |
17 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, erfolgen jedoch in Konformität mit den auf Unionsebene vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Mit der letzten Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. I. Nr. 137/2013, wurde der Verbrauch von Urlauben und des Verfalls von Urlaubsansprüchen neu geregelt.
Weiters wurde in dieser Novelle das Modell des Überbrückungsgeldes für die Übertrittsphase vom Erwerbsleben in die Alterspension als Branchenregelung für Bauarbeiter/innen neu geschaffen.
Es bedarf zu beiden Bereichen jedoch noch einiger Präzisierungen und Klarstellungen.
Darüber hinaus ist die Regelung betreffend die Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz sehr kompliziert und nicht praxisgerecht.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Eine Beibehaltung der derzeitigen Regelungen würde die Anwendbarkeit der Bestimmungen zum Überbrückungsgeld und zur Urlaubsersatzleistung in der Praxis erschweren, da sich in der Zwischenzeit einige offene Punkte betreffend die Vollziehung und Geltendmachung von Ansprüchen in diesen Bereichen ergeben haben. Für die Betroffenen würden sich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche unnötige Hürden stellen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sollen Daten darüber gesammelt werden, ob die Urlaubsansprüche auch innerhalb der Verfallsfristen konsumiert werden. Weiters sollen Daten darüber gesammelt werden, wie viele Personen das Modell des Überbrückungsgeldes in Anspruch nehmen.
Ziele
Ziel 1: Förderung des Abbaus von Alturlauben
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach der derzeitigen Regelung bestehen noch einige offene Punkte, insbesondere bei der Beantragung der Abgeltung von noch nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Va. besteht Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf Urlaubsersatzleistung durch den/die Arbeitnehmer/in. Dadurch kann der Abbau von Alturlauben hinausgezögert werden. |
Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Urlaubsersatzleistung unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen ist. Ob eine Entwicklung in Richtung Abbau des Urlaubs durch Abgeltung erfolgt, wird sich aus der Zahl der Arbeitnehmer/innen, die Urlaubsersatzleistung beantragen und an der Höhe der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung, ergeben. |
Ziel 2: Verlängerung der Erwerbstätigkeit von Bauarbeiter/innen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind Personen, die in Österreich einen gewöhnlichen Arbeitsort haben und damit der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland in Österreich beschäftigt werden, nicht in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen. Dies betrifft 400 bis 500 Personen. |
Durch die Neuregelung soll auch dieser Personenkreis in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Dadurch erweitert sich der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten. Ob diese Personen tatsächlich Überbrückungsgeld beziehen können, hängt davon ab, ob sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. |
Ziel 3: Vereinfachung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Komplizierte und schwer nachvollziehbare Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden |
Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit der Schlechtwetterentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Präzisierungen bei der Antragstellung zur Urlaubsersatzleistung
Beschreibung der Maßnahme:
Es wird klargestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in den Antrag an die BUAK unverzüglich, dh. ohne unnötigen Aufschub, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen hat. Dabei hat er/sie anzugeben, wie viele noch nicht verbrauchte Urlaubstage abgegolten werden sollen.
Mit der in der letzten Novelle 2013 neu geschaffenen Urlaubsersatzleistung und Regelungen zum Verfall von alten Urlaubsansprüchen kommt es zu einer Verringerung der offenen Arbeitnehmeransprüche in der Bilanz der BUAK. Tatsächlich wird der Urlaubsverbrauch im BUAG im Jahr 2014 durch diese Regelungen um ca. 50 Mio. € höher liegen und die BUAK wird durch den Verfall von alten Urlaubsansprüchen einen außerordentlichen Ertrag von knapp 100 Mio. € erzielen. Das bedeutet, dass sich die finanzielle Situation des Sachbereichs Urlaub nach dieser Reform entsprechend positiver darstellen wird.
Eine finanzielle Belastung kann der Verbrauch von Alturlauben schon deswegen nicht verursachen, da nach dem System des BUAG der Arbeitgeber für Beschäftigungszeiten Zuschläge entrichtet. Aus diesen Zuschlägen erwirbt der Arbeitnehmer anteilige Anwartschaften. Ein rascherer Verbrauch solcher bestehender Anwartschaften stellt keine zusätzliche Belastung dar.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach der derzeitigen Regelung bestehen noch einige offene Punkte, insbesondere bei der Beantragung der Abgeltung von noch nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Va. besteht Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf Urlaubsersatzleistung durch den/die Arbeitnehmer/in. Dadurch kann der Abbau von Alturlauben hinausgezögert werden. |
Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen ist. Ob eine Entwicklung in Richtung Abbau des Urlaubs durch Abgeltung erfolgt, wird sich aus der Zahl der Arbeitnehmer/innen, die Urlaubsersatzleistung beantragen und an der Höhe der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung, ergeben. |
Maßnahme 2: Einbeziehung aller Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, in den Sachbereich Überbrückungsgeld
Beschreibung der Maßnahme:
Auch Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, sollen in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Anspruch auf Überbrückungsgeld bzw. -abgeltung besteht jedoch nur dann, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind Personen, die in Österreich einen gewöhnlichen Arbeitsort haben und damit der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland in Österreich beschäftigt werden, nicht in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen. Dies betrifft 400 bis 500 Personen. |
Durch die Neuregelung soll auch dieser Personenkreis in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Dadurch erweitert sich der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten. Ob diese Personen tatsächlich Überbrückungsgeld bzw. -abgeltung beziehen können, hängt davon ab, ob sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. |
Maßnahme 3: Schaffung von Sonderregelungen zur Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher/innen
Beschreibung der Maßnahme:
Auf Arbeitnehmer/innen, die sich bis zum Bezug von Überbrückungsgeld im System der Abfertigung Alt befinden, sollen auch während des Bezugs die Bestimmungen der Abfertigung Alt anzuwenden sein. Die BUAK hat während des Überbrückungsgeldbezugs die entsprechenden Zuschläge zu entrichten.
Für Arbeitnehmer/innen, für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG - vor dem Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden ist, soll die BUAK während des Bezugs von Überbrückungsgeld Beiträge nach dem BMSVG entrichten.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist während des Bezugs von Überbrückungsgeld die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend die Abfertigung nicht geregelt. |
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass während des Bezugs von Überbrückungsgeld Abfertigungsbeiträge bzw. -zuschläge von der BUAK geleistet werden und somit höhere Abfertigungsansprüche für Arbeitnehmer/innen entstehen. |
Maßnahme 4: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
Beschreibung der Maßnahme:
An die Stelle komplizierter Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden soll eine Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und für die Sommerperiode treten. Ebenso sollen bisher vorgesehenen komplizierten Verfahrensschritte zur Ermittlung und Festlegung einer höheren Zahl von entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden auf Grund besonderer Umstände entfallen. Durch die Neuregelung soll eine Vereinfachung der Vollziehung und gleichzeitig eine leichtere Lesbarkeit und bessere Verständlichkeit der Norm erreicht werden.
I
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Komplizierte und schwer nachvollziehbare Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden |
Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit der Schlechtwetterentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erträge |
350 |
350 |
350 |
350 |
350 |
Betrieblicher Sachaufwand |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Transferaufwand |
330 |
330 |
330 |
330 |
330 |
Aufwendungen gesamt |
333 |
333 |
333 |
333 |
333 |
Nettoergebnis |
17 |
17 |
17 |
17 |
17 |
Erlöse: Arbeitgeberzuschläge zum Überbrückungsgeld, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland für in Österreich sozialversicherte Arbeitnehmer von der BUAK eingehoben werden.
Betriebliche Sachkosten: Verwaltungskosten der BUAK für Auszahlung Überbrückungsgeld
Transferkosten: Überbrückungsgeld und Schlechtwetterentschädigung
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Verwaltungskostenaufwand Überbrückungsgeld |
Sozialversicherungsträger |
1 |
3.000,00 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
3.000 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
Die Verwaltungskosten im Sachbereich Überbrückungsgeld werden sich - freilich nur theoretisch - durch die Einbeziehung der entsandten Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß erhöhen wie die Leistungen; somit ca. um 3.000,- €. Auch diese Verwaltungskosten werden vom Sachbereich Überbrückungsgeld getragen.
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Überbrückungsgeld an entsandte Arbeitnehmer |
Sozialversicherungsträger |
5 |
20.000,00 |
100.000 |
100.000 |
100.000 |
100.000 |
100.000 |
Schlechtwetterentschädigung |
Sozialversicherungsträger |
1.200 |
192,00 |
230.400 |
230.400 |
230.400 |
230.400 |
230.400 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
330.400 |
330.400 |
330.400 |
330.400 |
330.400 |
Derzeit unterliegen ca. 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie nach unseren Auswertungen die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit können wir davon ausgehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen. Bei den Leistungen ist die Zahl von 5 Überbrückungsgeldbeziehern bzw. ein Leistungsvolumen von ca. 100.000,- kurz- und mittelfristig wahrscheinlich schon zu hoch gegriffen.
Im BSchEG soll das Winterkontingent von 192 auf 200 Stunden und das Sommerkontingent von 96 auf 120 Stunden erhöht werden. Im Gegenzug sollten die verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen entfallen.
Nach den Angaben der BUAK ist davon auszugehen, dass in der Winterperiode von ca. 70 000 Arbeitnehmern (solche Arbeitnehmer, die zumindest eine Schlechtwetterstunde in Anspruch genommen haben) nicht einmal 100 Arbeitnehmer die bestehenden Kontingente ausschöpfen, d.h. für alle anderen ist die Kontingentgrenze irrelevant. In der Sommerperiode sind es 1000 bis 1200 Arbeitnehmer (in der Sommerperiode 2013 sogar 1742) von etwa 80 000 Arbeitnehmern, die die bestehenden Kontingentgrenzen erreichen.
Daraus ergibt sich, dass sich die Kontingenterhöhung in der Sommerperiode um 24 Stunden für etwa 1200 Arbeitnehmer niederschlägt. Wenn man eine Schlechtwetterstunde mit 8,- € bewertet, ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 230.400,- €.
Dieser Wert ist sicher zu hoch angesetzt, da genau jene Arbeitnehmer, die die Kontingente ausschöpfen, bisher von den Kontingenterhöhungen profitiert haben. Der Beitrag ist aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bis 2016 als fixer Betrag festgesetzt.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Arbeitgeberzuschläge |
Sozialversicherungsträger |
1 |
350.000,00 |
350.000 |
350.000 |
350.000 |
350.000 |
350.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
350.000 |
350.000 |
350.000 |
350.000 |
350.000 |
Derzeit unterliegen ca 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie nach unseren Auswertungen die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit können wir davon ausgehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.