Vorblatt
Ziel(e)
- Erhöhung der Rechtssicherheit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Neufassung der 27. Hauptstücks des ABGB
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
GesbR-Reform
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die gesetzlichen Grundlagen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) im 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB beruhen noch immer weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Diese Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die geplanten Änderungen würde der Zustand der Rechtsunsicherheit prolongiert. Es bestehen auch keine Alternativen, mit denen die Ziele der Reform in gleicher Weise erreicht werden könnten. Eine bloße Teilnovellierung des 27. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB unter Beibehaltung nennenswerter Anteile des geltenden Regelungsbestandes könnte das Ziel einer größeren Klarheit und Übersichtlichkeit aufgrund der dadurch entstehenden Gemengelage aus althergebrachten und modernen Formulierungen nicht verwirklichen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Erst im Lauf der nächsten Jahre wird sich durch die Rechtsprechung der Gerichte allenfalls zeigen, inwieweit das Ziel einer Erhöhung der Rechtssicherheit erreicht wurde.
Ziele
Ziel 1: Erhöhung der Rechtssicherheit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Diese Bestimmungen über die GesbR sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen. |
In einem gänzlich neugefassten 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB besteht Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Neufassung der 27. Hauptstücks des ABGB
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine gänzliche Neufassung des 27. Hauptstücks des zweiten Teils sollen bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Praxis behoben und dadurch die Rechtssicherheit erhöht werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Diese Bestimmungen über die GesbR sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Da das Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) im Zug der Handelsrechtsreform, HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, modernisiert wurde, bestehen gewisse Divergenzen zum Recht der GesbR, die nicht mehr angebracht erscheinen. |
In einem gänzlich neugefassten 27. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB besteht Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Insgesamt werden von der vorgeschlagenen Maßnahme etwa 5.920 Unternehmer (5.500 Einzelunternehmer und 420 GesbR) durch einen einmaligen Effekt betroffen sein, der sich allerdings auf mehrere Jahre aufteilen wird. Der Zeitaufwand für die Anmeldung zum Firmenbuch wird auf eine Stunde geschätzt. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stundensatzes von 40 Euro ergibt das - bezogen auf alle Unternehmer - eine einmalige Belastung durch Verwaltungskosten in Höhe von rund 236.800 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die Gerichtsgebühren, die sich zusammen auf ca. 150 Euro belaufen. Eine Veröffentlichung der Firmenbucheintragung in der Wiener Zeitung ist bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften hingegen nicht erforderlich (vgl. Art. XXXIII Abs. 15 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991).
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Der Vorschlag, für die Eintragungspflicht von Einzelunternehmern und GesbR als OG oder KG im Firmenbuch eine niedrigere jährliche Umsatzschwelle (500.000 Euro statt 700.000 Euro) vorzusehen, führt zu keiner permanenten Erhöhung der Verwaltungslasten für Unternehmen. Zu rechnen ist allerdings mit einem Einmaleffekt für rund 5.500 Einzelunternehmer und ca. 420 GesbR, die sich nunmehr eintragen lassen müssen (geschätzte Kosten pro Fall ca. € 190).
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.