E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (Lebensmittelangaben-Durchführungsgesetz – LMA-DG) sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (Lebensmittelangaben-Durchführungsgesetz – LMA-DG)

Inhaltsverzeichnis

                  §§         Inhalt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

                     1         Anwendungsbereich und Zielbestimmung

                     2         Begriffsbestimmungen

                     3         Zuständigkeiten

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle

                     4         Kontrollsystem

                     5         Zulassung von Kontrollstellen

                     6         Durchführung der amtlichen Kontrolle

                     7         Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

                     8         Unternehmerpflichten

                     9         Verordnungsermächtigung

                   10         Informationsaustausch

                   11         Gebühren

3. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen betreffend die biologische Landwirtschaft

                   12         Amtliche Kontrolle im Bereich der biologischen Produktion

                   13         Weitere Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

                   14         Besonderheiten der Melde-, Kontroll- und Vertragsabschlusspflicht

                   15         Verordnungsermächtigung

                   16         Informations- und Meldepflichten, Außenverkehr

                   17         Informationsfluss an die AMA

                   18         Informationsfluss seitens der AMA

                   19         Beirat für die biologische Landwirtschaft

4. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006

                   20         Durchführung von Verwaltungsverfahren

                   21         Nationale Ebene

                   22         EU-weite Ebene

5. Abschnitt

                   23         Auslobung

6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

                   24         Verfahrensbestimmung

                   25         Verwaltungsstrafbestimmungen

                   26         Inkrafttreten und Außerkrafttreten

                   27         Übergangsbestimmungen

                   28         Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

                   29         Vollzugsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Zielbestimmung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Erzeugnisse, die

           1. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008, S. 13, soweit es geografische Angaben und die Kontrolle derselben betrifft,

            3 gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1,

unterliegen, anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.

(4) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf Erzeugnisse, die gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1, unterliegen, anzuwenden, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;

           2. „kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009;

           3. „Wein“: Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich gemäß § 1 Z 1 bis 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, fallen;

           4. „Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß §§ 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

           5. „Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

           6. „Aufmachung“: Präsentation, insbesondere die Form oder das Aussehen eines Erzeugnisses oder seiner Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise seiner Anordnung sowie die Umgebung, in der es feilgehalten wird;

           7. „Auslobung“: Angaben, Aussagen oder Darstellungen, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, über eine besondere Eigenschaft in Kennzeichnung, Werbung, Handelsmarken oder Handelspraktiken und Aufmachung.

Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Zuständigkeiten

§ 3. (1) Der Vollzug der in § 1 genannten Unionsvorschriften, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der amtlichen Kontrolle obliegt der Agentur, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben hierfür qualifizierter Organe (Aufsichtsorgane). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, und das Zustellgesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Der Agentur kommt überdies die Aufgabe der bereichsübergreifenden Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen zu. Der Agentur obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Tierhaltung, Pflanzenbau sowie das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Hinblick auf die Bezugnahme auf die biologische Produktion.

(2) Die Bundeskellereiinspektion ist, soweit es Wein betrifft, zuständig für den Vollzug einschließlich die amtliche Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Den Aufsichtsorganen der Bundeskellereiinspektion stehen die Befugnisse und Pflichten entsprechend dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu. Diesen obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Weinbau im Hinblick auf die Bezugnahme auf die biologische Produktion.

(3) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Kontrolle der in Verkehr gebrachten Lebensmittel und kosmetischen Mittel (Marktkontrolle). Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Aufsichtsorgane gemäß § 24 LMSVG zu bedienen, welchen die Befugnisse und Pflichten gemäß dem LMSVG zustehen.

(4) Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG sind zuständig für Einfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334, 12.12.2008, S. 25.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in Angelegenheiten des Weins und des Inverkehrbringens sowie der Anwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Im Übrigen ist der Bundesminister für Gesundheit vorbehaltlich Abs. 5 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle

Kontrollsystem

§ 4. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der

           1. Produktspezifikationen gemäß Art. 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und

           2. technischen Unterlage mit den Spezifikationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist von zugelassenen Kontrollstellen (§ 5) durchzuführen.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 15) ist

           1. im Bereich landwirtschaftlicher Betriebsmittel von der Agentur,

           2. im Bereich Wein und Weinbau von der Bundeskellereiinspektion und

im Übrigen von zugelassenen Kontrollstellen durchzuführen.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht der Agentur, sie sind an ihre Weisungen und Anordnungen gebunden.

(4) Die Agentur hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1, und ABl. Nr. L 204 vom 4.8.2007, 29, zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen.

(5) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

(6) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen oder elektronisch aufzuladen,

4. Proben zu entnehmen und

5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(7) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.

(8) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(9) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(10) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Agentur über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 5a des Verwaltungsstrafgesetzs 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, erlassen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens in geeigneter Weise aufmerksam machen.

(12) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 6 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.

(13) Abweichend von Abs. 2 kann die Agentur oder die Bundeskellereiinspektion im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Bescheid die Aufgabe der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an zugelassene Kontrollstellen übertragen. Die Befugnisse und Pflichten dieses Paragrafen gelten sinngemäß für die Bundeskellereiinspektion.

(14) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat die Agentur mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere

           1. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken

           2. die Rücknahme von Abnehmern

           3. die Information der Abnehmer

           4. die Anpassung der Kennzeichnung

           5. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen

           6. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Maßnahmen

           7. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 5. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Agentur von dieser mit Bescheid zu erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

                a) Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

               b) Akkreditierung gemäß § 8 des des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

           2. nach den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) 1151/2012

                a) Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

               b) Akkreditierung gemäß § 8 AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

(2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion in jenem Staat nachzuweisen.

(3) Die Zulassung kann bis zu einer Entscheidung betreffend die Akkreditierung befristet oder unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen oder einzuschränken

           1. bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           2. bei Nichtbefolgung einer Weisung oder

           3. wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(5) Im Falle eines auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Zulassungsbescheides treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung allfällig nach diesem erlassene gleichlautende Zulassungsbescheide ab Rechtskraft des Zurücknahmebescheides außer Kraft.

(6) Jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände ist der Agentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(7) Die Agentur hat das Bundesministerium für Gesundheit und im Falle einer im LMG 1975 begründeten Zulassung den Landeshauptmann über Bescheide gemäß Abs. 1 oder 5 zu informieren.

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jeweils für das folgende Kalenderjahr nach Befassung der Behörden gemäß § 3 Richtlinien einschließlich Kontrollpläne als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die amtliche Kontrolle zu erlassen. Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Behörden gemäß § 3 und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Die Stellen gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 5 haben im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches für die Einhaltung dieser Richtlinien Sorge zu tragen. Die Kontrollstellen übermitteln bis zum 1. März des Folgejahres der Agentur einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr in Form und Umfang des EU-Schemas.

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7. (1) Qualifiziertes Personal der Kontrollstellen ist befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

           3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden lebensmittel-, wein- oder futtermittelrechtlichen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(2) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel oder bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden.

(3) Personal der Kontrollstellen hat bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(4) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße sind der Agentur unverzüglich zu melden.

(5) Auf Verlangen oder wenn es der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dient haben Kontrollstellen untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen austauschen.

(6) Aufsichtsorgane, Sachverständige der Europäischen Kommission, des Bundesministeriums für Gesundheit dürfen die Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Kontrollstellen auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(7) Kontrollstellen haben wahrgenommene schwerwiegende Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unverzüglich der Agentur mitzuteilen.

(8) Kontrollstellen haben Überprüfungen durch die Agentur zu dulden.

(9) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der Agentur nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen oder Auflagen zu ändern sind.

(10) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personal der Kontrollstellen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 herstellen und verwenden, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit der Kontrolle gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 durch Abschluss eines privatrechtlichen Kontrollvertrages mit einer Kontrollstelle zu unterstellen und dies der Agentur zu melden. Die Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

(2) Unternehmer sind verpflichtet

           1. Kontrollen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu dulden,

           2. Personal der Kontrollstellen, ihm gleichgestellte Personen oder Aufsichtsorganen der Agentur in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,

           3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen Abschriften oder (elektronische) Ausdrucke darüber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und

           4. auf Verlangen Personal der Kontrollstellen oder Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.

(3) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen des Personals der Kontrollstellen oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

(4) Vereinigungen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind hinsichtlich Abs. 2 und 3 Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

(5) Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat der Agentur vor der Vermarktung eine zuständige Kontrollstelle nennen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Produktspezifikation eines nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in das Register gemäß Art. 11 eingetragenen Namens ist ausschließlich von einer Kontrollstelle zu kontrollieren.

Verordnungsermächtigung

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhören der Agentur nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane der zuständigen Behörden und des Personals der Kontrollstellen, Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems und elektronischer Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG erlassen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Agentur mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union hinsichtlich Eintragungsverfahren gemäß dem 4. Abschnitt und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 erlassen.

Informationsaustausch

§ 10. Die Stellen gemäß §§ 3 und 5 sowie die Akkreditierungsstelle gemäß § 3 AkkG 2012 erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das gemäß § 3 Abs. 5 oder 6 zuständige Bundesministerium zu informieren.

Gebühren

§ 11. (1) Die Agentur kann mit Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Durchführung der in § 1 genannten Unionsvorschriften samt Durchführungsvorschriften, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, insbesondere für Antrags- oder Zulassungsverfahren, festsetzen.

(2) Für Tätigkeiten der Agentur in Verbindung mit der Vollziehung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ist von den Kontrollstellen je Unternehmer eine kostendeckende Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur durch Verordnung mit Zustimmung des jeweils gemäß § 3 zuständigen Bundesministers festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Stelle einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.

3. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen betreffend die biologische Produktion

Amtliche Kontrolle im Bereich der biologischen Produktion

§ 12. (1) Die Richtlinien über die amtliche Kontrolle gemäß § 6 bedürfen hinsichtlich der biologischen Produktion zu ihrer Erlassung zusätzlich der Befassung des Beirates für die biologische Produktion (§ 19).

(2) Gemäß Art. 92e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die Kontrollstellen jährlich zu inspizieren.

(3) § 7 Abs. 7 gilt gleichfalls für Sachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Weitere Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

§ 13. (1) Neben den in § 7 genannten Aufgaben hat die Kontrollstelle folgende zusätzlichen Aufgaben:

           1. Durchführung der Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen gemäß § 15,

           2. elektronische Veröffentlichung einer laufend aktuell gehaltenen Liste mit Namen, Adresse, Art der Tätigkeit und Sortiment samt Bescheinigungen gemäß Art. 92b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der dem Kontrollverfahren unterstellten Unternehmer,

           3. Eintragung im Hinblick auf das Merkmal der biologischen Produktion eines Betriebes in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS), bzw. im Futtermittelbereich die Datenbank der Agentur, sowie Aktualisierung derselben.

           4. Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht in Bezug auf statistische Daten gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Voraussetzung für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die Einhaltung der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in tierhaltenden Betrieben. Die Kontrolle obliegt für den Zweck der Bezugnahme auf die biologische Produktion den Kontrollstellen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004) zu verständigen.

(3) Der Informationsaustausch erfolgt gemäß Art. 92 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

(4) Vorbehaltlich der Übertragung der Kontrollaufgabe gemäß § 4 Abs. 12 hat die Kontrollstelle von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der beauftragenden Stelle zu melden.

Besonderheiten der Melde-, Kontroll- und Vertragsabschlusspflicht

§ 14. (1) § 8 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Unternehmer bei der jeweils zuständigen Stelle gemäß § 4 Abs. 2 und 13 zu melden haben.

(2) § 8 Abs. 3 gilt nicht für Unternehmer, soweit sie Lebensmittel, kosmetische Mittel, fertig verpacktes Saatgut oder fertig verpackte Futtermittel

           1. direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen und

           2. nicht selbst erzeugen oder aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

(3) Unternehmer, die auf Grund der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich von mehr als einer kontrollierenden Stelle fallen (gemischte Betriebe), haben einen Vertrag ausschließlich mit einer Kontrollstelle abzuschließen.

(4) Bei Kontrollstellenwechsel haben Unternehmer der neu beauftragten Kontrollstelle die Kontrollberichte über die bisherigen Besuche vorzulegen.

(5) Im Fall des § 4 Abs. 2 gelten die Pflichten gemäß § 8 gegenüber der zuständigen Behörde.

Verordnungsermächtigung

§ 15. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte sowie kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion erlassen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann Richtlinien des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.

(3) Soweit Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 auf die biologische Produktion anzuwenden sind, bedürfen sie vor ihrer Erlassung überdies der Anhörung des Beirates für die biologische Produktion.

Informations- und Meldepflichten, Außenverkehr

§ 16. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente (Organic Farming Information System – OFIS) folgende Meldungen zu erstatten:

           1. Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

           2. Jahresberichte gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bis zum 30. Juni des Folgejahres;

           3. zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat Anträge und Einsprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Anträge gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli? jeden Jahres zu übermitteln.

(4) Die Bundeskellereiinspektion und die Kontrollstellen haben der Agentur jeweils bis zum 1. März die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Agentur hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten.

(5) Der Informationsaustausch gemäß Art. 92a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 betreffend festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Europäischen Kommission hat durch die Agentur zu erfolgen.

(6) Die Agentur hat der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens vier Wochen vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist unentgeltlich und in elektronischer Form die statistischen Daten sowie die dazugehörenden Metadaten zu übermitteln, die für die Übermittlung gemäß Abs. 3 benötigt werden.

(7) Der Informationsaustausch erfolgt gemäß Art. 92a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Informationsfluss an die AMA

§ 17. Die AMA ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle,,Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, von der Agentur über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterrichten.

Informationsfluss durch der AMA

§ 18. (1) Die AMA hat die Agentur oder die Bundeskellereiinspektion über Verstöße im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 zu unterrichten. Die jeweilige Stelle leitet die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiter.

(2) Den Kontrollstellen ist von der AMA der Zugang zu den kontroll- und statistikrelevanten Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) zu gewähren.

Beirat für die biologische Produktion

§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.

(2) Je eine Vertreterin (ein Vertreter), welche (welcher) dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:

           1. Bundesministerium für Gesundheit,

           2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           4. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           5. Agentur,

           6. Bundesamt für Ernährungssicherheit,

           7. Länder,

           8. Interessensgemeinschaft der Kontrollstellen für biologische Landwirtschaft Österreich,

           9. Landwirtschaftskammern Österreichs,

         10. Wirtschaftskammer Österreich,

         11. Bundesarbeitskammer,

         12. Verein für Konsumenteninformation,

         13. Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere der LFZ Raumberg-Gumpenstein,

         14. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(3) Die Vertreterinnen (Vertreter) werden dem Bundesminister für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende (einen Vorsitzenden) sowie eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreterinnen (Vertreter). Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.

(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.

(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.

(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.

(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:

           1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit,

           2. Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           3. Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendig sind,

           4. Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           5. Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.

4. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 20. (1) Anträge und Einsprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind in elektronischer Form unter Verwendung der Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, L 275/3 vom 19.10.2007, S. 3, einzubringen.

(2) In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann die Agentur Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessensvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

Nationale Ebene

§ 21. (1) Anträge gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf Eintragung einer Bezeichnung als garantiert traditionelle Spezialität oder gemäß Art. 53 der Verordnung auf Änderung einer Produktspezifikation sind bei der Agentur einzureichen und von dieser zu prüfen.

(2) Die Agentur hat den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag bei der Agentur schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen.

(3) Die Agentur hat den zulässigen Einspruch der antragstellenden Vereinigung zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Rücknahme des Antrages.

(4) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

(5) Die Abweisung des Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen, andernfalls ist der Antragsteller formlos über die Weiterleitung des Antrages an die Europäische Kommission zu verständigen.

EU-Ebene

§ 22. (1) Einsprüche nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung eines Antrages auf Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Gesundheit zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Auf Anträge zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Auslobung

§ 23. (1) Die Anforderungen gemäß

           1. Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           2. Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

           3. Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und

           4. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

an Kennzeichnung, Werbung, Handelsmarken oder Handelspraktiken gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(2) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 3 dürfen mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen erfüllt sind. Art. 24 mit Ausnahme dessen Abs. 1 lit. a und 25 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind nicht anzuwenden.

(3) Werden Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 direkt an den Endverbraucher abgegeben, so sind sie von gleichartigen Erzeugnissen, die keinen Hinweis auf die biologische Produktion aufweisen, deutlich sichtbar und getrennt anzubieten.

6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Verfahrensbestimmung

§ 24. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 25. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

                a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder

               b) des § 23 oder

                c) der Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 bis 3 und Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

               d) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

zuwiderhandelt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer

                a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

               b) den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 9 oder 15 erlassenen Verordnung oder

                c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

           3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

                a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 4 Abs. 1, 2 oder 3, §§ 7, 10, 13 oder 16 Abs. 4 oder

               b) als Unternehmer einer Verpflichtung gemäß den §§ 8 oder 14 oder

                c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Die Agentur ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren zu unterrichten. Diese unterrichtet gegebenenfalls die zuständige Behörde und die zuständige Kontrollstelle.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich treten das LMG 1975, soweit es noch in Kraft ist, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45 und § 90 Abs. 4 Z 4 LMSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 oder § 45 LMSVG zugelassene Kontrollstellen gelten als nach diesem Bundesgesetz gemäß § 5 Abs. 1 zugelassen.

(2) Verordnungen, die einen Gegenstand gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes zum Inhalt haben und auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurden, gelten auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 erlassen und zwar mit der Maßgabe der Geltung für Kontrollstellen auch im Bereich der biologischen Produktion.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (§ 26) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach diesen zu Ende zu führen.

(4) § 1 Abs. 1 Z 2 tritt mit Kundmachung einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 9 Abs. 2 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 tritt mit Kundmachung einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(6) Dem Erlass des Bundesministers für Gesundheit, Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischen Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnde Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(7) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 19 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 19 Abs. 4 und der Experten gemäß § 19 Abs. 5 im Amt.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzugsklausel

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 10 und § 7 Abs. 11 der Bundesminister für Innneres,

           2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 soweit betroffen entweder der Bundesminister für Gesundheit oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 Z 21 wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Vollziehung des Lebensmittelangaben-Durchführungsgesetzes ( LMA-DG), BGBl. I Nr. xx/2014, im Umfang von dessen § 3 Abs. 1.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 27 angefügt:

(27) § 8 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/14 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.