Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Durchführung von EU-Recht in Bezug auf geschützte Herkunftsangaben, traditionelle Spezialitäten und biologische Produktion.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Benennung der zuständigen Behörden und Regelung des Systems der amtlichen Kontrolle

 

Wesentliche Auswirkungen

Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich die Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen bei bestimmten gemeinschaftlich geregelten Auslobungen im Lebensmittelbereich, werden die einzelnen Bereiche in einem Durchführungsgesetz zusammengeführt. Es soll ein Rahmen für die amtliche Kontrolle bei der Verwendung von Bio- und Herkunftsangaben oder Angaben betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten Agrarerzeugnissen gebildet werden, die auf Unionsvorschriften basiert.

Der vorliegende Entwurf dient insbesondere der Anpassung an die neuen EU-Vorschriften.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Agentur wird im Rahmen der amtlichen Kontrolle mit behördlichen Aufgaben betraut.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑445

‑453

‑463

‑472

‑481

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Gebühren

445

453

463

472

481

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Der Beitrag zur amtlichen Kontrolle ist für den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin als gering anzusehen. Es besteht zudem für den überwiegenden Teil der Betroffenen die Möglichkeit den Beitrag über öffentliche Fördermittel erstattet zu bekommen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da durch den Entwurf in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, nicht der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden mit der Vollziehung betraut werden, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (Lebensmittelangaben-Durchführungsgesetz – LMA-DG) sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2016

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der VerbraucherInnengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Europäische Kommission (EK) erließ Anfang der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zur Be-lebung des ländlichen Raums und zur Verbesserung der Information der Verbraucher darüber im Zusam-menhang mit der Agrarpolitik Regelungen mit dem Ziel der hervorhebenden Vermarktung von bestimm-ten Angaben. Davon umfasst waren geschützte Herkunftsangaben, traditionelle Spezialitäten und die biologische Landwirtschaft. Besonders die biologische Landwirtschaft spielt in Österreich eine besondere Rolle, hier gab es sehr früh, und zwar noch bevor die EK Regeln dazu erließ, einen nationalen Standard.

Die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeich-nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spiri-tuosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in Bezug auf geografische Angaben und (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelun-gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1, sehen ein Kontrollsystem vor, das es den Mitgliedsstaaten bzw. der den zuständigen Behörde ausdrücklich ermöglicht, bestimmte Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen zu übertragen.

Werden Lebensmittel und bestimmte Agrarerzeugnisse mit bestimmten Angaben wie „biologisch“ oder mit geschützten Herkunftsangaben oder mit sonstigen durch EU-Verordnung geschützten Angaben in Verkehr gebracht, so müssen jeweils die Anforderungen der genannten Verordnungen erfüllt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 samt Durchführungsverordnungen ist bislang im Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975 verankert. Es handelt sich um ein Rumpfgesetz, das ausschließlich im Hinblick auf Vollziehung in Bezug auf die biologische Produktion gilt. Es ist des Längeren geplant, die Durchführung, insbesondere die amtliche Kontrolle, nun ausführlich in einem eigenen Gesetz zu regeln. Die Durchfüh-rungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 finden sich derzeit im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der in Bezug auf die biologische Produktion nicht als ausreichend anzusehenden Rechtslage. Unvollständige Durchführung der Verordnung 110/2008 in Bezug auf geografische Angaben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung wird durchgeführt, sofern sich die durchzuführenden Unionsvorschriften ändern sollten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Durchführung von EU-Recht in Bezug auf dem Gebiet der geschützten Herkunftsangaben, traditionellen Spezialitäten und der biologischen Produktion.

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen bei bestimmten gemeinschaftlich geregelten Auslobungen im Lebensmittelbereich, werden die einzelnen Bereiche in einem Durchführungsgesetz zusammengeführt. Es soll ein Rahmen für die amtliche Kontrolle bei der Verwendung von Bio- oder Herkunftsangaben oder Angaben betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten Agrarerzeugnissen gebildet werden, die auf Gemeinschaftsvorschriften basieren.

Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neuen EU-Vorschriften. Der einschlägigen Praxis, den gewonnenen Erfahrungen und den Erfordernissen des erweiterten Anwendungsbereiches der Verordnung im Bereich der biologischen Produktion seit der erstmaligen gesetzlichen Durchführung der Verordnung im Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) im Jahre 1998 soll Rechnung getragen werden.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angesichts einer Vielzahl an zuständigen Behörden wird die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) mit behördlichen Aufgaben beauftragt, die derzeit vom Landeshauptmann wahrgenommen werden. Der Agentur kommt eine koordinierende Funktion zwischen den beteiligten Stellen – Behörden und Kontrollstellen – zu.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Durchführung von Unionsrecht ist nicht ausreichend bzw. fehlen entsprechende Bestimmungen.

Die Durchführung von Unionsrecht ist innerstaatlich für den Bereich der amtlichen Kontrolle und für die Unternehmen hinreichend determiniert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Benennung der zuständigen Behörden und Regelung des Systems der amtlichen Kontrolle

Beschreibung der Maßnahme:

Im Wesentlichen werden neben der Regelung der Zuständigkeit das Kontrollverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten gegenüber der Agentur festgelegt, weiters werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt. Die Beleihung der Agentur ist neu, Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung.

Der vorliegende Entwurf führt eine Änderung der bestehenden Zuständigkeitsaufteilung herbei, die der lückenlosen und effizienten Vollziehung der Bio-Verordnung dienen soll, wobei bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz genutzt werden sollen. Zuständige Behörde ist die Agentur, die Marktkontrolle betreffend Lebensmittel nimmt weiterhin der bisher schon zuständige Landeshauptmann vor, die Bundeskellereiinspektion vollzieht den Weinbaubereich. Für die Einfuhr von Lebensmitteln sind gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG Organe des Bundes zuständig.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unzureichende Zuständigkeitsverteilung im Bereich der biologischen Produktion.

Funktionierendes System der amtlichen Kontrolle im Bereich der Herkunftsangaben, traditionellen Spezialitäten und biologischen Produktion.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

329

336

343

349

356

Betrieblicher Sachaufwand

115

118

120

122

125

Aufwendungen gesamt

444

454

463

471

481

 

in VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

 

Personalaufwand: Aus den Erfahrungen der bisher schon durchgeführten Tätigkeiten wurde der Personalaufwand berechnet.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand steht in Zusammenhang mit dem Personalaufwand.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch das vorliegende Gesetz werden im Wesentlichen keine neuen Unternehmerverpflichtungen eingeführt.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Vorgesehen ist eine Gebühr pro Unternehmer/Unternehmerin für die Finanzierung der amtlichen Kontrolle im Bereich der biologischen Produktion, der Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten.

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Erzeuger

23.000

20

460.000

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Die überwiegende Teil der betroffenen Unternehmen hat die Möglichkeit, den Beitrag über öffentliche Fördermittel erstattet zu bekommen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

445

453

463

472

481

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Mehreinzahlungen

16.01.01 Bruttosteuern

 

445

453

463

472

481

 

Erläuterung der Bedeckung

Es sollen kostendeckende Gebühren eingehoben werden.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2016

2017

2018

2019

2020

 

 

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0

0,00 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

0

0,00 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0 Tage

 

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

 

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2,00

193.225

197.089

201.031

205.052

209.153

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

2,00

136.109

138.832

141.608

144.440

147.329

SUMME

 

 

 

329.334

335.921

342.639

349.492

356.482

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

GESAMTSUMME

 

329.334

335.921

342.639

349.492

356.482

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

VBÄ GESAMT

 

4,00

4,00

4,00

4,00

4,00

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

115.267

117.572

119.924

122.322

124.769

 

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Problem:

„Bio“ in Österreich ist eine weltweit einzigartige Erfolgsgeschichte, unter heimischen Konsumentinnen und Konsumenten erfreut sich „bio“ stetig wachsender Beliebtheit. Die Bio-Landwirtschaft wird von den Österreicherinnen und Österreichern als beste und umweltverträglichste Landwirtschaftsform bewertet. Der überwiegende Teil (69 Prozent) ist der Meinung, dass die Biolandwirtschaft besonders gefördert werden sollte, um deren Anteil in Österreich weiter zu erhöhen.

Derzeit wird eine Fläche von ca. 500.000 ha, das sind ca. 18% der landwirtschaftlich genutzten Fläche, von ca. 22.000 Betrieben biologisch bewirtschaftet.

Und auch viele konventionell wirtschaftenden Betriebe, vor allem junge Bäuerinnen und Bauern, überlegen laut repräsentativer Meinungsumfrage in Zukunft biologisch zu wirtschaften. Sechs Prozent der konventionell wirtschaftenden Bäuerinnen und Bauern wollen „sehr sicher“, 27 Prozent „eventuell“ auf die biologische Landwirtschaft umstellen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Leistungen entsprechend abgegolten werden.

Auch geschützte geografische Angaben/Ursprungsangaben und geschützte traditionelle Spezialitäten haben große Bedeutung für die österreichische Landwirtschaft und verarbeitende Betriebe ( z. B. steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Speck, Inländerrum u.a).

Bei allen Angaben ist sowohl der Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung als auch der Schutz der Unternehmer vor missbräuchlicher Verwendung der Angaben bis hin zu Betrug eine extrem wichtige Komponente des Systems.

Damit diese Erwartungen erfüllt werden können ist ein gut funktionierendes System der Kontrolle der Erzeugnisse und Unternehmen sowie eine einheitliche Überwachung der im System tätigen Kontrollstellen entlang der Lebensmittelkette – vom Stall/Feld bis zum Teller – notwendig. Dazu ist die Gesetzgebung betreffend die Durchführung, insbesondere der Kontrolle durch Übertragung an Kontrollstellen unter Umsetzung der Vorgaben der EU anzupassen. Hinsichtlich „bio“ sind die Anforderungen seitens der Kommission in letzter Zeit auf Grund der Biobetrugsvorkommnisse in Italien und entsprechender Rechnungshofberichte der EU erhöht worden. Dem derzeitigen Prinzip folgend, dass die Unternehmer in freiwilligen Kennzeichnungsystemen die Kosten für die Kontrolle und Überwachung mittragen, sind auf Grund der immer detaillierteren Anforderungen der Verordnungen der EU weitere Beiträge zur Kontrolle und Überwachung des Systems nicht auszuschließen, weil als notwendig angesehen.

Im Interesse des Verbraucherschutzes sind Angaben bzw. Abkürzungen wie „biologisch/ökologisch“, „bio/öko“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „g.U.“, „geschützte geografische Angabe“, „g.g.A.“ sowie die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 aufgeführten Spirituosen österreichischen Ursprungs (z. B. „Inländer Rum“, „Jagatee“) in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung gemeinschaftlich geschützt. Ein System von Kontrollen soll das Verbrauchervertrauen untermauern.

Auf dem Gebiet der biologischen Produktion hat die Europäische Gemeinschaft erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Vorschriften über die Erzeugung, Vermarktung einschließlich der Kennzeichnung, die Einfuhr und die Kontrolle von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln, die mit dem Hinweis auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden sollen, erlassen. Die biologische Produktion stellt eine besondere Form der Agrarerzeugung und Lebensmittelherstellung dar: sie ist durch erhöhte Tierschutzanforderungen bei der Tierhaltung, Einschränkungen bei bzw. Verbote der Anwendung von chemisch-synthetischen Dünge-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimittelmitteln und Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und andere Auflagen bei der Gewinnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten geprägt. Diesen Umständen verdanken die genannten Produkte ein deutliches Profil, welches sie von konventionell hergestellten Produkten unterscheidet und für Erzeuger und Verbraucher attraktiv macht.

Anfänglich hatte sich die Verordnung auf die Gewinnung, Kennzeichnung und Vermarktung von pflanzlichen Lebensmitteln beschränkt, 1999 erfolgte die Einbeziehung der tierischen Erzeugung. 2003 wurden Etikettierungsvorschriften für Futtermittel- und Futtermittelausgangserzeugnisse festgelegt; in weiterer Folge wurden Bestimmungen über Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erlassen.

Am 20. Juli 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden: Bio-Verordnung) veröffentlicht. Diese gilt seit 1. Jänner 2009 und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Bio-Verordnung wurde neu und übersichtlicher gefasst, enthält nun Ziele, Grundsätze, allgemeine Produktionsvorschriften für die einzelnen Bereiche, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften samt neuem Biologo und regelt das Importsystem neu. Der Anwendungsbereich wurde im Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erweitert und schließt nun auch Erzeugnisse der Aquakultur, Meeresalgen und Hefen die als Lebensmittel- oder Futtermittel verwendet werden, und Heimtierfuttermittel und Vorschriften über die Weinerzeugung ein. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle wurde am 18.9.2008 veröffentlicht. Ebenfalls die Bio-Verordnung durchführend ist die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, welche am 8.12.2008 veröffentlicht wurde.

Durch den in Rede stehenden Entwurf soll nun die innerstaatliche Durchführung der Bio-Verordnung auf Grund der Praxis und der gewonnenen Erfahrungen festgelegt bzw. klargestellt und verbessert werden. Eine adäquate Durchführung entspricht überdies dem Stellenwert, den die biologische Produktion in den letzten Jahren erworben hat. Es ist beabsichtigt, einen Rahmen für ein transparentes und effizientes Kontrollsystem zu schaffen.

Die Durchführung der in Rede stehenden Angaben soll in einem Bundesgesetz erfolgen, um die Bedeutung dieser Produkte zu unterstreichen.

Die Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012 (vormals (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) sind derzeit im LMSVG verankert. Seit 21. Jänner 2008 ist das Kontrollsystem durch private Kontrollstellen für nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 geschützte Angaben verpflichtend vorgeschrieben (§ 45 LMSVG). Auch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008, welche seit 20. Mai 2008 gilt, eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit der Kontrolle von in deren Anhang III genannten geografischen Angaben durch private Kontrollstellen.

Verbunden mit dem Regelungsbereich allein der Bio-Verordnung – es handelt sich um eine Querschnittsmaterie –, ergibt sich eine Vielzahl an behördlichen Zuständigkeiten, welche sich im Entwurf wiederspiegelt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Art. 1:

Die Herstellung von Erzeugnissen und Verwendung von Angaben nach den in Rede stehenden Verordnungen ist an eine Überwachung auf Grundlage amtlicher Kontrollen geknüpft, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz stützt. In diesem Rahmen werden die Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes kontrolliert, um die Einhaltung der jeweiligen Gemeinschaftsvorschrift sicherzustellen. Dabei wird der Bogen über die gesamte Lebensmittelkette gespannt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht qualitative Anforderungen an die Durchführung von amtlichen Kontrollen sowie auch Bedingungen für die Delegation von Kontrollaufgaben an Private vor. In den in Rede stehenden Unionsvorschriften ist die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen ausdrücklich vorgesehen.

Im Wesentlichen werden neben der Regelung der Zuständigkeit das Kontrollverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten gegenüber der Agentur festgelegt, weiters werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt. Die Beleihung der Agentur ist neu, Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung.

Der vorliegende Entwurf führt eine Änderung der bestehenden Zuständigkeitsaufteilung herbei, die der lückenlosen und effizienten Vollziehung, insbesondere der Bio-Verordnung dienen soll, wobei bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz genutzt werden sollen. Zuständige Behörde soll die Agentur sein, welcher Aufgaben übertragen werden, die derzeit vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Die Marktkontrolle betreffend Lebensmittel nimmt weiterhin der bisher zuständige Landeshauptmann vor, die Bundeskellereiinspektion vollzieht den Weinbaubereich. Für die Einfuhr von Lebensmitteln sind gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG Organe des Bundes zuständig. Der Entwurf regelt durchgängige Informations- und Datenflusspflichten aller Beteiligten, die einerseits der Transparenz des Systems dienen und andererseits bei Verstoß gegen die Bio-Verordnung frühzeitig Schadensbegrenzung zeitigen sollen.

Gemäß der Entschließung des Nationalrates 189/E XXIV.GP vom 8. Juli 2011 wurden die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ersucht, dem Nationalrat bis Ende Mai 2012 ein Reorganisationskonzept für eine effiziente, transparente, risikobasierte und bundesweit einheitliche Lebensmittelkontrolle unter Berücksichtigung der gesamten Lebensmittelkette (vom Feld/Stall bis zum Teller) und der Ausschöpfung der Synergiepotentiale vorzuschlagen. Eine Reformarbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) fügten die hierfür notwendigen Arbeiten zusammen.

Im gemeinsamen Bericht des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur genannten Entschließung wurde eine verbesserte Überwachung der unabhängigen (privaten) Biokontrollstellen als ein zusätzliches Thema für Effizienzsteigerungen in der Kontrollkette gesehen. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Erzeugung und Produktion von biologischen Lebensmitteln werde von akkreditierten Kontrollstellen durchgeführt. Derzeit seien die Länder für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig. Da Kontrollstellen länderübergreifend tätig seien, müsse die Zulassung in mehreren Ländern erfolgen. Die Überwachung der Kontrollstellen sei daher mit einem (zunehmenden) Koordinationsbedarf der beteiligten Länder verbunden. Diese Mehrgleisigkeit stelle einen ineffizienten und hohen Verwaltungsaufwand dar. Eine Zusammenführung der Kontrolldaten, die insbesondere auch für eine verlässliche Mengenstromanalyse und damit effiziente Überwachung der biologischen Produktion notwendig erscheine, fehle aufgrund dieser Kontrollstruktur derzeit, ebenso wie eine einheitliche Sanktionspraxis. Unter Punkt B.1.1.2 wurde durch die Einrichtung eines Bundesamtes eine Effizienzsteigerung der Kontrolle der biologischen Produktion geortet.

Dieser Bericht wurde im Gesundheitsausschuss des Parlaments am 20.6.2012 behandelt und zur Kenntnis genommen. Die dem Bericht zugrundeliegenden Ergebnisse der eigens dafür beauftragten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden in der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz am 3.10.2012 (TOP 12) vorgestellt.

Für die im Zuge der Bio-Verordnung anfallenden Kosten soll ein eigener Gebührentarif erstellt werden können, der die Abwicklung für den Vollzug der in Rede stehenden Verordnungen ermöglicht. Die Erhebung einer Gebühr je Kontrollsystemteilnehmer ist notwendig, um die Finanzierung der Agentur als Behörde zu sichern.

Die Erhöhung des Strafrahmens sowie eine Verlängerung der derzeit geltenden allgemeinen einjährigen Frist zur Verfolgung gemäß § 31 Abs. 1 VStG bei schwerwiegenden Kennzeichnungsverstößen sollen den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erhöhen.

Die bisher auf dem Gebiet der biologischen Produktion im Rahmen der Codexkommission gemäß § 76 LMSVG beratend tätige Unterkommission soll durch den Beirat für biologische Produktion abgelöst werden. Auch darin äußert sich die Herauslösung dieser Thematik aus dem Lebensmittelbereich und demzufolge aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch. Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung wissenschaftlicher Unterausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist jedenfalls auf den Gebieten der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung, der Aufbereitung und der Kontrolle vorgesehen.

Es gibt gemeinsame Bestimmungen betreffend die amtliche Kontrolle der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012, weiters gibt es besondere Bestimmungen für die biologische Produktion. Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sieht für garantiert traditionelle Spezialitäten ein Eintragungsverfahren vor, die Agentur ist die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle für nationale Anträge. Verfahrensvorschriften hierzu werden in einem eigenen Abschnitt geregelt.

Art. 2:

Parallel zu Art. 1 erfolgt die flankierende Durchführung des Lebensmittelangaben-Durchführungsgesetzes in Bezug auf die Aufgaben der Agentur im GESG.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf unter Art. 1 vorliegende Gesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 2 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Textgegenüberstellung:

Da eine Vergleichbarkeit des unter Art. 1 geregelten Gegenstandes mit der bisherigen Regelung im LMG 1975 nicht gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.

I. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden)

Zu § 1:

Abs. 1 setzt den Anwendungsbereich entsprechend den durchzuführenden Gemeinschaftsvorschriften fest. Es handelt sich um Erzeugnisse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und um Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Sowohl der Herstellungsprozess durch den Unternehmer als auch die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse selbst unterliegen der Kontrolle. Betroffen sind jedenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 38 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: es handelt sich um Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, welche in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind; darüber hinaus sind weitere, in den Verordnungen genannte Erzeugnisse erfasst, z. B. Futtermittel im Biobereich. Weiters sind Spirituosen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, soweit es um geografische Angaben geht, betroffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist derzeit im LMG 1975, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (insbesondere ihre Vorgängerverordnungen) ist im LMSVG verankert. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 samt Kontrollsystem für Spirituosen mit geografischen Angaben gilt seit 20. Mai 2008 und ist in der LMSVG-Anlagenverordnung aufgeführt. Gemäß deren Art. 20 legen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage mit den Spezifikationen der im Anhang III aufgeführten Spirituosen mit geografischen Angaben im Sinne des Art. 17 Abs. 1 vor. Geschieht dies nicht, so werden die betroffenen Spirituosen gemäß Art. 20 Abs. 3 in Anhang III gestrichen.

Abs. 2: normiert das Ziel des Gesetzesentwurfes, nämlich die innerstaatliche Durchführung der in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.

Abs. 3: Zum Anwendungsbereich zählen auch Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit sie mit Angaben mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist es Mitgliedsstaaten freigestellt, nationale Regeln für die Etikettierung und Kontrolle zu erlassen. Werden Lebensmittel – seien sie unverarbeitet oder verarbeitet – mit dem Hinweis „bio“ versehen, so darf sich der Verbraucher einen entsprechenden Standard erwarten. Allerdings sind die Regeln für verarbeitete Produkte nicht direkt auf gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen anwendbar. Es sollten eigene Regeln dafür erstellt werden, genauso wie dies der Fall in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Europäische Kommission kam in ihrem bis Ende 2011 zu erstellenden Evaluierungsbericht an den Rat zu dem Schluss, dass die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen weiterhin vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen bleiben. Die in diesen Einrichtungen hergestellten Lebensmittel unterliegen dem Anwendungsgebiet gemäß Art. 1 der Bio-Verordnung und den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 23. Auf nationaler Ebene sind Aufbereitungshandlungen in Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischen Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, geregelt.

Schließlich sollen kosmetische Mittel, die mit Angaben mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht wird, geregelt werden. Die Besorgung dieser Angelegenheit fällt hinsichtlich der Kennzeichnung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, im Übrigen in jenen des Bundesministeriums für Gesundheit. Biokosmetika oder kosmetische Mittel mit biologischen Zutaten werden zunehmend angeboten und nachgefragt. Produkte mit den Auslobungen „biologisch“, „ökologisch“, „bio“ und „öko“ in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produkten bzw. Ausgangserzeugnissen sind in Bezug auf Herstellung und Verarbeitung strengen Vorschriften unterworfen. Es ist nur konsequent, diese Kategorie der kosmetischen Mittel unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in die biologische Warengruppe aufzunehmen und im Sinne eines kohärenten Verständnisses die Produktions- und Etikettierungsanforderungen zu harmonisieren. Auf nationaler Ebene sind Aufbereitungshandlungen in Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischen Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, geregelt.

Für beide Produktkategorien gilt die Bio-Verordnung hinsichtlich Grundsätze, Ziele, Unternehmerpflichten sinngemäß nach Maßgabe einer gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 zu erlassenden Verordnung.

Abs. 4: Derzeit in § 24 Abs. 1 Z 1 LMSVG geregelt, nun überführt in den in Rede stehenden Entwurf: die Kontrolle von Herkunftsangaben gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für deren Eintragung in das Register der EU das Patentamt federführend zuständig ist.

Zu § 2:

Die für dieses Bundesgesetz relevanten Begriffe werden erläutert bzw. werden Verweise auf Definitionen vorgenommen.

Z 7: gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür beziehen sich die Anforderungen an die Etikettierung, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Irreführung, auch auf die Aufmachung. Z 4 gibt die Definition von Aufmachung entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG wieder.

Zu § 3:

Abs. 1: Mit der Durchführung und Überwachung der genannten Verordnungen wird die Agentur beauftragt. Zulassung von und Überwachung der Kontrollstellen, Maßnahmen und allfällige Genehmigungsverfahren zählen zu ihren Aufgaben. Die Agentur soll auch koordinierende Funktion zwischen den zuständigen Behörden und den Kontrollstellen innehaben.

Abs. 2: Durch Einbeziehung des Weins in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Jahr 2012 ergibt sich das Erfordernis der Mitwirkung der Bundeskellereiinspektion am amtlichen Kontrollsystem, welche gemäß § 46 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) die zuständige Behörde für Wein und den Weinanbau ist.

Abs. 3: Die gemäß den einschlägigen Materiengesetzen bestehende Zuständigkeit für die Marktkontrolle verbleibt bei der jeweils zuständigen Behörde, im Bereich Lebensmittel beim Landeshauptmann. Darunter ist im Wesentlichen die Nachschau im Handel zu verstehen.

Abs. 4: Gemäß 47 Abs. 3 LMSVG ist die Kontrolle von Warensendungen aus Drittländern durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Diese sind zuständig für die Dokumentenkontrolle bei der Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.

Abs. 5: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde gemäß Kompetenzverteilung im Bereich Wein samt Weinbau und des Inverkehrbringens sowie der Anwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel vorgesehen.

Abs. 6: Der Bundesminister für Gesundheit ist als Oberbehörde für den übrigen Bereich vorgesehen.

Zu §§ 4 bis 11:

Der 2. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle.

Zu § 4:

Abs. 1: Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können private Kontrollstellen mit Aufgaben der amtlichen Kontrolle beauftragt werden. Es sind insbesondere die Bedingungen der lit. a, e und f zu beachten. In Bezug auf den Biobereich führt Art. 27 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 näher aus, dass Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen bzw. unter welchen Bedingungen diesen Kontrollaufgaben übertragen werden können. Kontrollstellen werden daher als Teil der amtlichen Kontrolle gemäß der Definition des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angesehen, sofern ihnen Aufgaben übertragen werden. Es wird normiert, dass die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften von zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt wird. Diese schließen Verträge mit den Unternehmern ab, bei Einhaltung der Anforderungen werden der Betrieb und seine Erzeugnisse zertifiziert und eine Bescheinigung darüber ausgestellt (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007). Das Kontrollsystem ist in Bezug auf die biologische Produktion langjährige und durch eine Novelle des LMG 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2008 auch rechtlich verankerte Praxis. In Bezug auf Herkunftsangaben und traditionelle Spezialitäten ist das Kontrollsystem seit dem Inkrafttreten des LMSVG im Jänner 2006 statuiert. Das Kontrollsystem gemäß Art. 22 für Spirituosen mit geografischen Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 greift spätestens ab 20. Februar 2015, Datum bis zu dem die Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission eine technische Unterlage im Sinne des Art. 17 Abs. 1 gemäß Art. 20 vorlegen müssen.

Die Kontrollstellen sind akkreditierte Zertifizierungsstellen, die in regelmäßigen Abständen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen der Norm EN/ISO 17065 kontrolliert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Überwachung der Kontrollstellen entsprechend dem Zuständigkeitsbereich künftig durch die Agentur erfolgt.

Abs. 3 und 4: Das Aufsichtsrecht der Agentur über die Kontrollstellen und die Bindung der Kontrollstellen an deren Weisungen werden festgeschrieben.

Abs. 5 bis 12: da die Agentur behördliche Funktion hat, ist es notwendig Befugnisse und Pflichten deren Mitarbeiter (Aufsichtsorgane) festzulegen, die teilweise auf andere Personen, z. B. Mitarbeiter der Europäischen Kommission anlässlich von EU-Audits auszudehnen sind.

Abs. 10: Wie auch im Lebensmittelbereich (§ 35 Abs. 6 LMSVG) soll die Durchführung der Kontrolle mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erzwungen werden können.

Abs. 11: Dieser Absatz ist § 35 Abs. 7 LMSVG nachgebildet. Mit einer Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, wurde § 21 VStG gestrichen. Damit entfällt für Organe der öffentlichen Aufsicht die Möglichkeit des Absehens von der Erstattung einer Anzeige. Mit diesem Entfall ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten beim Vollzug, weshalb diese Möglichkeit nun in dieses Bundesgesetz aufgenommen wird.

Abs. 13: Sowohl die Agentur als auch die Bundeskellereiinspektion können in ihrem Zuständigkeitsbereich den Kontrollstellen Aufgaben übertragen.

Abs. 14: Maßnahmen können per Bescheid aufgetragen werden, um den konformen Zustand wiederherzustellen.

Zu § 5:

Abs. 1 bis 6: Für den Fall der Durchführung des Kontrollverfahrens durch private Kontrollstellen sieht Art. 27 Abs. 4 lit. c der Bio-Verordnung die Zulassung dieser Stellen vor. Sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung sind in Abs. 1 aufgeführt, weiters wird die Möglichkeit einer konform mit Art. 27 Abs. 5 lit. a der Bio-Verordnung mit Bedingungen oder Auflagen versehenen oder befristeten Zulassung eingeräumt (Abs. 3). Das beinhaltet auch die Möglichkeit einer auf Teilgebiete der Bio-Verordnung (z. B. tierische oder pflanzliche Produktion, Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung) eingeschränkten Zulassung.

Eine ähnliche Regelung gibt es derzeit in § 45 LMSVG im Bereich der Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten. Diese Bestimmung soll aufgehoben werden, da die Durchführung hinsichtlich amtlicher Kontrollen von ‚Lebensmittelangaben‘ im vorliegenden Entwurf zusammengeführt wird.

Abs. 7: Die Meldepflicht dient der Information der zuständigen Stelle, die die Kontrollstellen zu überwachen hat. Wesentliche Änderungen z. B. den Geschäftssitz, die Niederlassung, die administrative und personelle Ausstattung betreffend sollen dem Landeshauptmann mitgeteilt werden. Es ist vorgesehen, dass diese Mitteilungen von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Zu § 6:

Abs. 1: In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird der für die Gemeinschaft vorgesehene Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen der zuständigen Stellen bei der amtlichen Kontrolle festgelegt. Auf der Basis der Anforderungen dieser Verordnung sind die nationalen Regelungen zur Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen zu formulieren.

Abs. 2: Die Möglichkeit der Erlassung von Richtlinien für das folgende Kalenderjahr wird als koordinierendes Instrument zur risikoorientierten Steuerung der Kontrolle der biologischen Lebensmittelkette fortgesetzt. Es handelt sich um einen Kontrollplan entsprechend jenem gemäß § 31 LMSVG, der als zentrales Instrument zur Steuerung der Kontrolle anzusehen ist. Seine Erstellung erfolgt risikobasiert. Dieser ist Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG. Sämtliche Behörden sind dabei einzubinden.

Abs. 3: Der nationale Kontrollplan ist von den am Kontrollsystem beteiligten Stellen auszuführen. Gemäß Art. 27 Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 legen die Kontrollstellen der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Zum Zweck der Überwachung haben die Kontrollstellen der Agentur einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Das genannte Datum gilt gleichfalls für den Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und Nr. (EU) 1151/2012.

Zu § 7:

Es werden die Befugnisse und Pflichten festgeschrieben, die eine reibungslose Durchführung der Kontrolle bzw. die Einhaltung der in § 1 genannten Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten sollen. Sie sind jenen der Aufsichtsorgane der zuständigen Behörden nachgestaltet und orientieren sich an den einschlägigen Materiengesetzen. Die Kontrolle ist gemäß den Vorgaben nach Titel II, Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen, insbesondere Art. 8 (Kontroll- und Verifizierungsverfahren), 10 (Kontrolltätigkeiten, -methoden und –techniken) und 11 (Probenahme- und Analyseverfahren).

Die Pflichten gemäß Abs. 4 und 6 gehen aus Art. 5 Abs. 2 lit. e und f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Art. 30 Abs. 2 bzw. Art. 31 der Bioverordnung hervor, wonach die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen der Behörde regelmäßig und die Wahrnehmung von Verstößen unverzüglich mitzuteilen sind.

Abs. 5: Es handelt sich um eine Informationsverpflichtung im Verhältnis der Kontrollstellen untereinander um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten.

Abs. 6: Hier wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit die gleichen Zutrittsberechtigungen zu Betrieben wie Aufsichtsorgane und Personal von Kontrollstellen haben müssen, wenn sie im Rahmen von gemeinschaftlichen Kontrollen tätig werden. Weiters war zu berücksichtigen, dass Amtsorganen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen ebenfalls der Zutritt zu Unternehmen möglich sein muss.

Abs. 7: Die Meldepflicht über Verstöße und Unregelmäßigkeiten besteht generell gegenüber der Agentur als koordinierende Behörde, zusätzlich ist bei Wahrnehmung von erheblichen Mängeln, die sich aus der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ergeben, die Agentur zu informieren. Diese leitet die Meldung an den zuständigen Landeshauptmann weiter. Lebensmittelrechtliche Vorschriften sind solche gemäß § 3 Z 13 LMSVG.

Abs. 8: Es besteht die Verpflichtung, Überprüfungen durch die zuständige Stelle zuzulassen.

Abs. 9: Grundsätzlich sind von den Kontrollstellen angeordnete Maßnahmen bindend, und zwar auch bei Wechsel der Kontrollstelle. Von diesen kann nur nach Abstimmung mit der Agentur abgegangen werden.

Abs. 10: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können bei Notwendigkeit Personal der Kontrollstellen bei der Durchsetzung ihrer Aufgaben unterstützen, siehe auch § 4 Abs. 10.

Zu § 8:

Abs. 1: Diese Verpflichtung ist im Biobereich durch die Bio-Verordnung vorgeschrieben und im Bereich der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (§ 45 Abs. 3 LMSVG) gleichfalls vorgesehen. Im Biobereich ist auch der Internetverkauf kontrollpflichtig.

Die Unternehmerpflichten gemäß Abs. 1 und 2 korrelieren mit den Befugnissen und Pflichten des Personals der Kontrollstellen gemäß § 7. Die Normierung der Pflichten der Unternehmer sowie deren Stellvertreter erfolgen unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Aufsichts- und Kontrollorganen. Es soll gewährleistet werden, dass sowohl Aufsichtsorgane und Personal von Kontrollstellen jede für die Durchführung der amtlichen Kontrolle erdenkliche Unterstützung erhalten.

Abs. 4 und 5: Auch die Produzentenvereinigungen treffen Pflichten, wenn sie eine Funktion im Rahmen des Kontrollsystems ausüben.

Abs. 6: Mehrere Kontrollstellen, die die Einhaltung einer Spezifikation kontrollieren, erschweren die zweifelsfreie Rückverfolgung der Herkunft. Es ist daher bei Bestehen mehrerer Vereinigungen zweckmäßig, dass lediglich eine Kontrollstelle eine Spezifikation kontrolliert.

Zu § 9:

Abs. 1: Es wird eine Verordnungsermächtigung für die Durchführung der amtlichen Kontrolle normiert.

Abs. 2: Es handelt sich hierbei um eine Verordnungsermächtigung vornehmlich zur Durchführung des Verfahrens gemäß 4. Abschnitt und im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Formulierung von strengeren Vorschriften betreffend Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von in Anhang III eingetragenen und in Österreich hergestellten Spirituosen.

Zu § 10:

Der gesetzliche Informationsfluss soll gewährleisten, dass das Kontrollverfahren sowie die Überwachung lückenlos greifen. Die Bestimmung dient der Durchführung von Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach einschlägige Informationen auf Antrag ausgetauscht werden müssen bzw. von sich aus ausgetauscht werden können. Wechselseitige Informationspflichten der zuständigen Behördenund Stellen der Akkreditierungsstelle und der Oberbehörden sollen die Effektivität des Kontrollsystems erhöhen. Diese Bestimmung dient auch als Durchführung des Art. 5 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden Behörde und der Kontrollstelle besteht. Es handelt sich hierbei um eine Informationsverpflichtung, die gleichfalls die Kontrollstellen von der sonst für sie geltenden Verschwiegenheitspflicht entbindet. Der Informationsaustausch greift weiters bei Kontrollstellenwechsel.

Zu § 11:

Die Agentur kann für Antrags- oder Zulassungsverfahren mit Verordnung Gebühren festsetzen. Dadurch wird die Rechtsgrundlage für die Einhebung von Gebühren z. B. für die Zulassung von Kontrollstellen (derzeit in § 62 LMSVG geregelt), Anträge gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (§ 20) gelegt.

Abs. 2: Die Agentur finanziert sich aus Beiträgen, die von den Kontrollstellen je Unternehmer einzuheben sind. Die Einhebung einer Gebühr je Kontrollsystemteilnehmer ist notwendig, um die Finanzierung der Agentur als Behörde zu sichern. Eine zentrale Behörde als Schnittstelle ist angesichts der thematisch involvierten Behörden erforderlich, um eine einheitliche Kontrolle und somit den Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu gewährleisten.

Zu §§ 12 bis 19:

Der 3. Abschnitt trägt den Erfordernissen bzw. den Besonderheiten auf dem Gebiet der biologischen Produktion Rechnung und führt den 2. Abschnitt näher aus.

Zu § 12:

Den Besonderheiten auf dem Gebiet der biologischen Produktion wird Rechnung getragen.

Zu § 13:

Abs. 1 Z 2: Mit dieser Bestimmung wird der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer auf den letzten Stand gebrachten Liste mit Namen und Adressen, Art der Tätigkeit und Sortiment gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen gemäß Art. 28 Abs. 5 der Bio-Verordnung sowie 92b der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 Rechnung getragen.

Abs. 1 Z 3: Die Kontrollstellen erhalten die Befugnis im VIS einzutragen, ob der Unternehmer ein Biobetrieb ist, d.h. sie erhalten einen eingeschränkten Zugang zu der genannten Datenbank.

Abs. 2: Die Kontrollstellen werden zusätzlich mit der Kontrolle der Basistierschutzanforderungen gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, beauftragt.

Abs. 4: Für den Fall der Beauftragung ist der Informationsfluss an die beauftragende Behörde sicherzustellen.

Zu § 14:

Abs. 1: Die Unternehmer haben ihre Tätigkeit im Rahmen der biologischen Produktion der jeweils für sie zuständigen Behörde zu melden.

Abs. 2 Z 1: Von der Ausnahmemöglichkeit gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen, vor allem von der Kontrollverpflichtung ausgenommen werden können, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen, wird innerstaatlich Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit bestand schon nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es handelt sich hierbei bereits um gängige Praxis.

Abs. 1 Z 2: Die Ausnahmemöglichkeit auf Basis der Bio-Verordnung wird auf Grund des geringen Risikos nun national auch auf Unternehmer, die ausschließlich vorverpacktes Saatgut oder vorverpackte Futtermittel ohne Änderung der Verpackung oder ohne weitere Verarbeitung direkt an den Endnutzer verkaufen, ausgedehnt.

Abs. 3: Mehrere Kontrollstellen, die die Einhaltung einer Spezifikation kontrollieren, erschweren die zweifelsfreie Rückverfolgung der Herkunft. Es ist daher bei Betrieben, die in die Zuständigkeit mehrerer Behörden fallen, zweckmäßig, dass dieser Betrieb von lediglich einer Stelle kontrolliert wird.

Abs. 4: Bei Kontrollstellenwechsel soll der Unternehmer verpflichtet werden, die bisherigen Kontrollberichte der neu beauftragten Kontrollstelle vorzulegen. Dies sieht Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor.

Zu § 15:

Abs. 1: Nähere Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie kosmetische Mittel sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstellen.

Abs. 2: Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischen Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“ist ein Konsens der beteiligten Verkehrskreise zu diversen Themen, die nicht harmonisiert sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass Teile davon oder Richtlinien des Beirates für biologische Produktion gemäß § 19 durch Verordnung für verbindlich erklärt werden können.

Abs. 3: Nähere Vorschriften betreffend die amtliche Kontrolle gemäß § 9 Abs. 1 bedürfen zusätzlich der Anhörung des Agentur sowie des Beirates für biologische Produktion. Bei den durch die Bio-Verordnung festgelegten Kontrollvorschriften handelt es sich um Mindestvorschriften (Art. 27 Abs. 2).

Zu §§ 16 bis 18:

Der gesetzliche Informationsfluss soll gewährleisten, dass der „Bio-Kreislauf“ zwischen den Teilnehmern möglichst transparent funktioniert und das Kontrollverfahren sowie die Überwachung lückenlos greifen. Die Bio-Verordnung normiert Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission. Hier erfolgt die Übermittlung der Daten über das Bundesministerium für Gesundheit. Jede der im System involvierten Stellen trägt hier ihren Teil zum Informationsfluss bei (§ 16 Abs. 2). Weiters sollen wechselseitige Informationspflichten zwischen der AMA im Rahmen der Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 und der Agentur und den Kontrollstellen (§ 18) die Effektivität des Kontrollsystems erhöhen. Zu diesem Zweck hat die AMA die zuständigen Stellen zu informieren, wenn im Rahmen der ÖPUL-Fördermaßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ Unregelmäßigkeiten und Verstöße im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Aberkennung einer Partie oder Verlust des Führens des Konformitätszeichens) festgestellt werden. Als leicht einzustufende Verstöße sollen jedoch nicht meldepflichtig werden.

Zu § 19:

Zu Abs. 1, 6 und 7: Für die Beratung des Bundesministers für Gesundheit soll ein die gesamte biologische Lebensmittelkette umspannendes Gremium, der Beirat für die biologische Produktion (Beirat), eingerichtet werden. Es handelt sich um eine mit Vertretern der beteiligten Verkehrskreise beschickte Kommission, die ehrenamtlich tätig ist. Der Beirat soll die bisher auf diesem Gebiet auf Grund des § 77 LMSVG tätige Codexkommission mit ihrer Unterkommission für biologische Landwirtschaft ablösen.

Abs. 2 bestimmt die Personen, die im Beirat regelmäßig mitwirken.

Abs. 3: Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit vorgeschlagen und von diesem ernannt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu nennen. Vertreter der einschlägigen Wissenschaften sind ebenfalls namhaft zu machen.

Abs. 4: Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirates ernennt der Bundesminister für Gesundheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Einzelfall können Sachverständige den Beratungen beigezogen werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die sich der Beirat gibt. Da Experten nicht Mitglieder sind, haben diese kein Stimmrecht.

Abs. 5: Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung der Fachausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist auf den Gebieten pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, der Aufbereitung und Kontrolle vorgesehen.

Abs. 6: Weiters wird das Konsensquorum festgelegt.

Die Aufgaben des Beirates sind in Abs. 9 aufgeführt.

Die Geschäftsstelle zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt.

Zu §§ 20 bis 22:

Der 4. Abschnitt trägt dem Umstand Rechnung, dass Produkte nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Europäischen Kommission registriert werden können und enthält Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung. Die ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ (g.t.S.) verdankt ihre Besonderheit nicht einem geographischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Dazu muss eine Spezifikation erstellt und ein nationales sowie gemeinschaftsweites Prüfverfahren durchlaufen werden. Demnach ist zu unterscheiden zwischen Antragsverfahren, die von einer Vereinigung mit Sitz im Inland (§§ 20 und 21) sowie solchen, die von einer Vereinigung mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten (§ 22) gestellt werden. Im ersten Fall ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 die Agentur zuständige Stelle für die Durchführung des Verfahrens auf nationaler Ebene. Im zweiten Fall ist diese Anlaufstelle für ab Veröffentlichung eingelangte begründete Einsprüche österreichischer Herkunft. Der Bundesminister für Gesundheit leitet Anträge und Einsprüche an die Europäische Kommission weiter.

Zu § 23:

Abs. 1: Es wird klargestellt, dass analog zu Art. 7 Abs. 4 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften sich auch auf die Aufmachung gemäß § 2 Z 4 beziehen. Die Europäische Kommission sieht Etikettierung, Aufmachung und Werbung im Sinne eines durchgängigen Verbraucherschutzes als Einheit. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Der Verbraucherschutz ist gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ein erklärtes Ziel des Lebensmittelrechts.

Abs. 2: Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten sinngemäß für Erzeugnisse der Gemeinschaftsverpflegung sowie für Kosmetika.

Abs. 3: Im Einzelhandel – und zwar sowohl im Lebensmittelhandel als auch in einschlägigen Fachgeschäften, z. B. sogenannten Biomärkten – werden Bioprodukte oft ununterscheidbar neben konventionellen Produkten angeboten, mitunter derselben Marke. Es handelt sich um eine den Verbraucher irreführende Praxis, die wiederkehrend zu Beschwerden führt. Die in Rede stehende Bestimmung ist geeignet, Bioprodukte deutlich kenntlich zu machen und eine Verwechslungsgefahr auf Grund der Umgebung, in der die Erzeugnisse dem Endverbraucher angeboten werden, hintanzuhalten. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Irreführungsverbotes gemäß Art. 23 der Bioverordnung.

Zu § 24:

Materielle Rechtswidrigkeit von Bescheiden stellt einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG dar. Dies gilt insbesondere für Bescheide, aus denen einer Partei ein Recht erwachsen ist, diese können zu deren Lasten abgeändert werden, wenn der Bescheid inhaltlich gegen die Bio-Verordnung verstößt.

Zu § 25:

§ 25 regelt die Verwaltungsstrafen, wobei folgende Änderungen im Verhältnis zur bestehenden Rechtslage betreffend die biologische Produktion vorgesehen sind:

1. der Strafrahmen wird angehoben,

2. der Versuch wird für strafbar erklärt,

3. die Verfolgungsverjährung wird auf zwei Jahre festgesetzt.

§ 25 stellt eine Änderung und teilweise Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums im Sinne der Prävention bei missbräuchlicher Kennzeichnung sowie bei sonstigem Zuwiderhandeln insbesondere bei vorsätzlicher Irreführung dar. In Abs. 1 wird nun zwischen vorsätzlich (Z 1) und fahrlässig (Z 2) begangener Falschbezeichnung unterschieden. Die biologische Produktion stellt eine besondere Erzeugungsform mit besonderen Anforderungen an die Erzeuger dar. Biologisch erzeugte Produkte erzielen auf dem Markt im Allgemeinen höhere Preise.

Vor allem die derzeitige einjährige Verjährungsfrist zur Verfolgung von Verstößen gegen die Bio-Verordnung greift zu kurz, da in der Regel gewisse Zeit verstreicht bis Warenströme rekonstruiert werden können. Firmenkonstrukte und Streckengeschäfte gestalteten in der Vergangenheit bisweilen die Rückverfolgung äußerst zeitaufwendig. Auch kann zwischen den Kontrollabständen der Kontrollstellen über ein Jahr vergehen. Diesen Umständen ist jedenfalls durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre Rechnung zu tragen.

Zu § 26:

Ein Inkrafttretenszeitpunkt 2016 vorgesehen, gleichzeitig treten bestehende, den Inhalt regelnden Bestimmungen außer Kraft.

Zu § 27:

Diverse Übergangsbestimmungen werden normiert.

Art. 2 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG):

Zu Z 1:

Der Agentur obliegt die Vollziehung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der geschützten Herkunftsangaben, der traditionellen Spezialitäten und der biologischen Produktion (Lebensmittelanlagen-Durchführungsgesetz).

Die Anfügung einer Z 22 ist daher erforderlich.

Zu 2:

Das Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 ist vorgesehen.