Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Einführung einer gemeinsamen Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt.

-       Anwendung und Durchsetzung der EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt.

-       Schaffung der gesetzlichen Grundlagen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine gemeinsame Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt.

-       Ergänzende Regelungen zu den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien oder in der Schifffahrt.

-       Schaffung eines Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetzes  (PFAG) einschließlich der Anpassung des Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Luftfahrt- und Schifffahrtsgesetzes.

 

                                                Wesentliche Auswirkungen                                                

Die Einführung einer gemeinsamen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erfordert eine neue gesetzliche Grundlage. Dazu liegt das Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz einschließlich der Anpassung des Eisenbahn-, des Kraftfahrlinien-, des Luftfahrt- und des Schifffahrtsgesetzes vor.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Mittel zur Finanzierung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sollen durch den Bund und durch Beiträge der betroffenen Unternehmer aufgebracht werden, wobei von in etwa gleich hohen Anteilen ausgegangen wird.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑300

‑311

‑322

‑333

‑345

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Zur Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeiten der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte im Schlichtungsweg wird eine einzige Schlichtungsstelle (die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) verkehrsträgerübergreifend für die Durchsetzung der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte bei Streit- bzw. Beschwerdefällen aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt und in der Schifffahrt zuständig sein.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vorschläge sind mit dem Unionsrecht vereinbar. In EU-Verordnungen wird eine Durchsetzungsstelle samt Sanktionen zu den Fahrgastrechten bzw. Fluggastrechten jeweils für die Beförderung auf Eisenbahnen und mit Kraftfahrlinien sowie für die Luftfahrt und die Schifffahrt verlangt. Das vorliegende Gesetz enthält diese Maßnahmen. Die Verfahrensweise zur Schlichtung ist auch mit den Regelungen der neuen allgemeinen und noch umsetzungsbedürftigen Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten kompatibel.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz

 

Einbringende Stelle:

BMVIT

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit." der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1. Die Europäische Union hat einzelne Verordnungen über die Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte im Verkehrsbereich für die Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftomnibussen, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt erlassen. Jeder EU-Mitgliedstaat hat jeweils eine oder mehrere unternehmensunabhängige Durchsetzungsstellen zu benennen, die zur unternehmensunabhängigen Behandlung von Beschwerden zur Verfügung steht.

 

Derzeit sind in Österreich nach den zunächst erlassenen EU-Verordnungen für die Luftfahrt und für die Beförderung auf Eisenbahnen zwei solche Stellen benannt: eine für die Luftfahrt, die im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt ist, und eine Schlichtungsstelle für die Beförderung auf Eisenbahnen, die der Schienen-Control GmbH zugeordnet ist. Nach den hinzu gekommenen EU-Verordnungen über die Fahrgastrechte bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt ist auch für diese Verkehrsmittel eine Stelle zu benennen.

 

Es wird eine zusammenfassend zuständige Durchsetzungs- bzw. Beschwerdestelle angestrebt, als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.

 

2. Zusätzlich sind weitere ergänzende Regelungen zu den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste für Beförderungen mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt notwendig.

 

3. Das Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Luftfahrt- und Schifffahrtsgesetz erfordern jeweils eine Anpassung an das Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz (PFAG).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Nullszenario, die fehlenden ergänzenden Vorschriften zu den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste für die Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt nicht zu erlassen und keine Stelle zu benennen, verstößt gegen das Unionsrecht und zieht EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich. Wenn es zu keiner Regelung käme, würde auch die alternative Durchsetzbarkeit der Fahrgastrechte im Schlichtungsweg bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt bei einer unternehmensunabhängigen Stelle nicht angeboten.

 

Die theoretische Handlungsalternative, eine neue Stelle nur für Beförderungen mit Kraftfahrlinien und eine für Beförderungen in der Schifffahrt vorzusehen, widerspräche dem im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgegebenen Ziel, eine Verbesserung der Durchsetzung der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte durch eine kosteneffiziente und unternehmensverträgliche Organisation einer verkehrsträgerübergreifenden Schlichtung unter Nutzung bestehender Strukturen anzustreben.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einführung einer gemeinsamen Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt kommt es zu EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Keine EU-Vertragsverletzungsverfahren erforderlich.

Der Fahrgast bzw. Fluggast muss sich bei Streit- bzw. Beschwerdefällen bei der Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (z.B. des Eisenbahnzuges zum Flughafen) um Fragen von Zuständigkeiten kümmern und die jeweils für das entsprechende Verkehrsmittel zuständige Schlichtungsstelle kontaktieren.

Der Fahrgast bzw. Fluggast muss sich bei Streit- bzw. Beschwerdefällen nicht um Fragen von Zuständigkeiten kümmern, sondern hat unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einen zentralen Ansprechpartner.

 

Ziel 2: Anwendung und Durchsetzung der EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Nichterfüllung der Pflicht zur ergänzenden Umsetzung der EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien  und in der Schifffahrt kommt es zu EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Keine EU-Vertragsverletzungsverfahren erforderlich.

 

Ziel 3: Schaffung der gesetzlichen Grundlagen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Anwendung des  Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetzes inklusive angepasstem Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Luftfahrt- und Schifffahrtsgesetz.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine gemeinsame Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Stelle zur Beilegung von Streit- bzw. Beschwerdefällen in der Luftfahrt wurde im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet, und der Schienen-Control GmbH wurde die zusätzliche Aufgabe einer Schlichtungsstelle für Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen zugeordnet. Anstelle der Benennung von jeweils einer weiteren Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle für Beförderungen mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt ist die Einrichtung einer zusammenfassenden Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorgeschlagen, die für eine Durchsetzung der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte im Schlichtungsweg bei allen vier Verkehrsmitteln zuständig sein soll.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als verkehrsträgerübergreifender Ansprechpartner für alle Fahrgäste.

 

Maßnahme 2: Ergänzende Regelungen zu den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien oder in der Schifffahrt.

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden ergänzende Regelungen zu den Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt - wie das Schlichtungsverfahren und die Strafbestimmungen - vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Durchsetzung zu den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt.

 

Maßnahme 3: Schaffung eines Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetzes  (PFAG) einschließlich der Anpassung des Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-, Luftfahrt- und Schifffahrtsgesetzes.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Regelungen über die Schlichtungsstelle werden im Eisenbahn- und im Luftfahrtgesetz geändert. Zu der nach den EU-Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste bei der Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt jeweils gebotenen Einführung einer Schlichtungsstelle erfolgt eine Änderung des Kraftfahrlinien- und des Schifffahrtsgesetzes.

 

 

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Stelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle in der Luftfahrt ist im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet und die Schienen-Control GmbH ist auch Schlichtungsstelle für Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen.

Nach dem Eisenbahn-, dem Kraftfahrlinien-, dem Luftfahrt- und dem Schifffahrtsgesetz ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Durchsetzung der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte bei Streit- bzw. Beschwerdefällen aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt zuständig.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

350

350

350

350

350

Personalaufwand

407

415

424

432

441

Betrieblicher Sachaufwand

243

245

248

251

254

Aufwendungen gesamt

650

660

672

683

695

Nettoergebnis

‑300

‑310

‑322

‑333

‑345

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

6,00

6,00

6,00

6,00

6,00

 

Erträge: Bei der Stelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle in der Luftfahrt, die derzeit im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt ist, sowie bei der Schlichtungsstelle für Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen bei der Schienen-Control GmbH werden derzeit jeweils ca. 1 000 Fälle pro Jahr bearbeitet. Aus der Beförderung mit Kraftfahrlinien sind ebenfalls Beschwerdefälle in der Größenordnung von 1 000 pro Jahr erwartbar. In der Schifffahrt wird von ca. 50 Fällen pro Jahr ausgegangen. Insgesamt werden somit von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ca. 3 000 Fälle pro Jahr zu bearbeiten sein.

 

Da nach dem Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz eine anlassfallbezogene Aufwandsentschädigung für die am Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer vorgesehen ist, wird mit einem Beitrag seitens der Unternehmer von insgesamt ca. € 350 000 pro Jahr gerechnet.

 

Personalaufwand: Bei der Stelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle in der Luftfahrt sowie bei der Schlichtungsstelle für Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen sind derzeit jeweils zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit der Bearbeitung der Streit- bzw. Beschwerdefälle beschäftigt. Für die Beförderung mit Kraftfahrlinien und die Schifffahrt wird von einem Bedarf von zwei weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für beide Bereiche gemeinsam ausgegangen. Insgesamt sind für die Bearbeitung der Streit- bzw. Beschwerdefälle bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte somit sechs Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vorgesehen.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Es wird ein Sachaufwand von 35% angenommen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Zur Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeiten der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte im Schlichtungsweg wird eine einzige Schlichtungsstelle (die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) verkehrsträgerübergreifend für die Durchsetzung der Fahrgastrechte bzw. Fluggastrechte bei Streit- bzw. Beschwerdefällen aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt und in der Schifffahrt zuständig sein.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Gemeinsame Schlichtungsstelle für Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen oder mit Kraftfahrlinien sowie in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt

3.000

Bei der bestehenden Stelle für die Luftfahrt,  die  im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelt ist, sowie bei der Schlichtungsstelle für Beschwerdefälle aus der Beförderung auf Eisenbahnen bei der Schienen-Control GmbH werden derzeit jeweils ca. 1 000 Fälle pro Jahr bearbeitet. Für die Beförderung mit Kraftfahrlinien wird von ca. 1 000 Fällen pro Jahr und für die Schifffahrt von ca. 50 Fällen pro Jahr ausgegangen. Insgesamt werden daher von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ca. 3 000 Fälle pro Jahr zu bearbeiten sein, woraus sich die Anzahl der Betroffenen von ca. 3 000 Personen ergibt.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher ist bereits durch die finanziellen Entschädigungsansprüche nach den geltenden Rechtsgrundlagen zu den Fahrgastrechten bzw. Fluggastrechten verbessert worden. Diese Ansprüche sollen zunächst beim betroffenen Unternehmer geltend gemacht und können am Gerichtsweg durchgesetzt werden. Eine Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bietet einen alternativen Weg zur Streitbeilegung, neu für die Beförderung mit Kraftfahrlinien und in der Schifffahrt. Diese Verbesserungswirkung im Interesse der Fahrgäste ist schwer in Zahlen abschätzbar, jedenfalls aber unter den vorgegebenen Grenzwerten für die Wesentlichkeit einzustufen.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

650

661

672

683

695

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

gem. BFRG/BFG

41.

 

650

661

672

683

695

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich aus vorhandenen Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei jedoch die Beiträge der anlassfallbezogenen Aufwandsentschädigung durch die Unternehmer den Beitrag des Bundes verringern werden.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

6,00

407.242

415.387

423.694

432.168

440.812

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

407.242

415.387

423.694

432.168

440.812

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

6,00

6,00

6,00

6,00

6,00

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

142.535

145.385

148.293

151.259

154.284

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Fluktuation der Beschwerden

Bund

1.000

100,00

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

GESAMTSUMME

 

 

 

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

anlassfallbezogene Aufwandsentschädigung

Bund

1

350.000,00

350.000

350.000

350.000

350.000

350.000

GESAMTSUMME

 

 

 

350.000

350.000

350.000

350.000

350.000

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.