Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37a erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung „Abs. 6 und 7“.

2. Im § 37a wird folgender Abs. 5 (neu) eingefügt:

„(5) Führen unmittelbar anzuwendende Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen erforderlich sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Überprüfung innerhalb einer Frist von einem Monat dahingehend einzufordern, ob die von ihm gemäß Abs. 1 getroffenen und genehmigten Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.“

3. Dem § 38a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Führen unmittelbar anzuwendende Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen erforderlich sind, hat die Behörde vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Überprüfung innerhalb einer Frist von einem Monat dahingehend einzufordern, ob die von ihm gemäß Abs. 1 nachgewiesenen Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, ist der Behörde vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuweisen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.“

4. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungspflicht

§ 41a. Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

           1. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;

           2. Anträge auf Erteilung einer Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;

           3. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil A;

           4. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;

           5. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil B;

           6. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.

5. § 170 Z 4 und 5 lauten:

         „4. Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 01, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung von Anhäng III der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55;

           5. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65;“

Artikel 2

Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen (Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005), BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs 2 lautet:

„(2) Als Unfall im Bereich Schiene einschließlich der Unfälle auf Bahnübergängen gilt jedes unerwünschte oder unbeabsichtigte plötzliche Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in die Kategorien Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen Schienenfahrzeugen verursacht wurden, Brände und sonstige Unfälle eingeteilt.“

2. § 9 Abs 2 lautet:

„(2) Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene ist bei der Entscheidung über die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, für die keine Untersuchungspflicht gemäß Satz 1 besteht, neben der Schwere des Vorfalls darüber hinaus zu berücksichtigen,

           1.  ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,

           2. ob der Vorfall Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit auf Gemeinschaftsebene haben kann und

           3. inwieweit zu einem Vorfall Anfragen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde, der Eisenbahnagentur oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegen.“

3. § 14 Abs 1 lautet:

§ 14. (1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht ist insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller deren Bevollmächtigten, soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen und betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden. Im Bereich Schiene sind weiters auch betroffene Fahrwegbetreiber, Vertreter von Benutzern, die Sicherheitsbehörde, die Eisenbahnagentur, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums sowie die beteiligten Rettungsdienste in das Verfahren gemäß erster und zweiter Satz einzubeziehen und regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten.“

4. § 16 Abs 3 lautet:

„(3) Sicherheitsempfehlungen sind mit datiertem Schreiben zu versenden und es ist dabei soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Adressaten nachweislich erreicht werden. Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen. Im Bereich Schiene unterrichten die Sicherheitsbehörde, andere Behörden und Stellen, die Eisenbahnagentur oder gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die eine Sicherheitsempfehlung gerichtet ist, mindestens jährlich die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes über die Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Sicherheitsempfehlung ergriffen wurden oder geplant sind.“

5. In § 21 Abs. 2 wird nach „14 Abs. 1“ die Wortfolge „erster und zweiter Satz,“ eingefügt.

6. Vor § 26 wird die Abschnittsbezeichnung auf „5. Abschnitt“ geändert.