Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Freistellung der Förderungen nach dem Filmförderungsgesetzes von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für eine Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die im Entwurf enthaltenen Adaptierungen an die neue Gruppenfreistellungsverordnung sowie die sonstigen Änderungen entstehen keine Mehrkosten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Filmförderungsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den derzeit bestehenden Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, nicht berücksichtigt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU erfordert flankierende Regelungen im Filmförderungsgesetz.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

 

Ziele

 

Ziel 1: Freistellung der Förderungen nach dem Filmförderungsgesetzes von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV

 

Beschreibung des Ziels:

Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen aufgrund der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU. Nach Art. 3 dieser EU-VO sind Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitigen Regelungen im Filmförderungsgesetz berücksichtigen nicht die Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU.

Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes nach der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für eine Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen

Beschreibung der Maßnahme:

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z in Verbindung mit Art. 54 der AGVO sieht für Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind.

 

Art. 54 sieht vor, dass mit der Beihilfe ein kulturelles Projekt gefördert werden muss und dass zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren durchzuführen hat, wie etwa die Auswahl der Vorschläge durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand kultureller Kriterien betraut sind.

 

Ferner sieht die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU vor, dass schwierige audiovisuelle Werke jene Werke sind, die von den Mitgliedstaaten anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine gesetzliche Regelung, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden können und keine Regelung für ein diesbezügliches wirksames Auswahlverfahren. Weiters besteht keine Regelung, welche Filme schwierige audiovisuelle Werke darstellen bzw. der diesbezüglichen Beihilfeintensität.

Gesetzliche Festlegung, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden dürfen und ein wirksames Auswahlverfahren vorhanden ist. Festlegung, welche Filme schwierige audiovisuelle Werke darstellen bzw. der diesbezüglichen Beihilfeintensitätsgrenzen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.